Arbeitslosengeld II
SGB II § 22
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung; Unzulässigkeit der Pauschalierung von Heizkosten; Angemessenheitsprüfung bzw. -maßstab; Anwendung eines bundesweiten Heizspiegels; Abzug für Warmwasserkosten; Größe des Wohnraums; Wohnfläche; Mietpreis; Produkttheorie; angemessene Energiekosten; unzulässige Heizkostenpauschalen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Ob die Unterkunftskosten angemessen sind, richtet sich nicht nur nach der Größe des Wohnraums, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach dem Produkt aus der Wohnfläche und dem Mietpreis (Produkttheorie).
2. Die tatsächlichen Heizkosten sind um die Kosten für die Erwärmung von Wasser zu bereinigen, wobei die Tabelle aus dem Urteil BSGE 100, 94 zugrunde zu legen ist.
3. Ob die Heizkosten angemessen sind, ist von der Kaltmiete getrennt zu ermitteln (keine erweiterte Produkttheorie). Maßgeblich ist vielmehr, ob nach einem kommunalen Heizspiegel oder dem bundesweiten Heizspiegel ein Grenzwert überschritten wird, der sich aus dem Produkt des Wertes für einen extrem hohen Energieverbrauch mit der angemessenen Wohnfläche in Quadratmetern ergibt.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006.
[...]
3 Die Bekl. bewilligte den Kl. durch Bescheid vom 25. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB Il für den Zeitraum vom 4. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von insgesamt 1.325,50 € monatlich. Dabei wurden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 610 € anerkannt. Die Kl. bewohnen eine 100 m2 große Wohnung. Die Heizkosten betragen 100 € monatlich. Warmwasser wird über die Heizung erzeugt. Der Bescheid vom 25. Mai 2005 enthält den Hinweis, dass die Unterkunftskosten/Heizkosten unangemessen i. S. des § 22 Abs. 1 SGB II seien. Sie würden daher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II längstens für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 übernommen (danach nur noch Übernahme in angemessener Höhe). Es würden „0,90 €/m2 angemessener Wohnfläche an Heizkosten" anerkannt.
4 Durch Bescheid vom 25. November 2005 und Änderungsbescheid vom 28. November 2005 wurden die Leistungen für den Zeitraum ab 1. November 2005 bis 30. April 2006 neu festgesetzt. Als Kosten der Unterkunft wurden zunächst bis 31. Dezember 2005 600 E und ab 1. Januar 2006 lediglich noch 576,50 € anerkannt. Der Unterschiedsbetrag von 23,50 € ab 1. Januar 2006 resultierte daraus, dass die Bekl. die Heizkosten um 23,50 € reduzierte, weil sie davon ausging, die Wohnung sei mit 100 m2 für vier Personen unangemessen groß. Deshalb seien die Heizkosten lediglich bezogen auf eine Wohnfläche von 85 m2 x einem pauschalen Bewilligungssatz von 0,90 €/m2 = 76,50 € zu bewilligen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
14 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit aus den Akten ersichtlich und auch von den Beteiligten im Revisionsverfahren klargestellt - Feststellungen des LSG fehlen hierzu vollständig -, bewohnten die Kl. eine angemessene Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Angemessenheit der Unterkunft i. S. dieser Vorschrift bestimmt sich nicht allein nach der Größe des Wohnraums. Die Größe des angemessenen Wohnraums, die grundsätzlich nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln ist, ist nur ein erster Schritt bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunft. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, welchen Wohnstandard die Wohnung aufweist und in welcher Gegend sie liegt (zu den einzelnen Ermittlungsschritten zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R; grundlegend bereits BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, jeweils Rdnr. 18 ff.). Maßgebend ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insoweit die sogenannte Produkttheorie, die im Wesentlichen darauf abstellt, ob der von der Bedarfsgemeinschaft zu entrichtende Mietpreis sich im Rahmen des Angemessenen hält. Dies war hier - ausweislich des Akteninhalts - offensichtlich der Fall. Die Kl. bewohnten zwar eine nach den Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen mit 100 m2 zu große Wohnung, der Mietpreis (500 €) für diese Wohnung lag jedoch so niedrig, dass die Bekl. keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Wohnung als solche hatte.
15 2. Über die Höhe der von der Bekl. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringenden Leistungen für die Heizung kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zunächst wird das LSG die tatsächlichen Kosten für die Heizung zu ermitteln haben (dazu unter a). Diese Kosten der Heizung sind - ebenso wie die Kosten der Unterkunft - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Die Angemessenheitsprüfung hat dabei, anders als von der Bekl. hier vorgenommen, getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (dazu unter b). Die tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert (hierzu im Einzelnen unter c).
16 a) Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (vgl. § 556 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] i. V. m. § 2 Nr. 4 Betriebskostenverordnung) die gegenüber dem Vermieter geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen. Soweit sich in Folgezeiträumen Betriebskostenrückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen (vgl. BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 5, jeweils Rdnr. 37 sowie die zum 1. August 2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme dagegen zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (entsprechend bereits für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 9 m. w. N.).
17 Nach dem Inhalt der Akten schuldeten die Kl. ihrem Vermieter im streitigen Zeitraum für die Wärmelieferung eine Vorauszahlung von monatlich 100 €, die die Heizkosten und die Kosten für die Erwärmung des Wassers umfasste. Der Betrag von 100 E ist um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen (vgl. dazu nur BSGE 100, 94 = SozR 4-4200; 22 Nr. 5). Entgegen der Auffassung der Bekl. kann dabei nicht ein Prozentsatz von 15 v. H. zugrunde gelegt werden. Wie der Senat im Einzelnen begründet hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5), ist der in der Regelleistung enthaltene Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen (vgl. zu den Werten die Tabelle, aaO., Rdnr. 25). Mithin wären von den geleisteten 100 € monatlicher Vorauszahlung insgesamt 18,66 € abzuziehen (zweimal 5,60 € und zweimal 3,73 €). Hiernach stünde den Kl. mit 81,34 € insgesamt immer noch ein höherer Anspruch auf monatliche Heizkosten zu als bislang bewilligt, wenn die Heizkosten im Übrigen angemessen waren.
18 b) Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 SGB II, der ausdrücklich zwischen Unterkunft und Heizung unterscheidet. Zudem sollten der Gesetzesbegründung zufolge die Kosten für Unterkunft und Heizung „wie in der Sozialhilfe" in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt werden (BT-Drs. 15/1516 S. 57), insoweit also an die Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angeknüpft werden. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung - RegSatzV) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. I 1088) unterscheidet aber noch deutlicher als § 22 Abs. 1 SGB II zwischen den in § 3 Abs. 1 RegSatzV geregelten laufenden Unterkunftskosten und den in § 3 Abs. 2 RegSatzV geregelten laufenden Leistungen für die Heizung (vgl. zur Rechtslage nach dem BSHG im Einzelnen Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 12 Rdnr. 35 ff.; Mergler in ders./Zink, BSHG, Stand: November 1993, § 12 Rdnr. 31 ff.; Wenzel in Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 12 Rdnr. 30 ff.). Auch die Entstehungsgeschichte spricht damit für eine getrennte Angemessenheitsprüfung als gesetzgeberisches Grundkonzept.
19 Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne einer sog erweiterten Produkttheorie (dazu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 46d; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfaden, 2009, S. 26; Gühlstorf, ZfF 2007, 73, 74 f.; vgl. aus der Praxis zuletzt etwa die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und § 29 und 34 SGB XII der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin vom 10. Februar 2009) würde demgegenüber die Festlegung eines als abstrakt angemessen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine „einfache" Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes erfordern. Es ist nicht erkennbar, wie ein solcher abstrakter Wert als notwendiger Faktor für eine als abstrakt angemessen anzusehende Bruttowarmmiete von den Trägern der Grundsicherung und der Rechtsprechung verlässlich ermittelt werden könnte. Es müssten in einen solchen Wert neben dem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen etwa auch klimatische Bedingungen, ständig wechselnde Energiepreise, der Energieträger, vor allem aber auch der im entsprechenden Mietsegment „typische" Gebäudestandard und der technische Stand einer als „typisch" anzusehenden Heizungsanlage einfließen. Datenmaterial, das eine allgemeingültige Aussage bezogen auf Heizkosten in dem in Betracht zu ziehenden Marktsegment der „einfachen" Wohnungen zulässt, liegt nicht vor. Ermittlungsmöglichkeiten hierzu sind nicht ersichtlich. Ein Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert (etwa auf Durchschnittswerte aller Verbraucher bezogen auf den jeweiligen örtlichen Bereich oder das Bundesgebiet) würde demgegenüber eine Pauschalierung von Kosten der Heizung bedeuten, die nach dem Konzept des SGB II dem Verordnungsgeber vorbehalten ist (vgl. § 27 Nr. 1 SGB II).
20 Das; LSG wird bei der erneuten Entscheidung also grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten der Kl. als angemessen zugrunde zu legen haben. Soweit die Bekl. die Heizkostenvorauszahlungen der Kl. nur in dem Verhältnis als angemessen anerkannt hat, in dem die abstrakt angemessene Wohnungsfläche zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht (also nach dem sog. „Flächenüberhangprinzip"), ist dies mit der Funktion der Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig hoher Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren. Aus der Größe der Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung aufgewandte Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen ist es grundsätzlich möglich, eine Wohnung, die - wie im vorliegenden Fall - trotz ihrer Größe von 100 m2 aufgrund eines niedrigen Quadratmeterpreises angemessene Kosten der Unterkunft nach sich zieht, etwa durch sparsames Heizverhalten oder aufgrund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen Kosten zu beheizen. Deshalb kommt es für die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Heizkosten nicht darauf an, ob bezogen auf die konkret vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung einzelne, für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße abstrakt unangemessen hoch sind. Letztlich spielt es für die Höhe der Heizkosten hier mithin keine Rolle, dass die Wohnung der Kl. „eigentlich" nur eine Größe von 85 m2 hätte haben dürfen. Dieser Wert aus der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten rechtfertigt jedenfalls keine anteilige Kürzung der tatsächlichen Heizkosten.
21 c) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle und in jeder Höhe zu übernehmen sind. Insofern stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der „Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes hält es der Senat für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung für möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegel" bzw. soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - den „Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen (so auch Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: Juli 2008, § 22 SGB II Rdnr. 19).
22 Aus dem „Bundesweiten Heizspiegel", der auf bundesweit erhobenen Heizdaten von rund 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden basiert, was hinreichend repräsentativ erscheint und der seit 2005 jährlich veröffentlicht wird (vgl. www.heizspiegel.de; wegen dem Heizspiegel für vergangene Jahre vgl. die Datenbank unter www.mieterbund.de) ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen „optimal", „durchschnittlich", „erhöht" und „extrem hoch" unterscheiden. Der Grenzwert, den der Senat zugrunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf „extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumforderungsgesetz (WoFG) bzw. § 5 Ab 2 Wohnungsbindungsgesetz a. F. (WoBindG) ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zugrunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen. Dabei ist den Kommunalen Heizspiegeln, die für Städte mit mehr als 50.000 Einwohner erstellt werden können - und die in Zusammenarbeit mit den Städten auf der Grundlage der dort vorhandenen Datenbanken erarbeitet werden -, wegen der ortsbezogenen Datenauswertung der Vorzug zu geben. Ist ein solcher kommunaler Heizspiegel nicht vorhanden, so kann auf den „Bundesweiten Heizspiegel" zurückgegriffen werden.
23 Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch IS des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass die vom Senat gewählte Grenze bereits unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. Ein Grenzwert auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie trägt dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Hilfesuchenden weitgehend entzogen sind. Empfänger von Arbeitslosengeld II, deren angemessene Aufwendungen für die Unterkunft sich an Wohnungen des unteren Marktsegments orientieren, dürften dabei typischerweise auf älteren Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard verwiesen werden. Soweit jedoch der genannte Grenzwert erreicht ist, sind auch von einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind.
24 Das LSG wird zunächst die noch fehlenden Feststellungen zur beheizten Gesamtwohnfläche des Hauses, in dem die Wohnung der Kl. gelegen ist, und zu dem im konkreten Fall verwendeten Energieträger zu treffen haben, um auf dieser Grundlage den dargestellten Grenzwert (ausgehend von einer abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl von 85 m2) zu bilden. Nur wenn die Heizkosten der Kl. diesen Wert übersteigen sollten, besteht Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens der Kl. konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
25 3. Das LSG wird, wenn die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten dazu führen würde, dass insofern noch ein „ungedeckter Rest" an Kosten der Unterkunft verbleibt, dem Vortrag der Kl. nachzugehen haben, dass sich der Wohnbedarf deshalb erhöht, weil ein weiteres Kind der Familie diese regelmäßig besucht. Insofern könnte für die Zeiträume des Besuchs durch das offenbar psychisch gestörte Kind der Kl. zu 1 eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft bestehen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R). Allerdings ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob und in welchem Umfang eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen wäre. Insofern ist das Vorbringen des Bekl. nicht von der Hand zu weisen, dass genau zu belegen wäre, inwieweit durch die Besuche des Kindes höhere Heizkosten entstehen.
26 4. Den Kl. steht nicht bereits aufgrund der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (heute § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB Il) für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten der Anspruch auf Kosten der Unterkunft in der bisher bewilligten Höhe zu (vgl. zur Übertragung der sechsmonatigen Übergangsfrist auf die Heizkosten Urteil des Senats vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - Rdnr. 21 ff.). Die Bekl. hat in ihrem Bescheid vom 25. Mai 2005 einen Hinweis darauf gegeben, dass sie die Heizkosten der Kl. für unangemessen hoch hält. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt diesem Hinweis bzw. der Kostensenkungsaufforderung lediglich eine Warn- und Aufklärungsfunktion zu (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R). Dies macht zugleich deutlich, dass bereits durch ein Informationsschreiben bzw. einen solchen Hinweis eine Obliegenheit zur Klärung der Sachlage durch den Hilfebedürftigen ausgelöst wird (vgl. hierzu auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, Seite 39). Jedenfalls ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die Kl. durch einen Fehler der Bekl. im Verlauf dieses Dialogprozesses objektiv in der Wohnungssuche beschränkt worden wären (hierzu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Rdnr. 40, 41).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten zu erbringen. Dazu gehören Kaltmiete und (angemessene) Heizkosten. Nach Auffassung des BSG ist die Angemessenheit von Heizkosten nicht nach Pauschalen, sondern nach dem oberen Wert eines Heizspiegels, bezogen auf eine angemessene Wohnfläche, zu ermitteln.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Sozialhilfeempfänger bewohnten eine 100 m2 große Wohnung mit Heizkosten (einschließlich Warmwasser) von 100 € monatlich. Der örtliche Träger der Grundsicherung meinte, die Wohnung sei zu groß, und die Heizkosten seien überhöht. Das LSG folgte dem im Wesentlichen, ohne eine konkrete Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten vorzunehmen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 2. Juli 2009 stellte das Bundessozialgericht folgende Grundsätze auf: Festzuhalten sei an einer Produkttheorie, wonach für die Prüfung der Angemessenheit nicht die Kaltmiete und die Heizkosten gemeinsam zu werten seien. Maßgeblich sei vielmehr für die Angemessenheit das Produkt aus der Wohnfläche und der Miete, so dass auch für eine eigentlich zu große Wohnung mit niedriger Miete noch angemessene Unterkunftskosten anzunehmen seien. Die Heizkosten seien zunächst einmal um die Warmwasserkosten zu bereinigen, was aus einer Tabelle zu entnehmen sei. Ob die Heizkosten dann noch als angemessen anzusehen seien, ergebe sich nicht aus einer Gesamt-Angemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizkosten, sondern aus den Werten eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels. Dabei sei ein Produkt aus dem Wert für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen (also nicht der tatsächlich überhöhten) Wohnfläche zu bilden.