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Architekt, Sekundärhaftung des -en nach Kündigung

BGHVII ZR 143/9904.04.2002unveröffentlicht

BGB §§ 276 D, 633, 635

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen von dem Bekl. restliches Architektenhonorar, der Bekl. rechnet hilfsweise auf. Er forderte mit seiner Widerklage zuletzt 676.593,58 DM wegen mangelhafter Architektenleistungen.

Der Bekl. beauftragte die Kl. mit Architektenleistungen für den Umbau seines Wohnhauses und die Errichtung eines Nebengebäudes. Er kündigte den Architektenvertrag, soweit dieser das Wohnhaus betraf, am 17. November 1986 vor vollständiger Erbringung der Leistungen fristlos. Der Bekl. nahm die Leistungen der Kl. nicht ab. Sie überreichten ihm eine Honorarschlußrechnung über 18.499,33 DM.

Der Bekl. beruft sich darauf, daß der Umbau seines Wohnhauses infolge mangelhafter Planung und Bauüberwachung durch die Kl. völlig mißlungen sei. Der Bekl. habe daher Baukosten und Darlehenszinsen in Höhe von mehr als 500.000 DM nutzlos aufgewendet. An seinem Wohnhaus sei ein Wertverlust von 100.000 DM eingetreten. Darüber hinaus seien ihm wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung steuerliche Nachteile in Höhe von 70.200 DM entstanden. Dazu komme die von den Kl. zu verantwortende Bausummenüberschreitung. Das alles ist streitig geblieben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 194.451,23 DM und Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, die im zweiten Rechtszug erweiterte Widerklage hat es wegen Verjährung vollständig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Bekl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II. Das Berufungsgericht führt aus, die Kl. seien nicht durch die Grundsätze der sogenannten Sekundärhaftung des Architekten daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Auch ein gewissenhafter Architekt sei nicht gehalten, den Bauherrn unverzüglich nach Hervortreten eines Mangels seines Werkes auf mögliche Regreßansprüche gegen sich hinzuweisen. Er genüge seiner Verpflichtung, wenn er den Hinweis im Rahmen der Leistungsphase 8 oder bei Abnahme seines Werkes gebe. Die Kl. hätten außerdem eine ausreichende Unterrichtung des Bekl. annehmen dürfen, da dieser den Kl. in einem gegen den Bauunternehmer M. geführten Verfahren anwaltlich beraten den Streit verkündet habe. III. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß die Sekundärhaftung schon deshalb in Betracht kommt, weil die Kl. vor Vertragskündigung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben könnten. Der Architekt hat im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs dem Bauherrn bei der Behebung von Leistungsmängeln zur Seite zu stehen. Er hat dabei nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern zu wahren, ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter des Bauherrn hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherrn ohne schuldhafte Verzögerung vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 13/83, BauR 1985, 232 = ZfBR 1985, 119; Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418, 419 = ZfBR 1996, 155). Ein Zusammenhang mit der Leistungsphase 8 oder mit der Abnahme besteht insoweit nicht. Die spätere Beendigung des Vertrages läßt die einmal begründete Sekundärhaftung nicht entfallen.

2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verschulden der Kl. entfalle deswegen, weil sie davon hätten ausgehen dürfen, daß sich der Bekl. nach Kündigung des Vertrages sachkundig gemacht und keiner weiteren Beratung bedurft habe. Allein der Umstand, daß der Bekl. im Zusammenhang mit der Streitverkündung anwaltlich beraten worden ist, rechtfertigt diese Ansicht nicht. Der Architekt darf nicht davon ausgehen, daß der Auftraggeber anläßlich der Streitverkündung, die in erster Linie der Unterbrechung der Verjährung dient, hinreichend über Ersatzansprüche gegen ihn aufgeklärt worden ist. 3. Das Berufungsgericht hat zudem keine Feststellungen darüber getroffen, daß sich der Bekl. anwaltlich wegen sämtlicher Ansprüche hat beraten lassen, die er gegen die Kl. geltend macht. Die Streitverkündung im Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer M. betrifft nur einen geringen Teil des Streitstoffs.

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