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Arbeitslosigkeit

LG Berlin62 S 226/8907.09.1989GE 1990, 493

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Arbeitslosigkeit; Härteeinwand; Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Angehöriger; Sohn; Hausstand

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wunsch eines 20jährigen Kindes nach Gründung eines eigenen Hausstandes als vernünftiger Grund im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB.

2. Arbeitslosigkeit in Kombination mit der Situation am Berliner Wohnungsmarkt als Härteeinwand im Sinne des § 556 a BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegenüber den Bekl. ein Anspruch auf Räumung der von diesen innegehaltenen Wohnung gemäß § 556 BGB nicht zu.

I. Allerdings ist die Kündigung der Kl. vom 5. November 1987 gemäß § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB begründet. Die Kl. stützt sich zu Recht auf Eigenbedarf im Sinne der vorgenannten Vorschrift; denn daß ihr 20jähriger Sohn aus der Wohnung der Kl. und ihres Ehemannes, die diese noch mit einem weiteren Kind bewohnen, ausziehen will und einen eigenen Hausstand gründen will, stellt einen vernünftigen Grund im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB dar.

Dem steht auch nicht entgegen, daß in dem der Bekl. benachbarten Haus, in welchem die Kl. mit ihrer Familie wohnt, im Dezember 1987 eine Wohnung frei war; da dieses Haus dem Schwiegervater der Kl. gehört, liegt es nicht im Einflußbereich der Kl. in diesem Haus ihrem Sohn eine Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Daß es sich bei der von den Bekl. innegehaltenen Wohnung um eine 3-Zimmerwohnung handelt, steht ebenfalls dem Eigenbedarf nicht entgegen. Es ist weder vernünftig noch sonst nicht billigenswert, wenn der er-wachsene Sohn der Kl. mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung dieser Größe bezieht.

II. Die Bekl. können sich jedoch auf das Vorliegen von sozialen Härtegründen im Sinne von § 556 a BGB berufen.

Die Gründe, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen können, müssen keinen außergewöhnlichen, besonders schweren Eingriff in die Lebensverhältnisse des Mieters ergeben; sie müssen andererseits jedoch über die üblichen Umstände und Unbequemlichkeiten, die ein Umzug mit sich bringt, hinausgehen. Hierbei kommt es auf die ganz konkreten Ver hältnisse des betroffenen und nicht des durchschnittlichen Mieters an (Sternel, 3. Aufl., Mietrecht IV 197).

Vorliegend gehören zur Familie des Bekl., die in der streitgegenständlichen Wohnung lebt, zwei schulpflichtige Kinder. Der Bekl. zu 1) ist von Be-ruf Kraftfahrer, jedoch zur Zeit arbeitslos.

Zwar stellt der Umstand der Arbeitslosigkeit für sich genommen noch keinen Härtegrund dar (Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1970, 1748), sondern ist grundsätzlich in Bezug zu anderen Gründen zu setzen. Vorliegend kommt jedoch zur Arbeitslosigkeit des Bekl. zu 1), wodurch sich das Familieneinkommen vermindert, hinzu, daß mit einem derart verminderten Einkommen auf dem bekanntermaßen äußerst knappen Berliner Wohnraummarkt besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Er-satzwohnraum entstehen werden.

Darüber hinaus wird die Beschaffung von Ersatzwohnraum für die Bekl. auch dadurch erschwert, daß sie zwei schulpflichtige Kinder haben. Nicht nur die Tatsache selbst, daß zwei Kinder vorhanden sind und die Bekl. da-mit auf eine nicht zu kleine Wohnung angewiesen sind, führt zu Schwierigkeiten; auch ein relativ geringes Familieneinkommen im Zusammenhang mit zwei schulpflichtigen Kindern wird nach allgemeiner Lebenserfahrung den Bekl. die Wohnraumsuche aus der Sicht der Vermieter nicht gerade erleichtern. Die Bekl. haben darüber hinaus substantiiert dargetan, daß sie sich bislang bereits - jedoch erfolglos - um die Anmietung von Ersatzwohnraum bemüht haben.

Es kann hier dahinstehen, ob der Ehemann der Kl. den Bekl. eine Ersatzwohnung angeboten hat, was die Bekl. nicht bestreiten; denn die Kl. behauptet selbst nicht, daß sie oder ihr Ehemann Eigentümer des Hauses, in dem sich die angebotene Wohnung befindet, sind oder dieses Angebot sonst irgendwie verbindlich war. Der bloße Hinweis auf eine unvermietete Wohnung in einem anderen Haus, ohne daß die Bekl. Kenntnis über den Vermieter haben, kann nicht als Verweigerung eines Angebots von Ersatz-wohnraum gewertet werden. Es ist nicht im mindesten ersichtlich, daß die Bekl. einen Mietvertrag für diese Wohnung (von wem auch?) hätten erlan-gen können.

Bei der zu treffenden Abwägung zwischen den Interessen der Bekl. als Mieter und der Kl. als Vermieterin fällt zugunsten der Kl. lediglich die schon bei der Überprüfung des Eigenbedarfs zu berücksichtigende Tatsache ins Gewicht, daß ihr erwachsener Sohn einen eigenen Hausstand zu begründen wünscht. Dieser Wunsch des alleinstehenden jungen Mannes hat jedoch unter Berücksichtigung der vorgenannten Schwierigkeiten der Bekl. hinter deren Interesse am vorläufigen Erhalt der Wohnung zurückzutreten. Dem Sohn der Kl., der eine Familie nicht zu ernähren hat, ist es eher zuzu-muten, auf die Wohnung für eine zeitlang zu verzichten oder sich anderweitig hierum zu bemühen; seine Chancen, auf dem Berliner Wohnungsmarkt eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu erlangen, sind - aus den vorstehenden Gründen - erheblich größer, als die der vierköpfigen Familie der Bekl. III. Die Kammer hält jedoch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 30. April 1990 für angemessen, aber auch ausreichend. Die zugunsten der Bekl. zu berücksichtigenden sozialen Härtegründe sind vorübergehender Natur; es steht zu erwarten, daß die Arbeitslosigkeit des Bekl. zu 1) nicht dauerhaft ist, zumal er einen Beruf hat. Durch das dann steigende Familieneinkommen wird es den Bekl. auch leichter sein, angemessenen Ersatzwohnraum zu erlangen. Dies ist ihnen im Verlaufe von weiteren nahezu acht Monaten jedenfalls zuzumuten. Die Interessen der Bekl. am Erhalt der jetzigen Wohnung wiegen auch nicht derart schwer, daß eine län-gere Fortsetzung des Mietverhältnisses zu bestimmen war.