Apothekenbetriebsrecht
§ 1 Abs. 8 lit. a) VermG; Richtlinie Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 64; § 2 Verordnung über die Neuregelung der Besitz- und Betriebsrechte der Apotheken vom 13.12.1945; Verordnung zur Neuregelung des Apothekenwesens vom 22. Juni 1949 (ZentralVOBl. I 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Apothekenbetriebsrecht; Deutsche Wirtschaftskommission; Liste A; Enteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage: Enteignungspraxis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Entzug der Apothekenbetriebsrechte durch die Verordnung über die Neuregelung der Besitz- und Betriebsrechte vom 13. Dezember 1945 stellt eine Enteignung der Apotheke dar.
2. Der Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 betreffend die Sonstigen Vermögen bewirkt die Enteignung des gesamten Vermögens der in der Liste A genannten Personen, unabhängig von der dortigen Nennung der Objekte oder ihrer Wertangabe.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind alleinige Erben nach dem ehemaligen Inhaber der Ost-Apotheke Leipzig. Sie begehren für die enteignete Apotheke eine Entschädigung.
Die seit 1892 bestehende Ost-Apotheke wurde von dem früheren Inhaber mit Wirkung vom 1.9.1940 samt Geschäftsinventar und Warenlager an den Erblasser veräußert. Die Apotheke firmierte nach der Eintragung im Handelsregister am 5.10.1940 als Ost Apotheke. Das Hausgrundstück befand sich im Eigentum Dritter und ging auch später nicht in das Eigentum des Erblassers über.
Mit Verfügung der Landesregierung Sachsen, Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge, Hauptabteilung Gesundheitswesen, vom 25.11.1947 wurde die Ost-Apotheke mit Wirkung vom 1.1.1948 staatlich verpachtet. Im gleichen Schreiben wurde angeordnet, daß das Inventar und das Warenlager dem Eigentümer erstattet werden müsse; die Auseinandersetzung mit diesem habe persönlich zu erfolgen. Auf Verfügung des Amtsgerichts Leipzig, Handelsregister, wurde am 28.1.1948 der Erblasser als Geschäftsinhaber der Ost-Apotheke gelöscht und F. F. als neuer Geschäftsinhaber eingetragen. Der Erblasser war unter der laufenden Nummer 70 auf der Liste A der Sonstigen Vermögenswerte eingetragen, auf die sich der Enteignungsbeschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 bezog. Als Art des Objektes war in der Liste ein beim Amtsgericht hinterlegter Betrag von 30.000,- sowie ein Guthaben von 261,- vermerkt. Ob es sich bei dem hinterlegten Betrag um die Auseinandersetzungssumme für Inventar und Warenlager der Apotheke handelt, ist nicht geklärt.
Mit Schreiben vom 5.10.1990 meldeten die Kl. Ansprüche auf Entschädigung für die enteignete Ost-Apotheke an. Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Außenstelle Leipzig, vom 23.12.1993 wurden die Anträge abgelehnt. Gegen diesen Bescheid haben die Kl. am 31.12.1993 Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz stehen den Kl. gemäß § 1 Abs. 8 lit. a) Vermögensgesetz - VermG- nicht zu. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ist auch dann auszugehen, wenn die Enteignung zwar formal durch deutsche Gesetze, Verordnungen oder andere Hoheitsakte deutscher Stellen vorgenommen wurde, dies jedoch auf Veranlassung oder mit Duldung der Besatzungsmacht erfolgte. Vorliegend wurde die Ost-Apotheke auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. Dabei kann dahinstehen, ob bereits durch die Verordnung über die Neuregelung der Besitz- und Betriebsrechte der Apotheken vom 13.12.1945 (abgedr. in RWS-Dokumentation 7 Bd. I Nr. 2.8.3 "Gesetze/Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen, veröffentlicht durch die Landesverwaltung Sachsen am 26.2.1946") die Enteignung des Apothekenunternehmens erfolgte. Nach § 1 der Verordnung erloschen mit dem 31.12.1945 alle Apothekenkonzessionen. Nach § 2 der Verordnung gingen die Betriebsrechte für alle Apotheken im Bundesland Sachsen mit dem 1.1.1946 entschädigungslos auf die Landesverwaltung Sachsen über. Hierin liegt bereits eine Enteignung, die auch das Unternehmen betraf, möglicherweise aber das zum Unternehmen gehörende Inventar, Warenlager und andere Rechte nicht mitumfaßte. Denn ausweislich der Verpachtungsurkunde vom 25.11.1947 an den Apotheker F. sollte eine Auseinandersetzung über das Inventar und das Warenlager mit dem Eigentümer der Apotheke persönlich erfolgen. Ob dies lediglich eine (teilweise) Entschädigungsregelung für enteignete Vermögenswerte darstellen sollte oder ob die Verordnung von 1945 sich auf das Inventar und das Warenlager nicht erstrecken wollte, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls wurden beim Erblasser verbliebene Rechte an der Ost Apotheke durch den Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 betreffend die Enteignung der Sonstigen Vermögen enteignet. Der Erblasser war unter der laufenden Nr. 70 auf der Liste A der Sonstigen Vermögenswerte eingetragen. Die Enteignung betraf ihn nicht nur hinsichtlich der in der Liste angegebenen Objekte, nämlich des hinterlegten Betrages von 30.000,- sowie des Guthabens von 261,-, sondern nach § 2 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 3 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948 (abgedr. in RWS Dokumentation 7 Bd. I Nr. 2.4.10.3) erstreckte sie sich auf das gesamte Vermögen, das sich zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Landesregierung im Eigentum des durch den Enteignungsbeschluß Betroffenen befand. Diese weitreichende Enteignungswirkung fügt sich auch in das System der übrigen besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen ein. Während die Enteignungen der Betriebe eindeutig objektbezogen waren, sollte die Enteignung der Sonstigen Vermögenswerte personenbezogen erfolgen. Soweit in der Liste A bestimmte Objekte wie Grundstücke, Guthaben oder ähnliches genannt wurden, hatte dies offensichtlich nur interne Bedeutung zur Wertberechnung. Unerheblich ist dabei, ob die Deutsche Wirtschaftskommission im Zeitpunkt der Beschlußfassung den Erblasser noch für den Inhaber der Ost-Apotheke hielt oder nicht. Es wird eher letzteres der Fall gewesen sein, da bereits am 28.1.1948 der Erblasser als Firmeninhaber der Ost-Apotheke im Handelsregister gelöscht worden war. Der Enteignungswille der Deutschen Wirtschaftskommission
Deutsche Wirtschaftskommission im Zeitpunkt der Beschlußfassung den Erblasser noch für den Inhaber der Ost-Apotheke hielt oder nicht. Es wird eher letzteres der Fall gewesen sein, da bereits am 28.1.1948 der Erblasser als Firmeninhaber der Ost-Apotheke im Handelsregister gelöscht worden war. Der Enteignungswille der Deutschen Wirtschaftskommission erstreckte sich aber auf alle dem Erblasser gehörenden Vermögenswerte. Daher war die Ost Apotheke von der Enteignungswirkung des Beschlusses mit erfaßt, sollte sie dem Erblasser noch ganz oder teilweise gehören. Darüber hinaus wären Rechte des Erblassers an der Ost-Apotheke jedenfalls durch die Verordnung über die Neuregelung des Apothekenwesens vom 22.6.1949 (Zentralverordnungsblatt I 1949, Nr. 56, abgedr. in RWS-Dokumentation 7 Bd. I Nr. 2.11.4) entzogen worden. Denn nach § 7 dieser Verordnung erloschen alle Apothekenbetriebsrechte, nach § 8 der Verordnung erloschen die über die Apotheken abgeschlossenen Pachtverträge und Verwaltungsverträge. Nach § 9 Abs. 3 der Verordnung wurde den bisherigen Inhabern eine Entschädigung aus der Zentralen Ausgleichskasse zugebilligt. Der Verordnung ist der Wille der Deutschen Wirtschaftskommission zu entnehmen, alle Apotheken zu verstaatlichen. Ausgenommen waren lediglich die Apotheken in Privatbesitz, die von dem bisherigen Apotheker selbst geleitet und betrieben wurden. Diese Voraussetzungen erfüllte der Erblasser allerdings nicht, da die Apotheke bereits seit dem 1.1.1948 dem Apotheker F. übertragen worden war und von dem Erblasser nicht mehr geleitet wurde. Obwohl alle enteignenden Maßnahmen von deutschen Stellen angeordnet bzw. durchgeführt wurden, handelte es sich hierbei um Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Denn die deutschen Stellen handelten auf entsprechende Vorgaben der Besatzungsmacht. Dies wird vor allem bei den im Anschluß an den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30.10.1945 veranlaßten Enteignungen deutlich, die - soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt waren - durch den SMAD Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 ausdrücklich bestätigt wurden. Neben diesen Vorgaben der Besatzungsmacht sind die auf der Grundlage der deutschen Enteignungsgesetze vorgelegten Enteignungslisten der Deutschen Wirtschaftskommission von der Sowjetischen Militäradministration gewollt gewesen, wie sich aus Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17.4.1948 ergibt. Da der Sowjetunion in der Besatzungszone die oberste Hoheitsgewalt zukam, konnte sie bei der Verwirklichung der von ihr angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen. Infolgedessen erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (BVerfGE 84, 90, 115). Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich mißbilligte und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, daß dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (BVerwG - 7 T 14.94 - VIZ 1994 602, 604). Hierfür ist bei der Neuordnung des Apothekenwesens aber nichts ersichtlich.