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Appartement

AG Köln221 C 212/9831.07.1998WuM 1998, 726

MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Appartement; Mieterhöhung; Wohnungskategorie; Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung für ein Appartement kann nach dem Kölner Mietspiegel mit der Wohnungskategorie der Kleinwohnung begründet werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können von dem Bekl. gemäß § 2 MHG Zustimmung zu einer von monatlich 340 DM auf monatlich 400 DM erhöhten Grundmiete verlangen, jedoch erst ab 1.7.1998. Das der Mieterhöhung zugrunde liegende Mieterhöhungsschreiben v. 18.12.1997 war nämlich unwirksam. Hier haben die Kl. die Wohnung nicht in den Mietspiegel der Stadt Köln eingeordnet und auch sonst kein Mittel dargetan, auf das sie ihre Mieterhöhung stützen. Wenn sie der Meinung waren, daß Appartements mit einer Größe von ca. 30 qm unter den Begriff Kleinappartement fallen, der im Mietspiegel der Stadt Köln nicht bewertet ist, hätten sie ihr Mieterhöhungsverlangen auf ein anderes Begründungsmittel stützen müssen, als da wären Sachverständigengutachten oder Angabe von Vergleichswohnungen.

In dem weiteren Schreiben v. 2.4.1998 haben die Kl. jedoch eine wirksame Mieterhöhung in dem Sinne ausgesprochen, als sie sich zur Begründung nunmehr auf den Mietspiegel der Stadt Köln gestützt haben. Da die Größe des von dem Bekl. gemieteten Appartements lediglich um 10 qm von der ersten Gruppe des Mietspiegels abweicht, kann dieses Appartement noch in diese Gruppe eingeordnet werden zzgl. dem vom Mietspiegel erwähnten Zuschlag für Appartements. Infolgedessen konnten sich die Kl. auch auf den Mietspiegel zur Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens stützen.

In dem Schreiben v. 2.4.1998 kann auch ein erneutes Mieterhöhungsverlangen gesehen werden, da sämtliche Kriterien, die an ein Mieterhöhungsverlangen gestellt werden, erfüllt sind. Die Wohnung, um die es sich handelt, ist angegeben, zur Kappungsgrenze sind Ausführungen gemacht, es ist eine Einordnung in den Mietspiegel vorgenommen worden und angegeben, welcher neue Mietzins gefordert wird.

Die von den Kl. verlangte Miete liegt auch innerhalb der Spanne der einschlägigen Gruppe des Mietspiegels. Zudem ist zu berücksichtigen, daß noch ein Abschlag zu machen ist, da Nebenkosten in der Grundmiete enthalten sind, so daß die geforderte Miete noch unter dem Mittelwert liegt. Da der Bekl. abgesehen von formellen Einwendungen keine Einwendungen gegenüber dem Mieterhöhungsverlangen erhoben hat, war er antragsgemäß zu verurteilen, allerdings mit der Maßgabe, daß die erhöhte Miete erst ab 1.7.1998 gefordert werden kann.