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Architektenaufgaben

BGHVII ZR 90/9429.02.1996GE 1996, 728

BGB § 631

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Architektenaufgaben; Schadensersatzansprüche des Bauherrn; öffentliche Fördermittel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es kann zu den Aufgaben eines Architekten gehören, für den Bauherrn öffentliche Fördermittel zu beantragen. Die Nichteinhaltung einer derartigen Zusage kann Schadensersatzansprüche des Bauherrn auslösen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt Schadensersatz mit der Begründung, die Bekl. habe die Verpflichtung nicht eingehalten, für Baumaßnahmen der Kl. rechtzeitig Fördermittel bei der Stadt H. zu beantragen. (...) Im August 1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag über den anschließend auch durchgeführten Um- und Ausbau eines Geschäftshauses. Die Kl. behauptet, die Parteien hätten bereits am 2. April 1991 über das Bauvorhaben verhandelt. Dabei habe sie gefragt, ob sie selbst sich durch ihren insoweit kompetenten Steuerberater um Fördermittel der Stadt H. bemühen solle. Das habe der Geschäftsführer R. der Bekl. mit der Begründung abgelehnt, diese Aufgabe übernehme besser die Bekl., da sie mit den technischen Gegebenheiten vertraut sei. Die Kl. trägt ferner vor, über die Beantragung von Fördermitteln sei zwischen den Parteien weitere Male gesprochen worden, so am 22. Juli und am 20. August 1991. Die Bekl. habe dabei jeweils erklärt, "das mit den Fördermitteln laufe schon". Leistungen der Stadt habe sie nicht erhalten, weil sie - viel zu spät - erst im März 1992 beantragt worden seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Das Berufungsgericht hat zu dem von der Kl. geltend gemachten Anspruch folgendes ausgeführt:

Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Bekl. eine Rechtspflicht zur Beantragung der Fördermittel übernommen habe. Selbst aus dem Vortrag der Kl. folge allenfalls, daß die Bekl. sich lediglich gefälligkeitshalber um die Antragstellung habe kümmern wollen. Daß die Bekl. sich zur Übernahme "einer für Architekten so untypischen Leistung" habe verpflichten wollen, noch dazu ohne Honorar, sei sehr ungewöhnlich. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Kl. nicht zu.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg:

Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten eine vertragliche Bindung zustande kommt oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher im wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet grundsätzlich das Revisionsgericht, es sei denn, daß sie rechtsfehlerhaft vorgenommen worden ist. Eine solche rechtsfehlerhafte Würdigung liegt hier vor.

a) Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kl., das diese im Berufungsverfahren wiederholt und vertieft hat, wurde bereits im April 1991 zwischen den Parteien wegen des Abschlusses eines Architektenvertrages verhandelt; dabei soll die Bekl. zugesagt haben, sich für die Kl. um Fördermittel der Stadt H. zu bemühen. Damit sind die Voraussetzungen einer Nebenpflicht der Bekl., für die Kl. entsprechend tätig zu werden, genügend dargelegt:

Nach gefestigter Rechtsprechung wird die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde, danach beantwortet, ob die Leistung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54 -, BGHZ 21, 102, 106 f.). Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war, ist nicht nach dem inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellt. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (BGHZ 21, 102, 107). Nach dem Vortrag der Kl. waren sämtliche dieser Umstände gegeben. Das Berufungsgericht hat das nicht beachtet.

b) Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, daß die Parteien eine solche Zusage, von der in der Revisionsinstanz auszugehen ist, nicht als Bestandteil ihres entgeltlichen Architektenvertrages angesehen hätten. Mit diesem bestand ein enger innerer Zusammenhang. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beantragung von Fördermitteln sei eine "atypische Architektentätigkeit", ist unzutreffend (vgl. auch § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI). Ein Architekt hat bei seinen Leistungen auch wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 1975 - VII ZR 168/73 -, NJW 1975, 1657 und vom 7. Juli 1988 - VII ZR 72/87 -, BauR 1988, 734, 735 = ZfBR 1988, 261, 262). Dabei gibt es zwar keine allgemeine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten "so kostengünstig wie möglich" zu bauen (Senatsurteil vom 23. November 1972 - VII ZR 197/71 -, BGHZ 60, 1, 3). Es kann aber Aufgabe des Architekten sein, auf die im öffentlichen Bauwesen bestehenden wirtschaftlichen Vorgaben Rücksicht zu nehmen (so im Fall BGH, BauR 1988, 734, 735 = ZfBR 1988, 261, 262). Genauso hält es sich im Rahmen üblicher Architektentätigkeit, wenn ein Architekt es übernimmt - gegen ein besonderes Honorar oder ohne zusätzliche Vergütung -, für den Bauherrn öffentliche Fördermittel zu beantragen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein mit einem Um- und Ausbau beauftragter Architekt hatte auf Anfrage des Bauherrn erklärt, er werde für den Bauherrn die Beantragung von öffentlichen Fördermitteln vornehmen. Später stellte sich heraus, daß wegen Fristversäumung Fördermittel nicht gewährt wurden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 29. Februar 1996 hielt der Bundesgerichtshof den Architekten für schadensersatzpflichtig. Zwar habe der Architekt keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen. Hier liege jedoch nicht eine bloße Gefälligkeit vor, sondern eine rechtliche Verpflichtung nach der ausdrücklichen Zusage des Architekten.