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Anwohnerparkzonen, enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort

BVerwGBVerwG 3 C 11.9728.05.1998unveröffentlicht

StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anwohnerparkzonen, enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort; keine mosaikartige flächendeckende Überspannung einer Innenstadt durch Parkbevorrechtigungszonen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Begriff des Anwohners (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO) verlangt eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort. Das setzt einen Nahbereich voraus, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt.

Die mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt in einer Großstadt durch Parkbevorrechtigungszonen ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG gedeckt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., die am Theodor-Heuss-Ring in K. eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkanzlei betreiben, begehren die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend die Anwohnerparkzone "Kunibertsviertel".

Die Anwohnerparkzone "Kunibertsviertel" gehört zu den insgesamt 16 Innenstadtbereichen der Stadt K., die als Zonen für Anwohnerparkvorrechte eingerichtet sind und ein Gebiet von ca. 10 qkm mit ca. 140.000 Einwohnern und 170.00 Beschäftigten umfassen.

Die Anwohnerparkzone "Kunibertsviertel", in der ca. 4.800 Bewohner leben, erstreckt sich in west-östlicher Richtung zwischen Ebertplatz und Rheinufer auf 530 m und in nord-südlicher Richtung zwischen Theodor-Heuss Ring im Norden und u. a. der Goldgasse im Süden auf etwa 850 m. In beiden Diagonalen beträgt die Distanz 870 m. In diesem Viertel befinden sich neben Wohnhäusern u. a. zwei Kirchen, Altenheime, ein Krankenhaus, die Musikhochschule, eine Fachhochschule, verschiedene Verwaltungsgebäude, Hotels, ein Gymnasium und eine weitere Schule sowie gewerblich genutzte Gebäude.

(...)

1. Die Anfechtung der zur Einrichtung der Parkbevorrechtigungszonen erlassenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen läßt sich allerdings nicht darauf stützen, § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StVO verletzten den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die Differenzierung der Parkberechtigungen zwischen Anwohnern und sonstigen Verkehrsteilnehmern auf sachlich gerechtfertigtem Grund beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 24.93 - [Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 30 S. 8] m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Die Kl. haben keine Argumente vorgetragen, die diese gefestigte Rechtsprechung erschüttern könnten.

2. Die angefochtenen Maßnahmen sind aber deshalb rechtswidrig, weil die genannten Vorschriften die Straßenverkehrsbehörden hierzu nicht ermächtigen. Nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner. Nach Satz 2 des § 45 Abs. 1 b StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden die Parkmöglichkeiten für Anwohner im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Nach diesen Bestimmungen, die allein als Grundlage für die angeordneten Parkbevorrechtigungen in Betracht kommen, können nur "Anwohner" durch ein solches Vorrecht begünstigt werden.(...)

b) Der Wortsinn des Begriffs "Anwohner" beinhaltet die Aussage, daß der Betreffende "an" etwas wohnen muß. Dies bedeutet eine direkte räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Wohnens und dem Objekt, an dem jemand wohnt. (...)

Es ist aber einzuräumen, daß weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Straßenverkehrsordnung den Begriff des Anwohners ausdrücklich in Beziehung zu der jeweiligen Straße setzen, in der der Betreffende wohnt. Der Wortlaut der Regelungen läßt es auch zu, den in Anspruch zu nehmenden Parkraum als Bezugsobjekt anzusehen, wie es im Urteil des Senats vom 12. November 1992 (- BVerwG 3 C 6.90 - a.a.O.) bereits anklingt. Damit entfällt zwar die ausschließliche Beschränkung auf die Straße, an der die Wohnung des Kraftfahrers liegt. Das Erfordernis einer direkten räumlichen Beziehung zwischen dieser Wohnung und dem in Anspruch zu nehmenden Parkraum wird damit aber nicht aufgehoben. Er mag sich etwa "um den Block herum" erstrecken, ohne daß diese Beziehung bereits verloren ginge. In jedem Fall erfordert die aus dem Begriff des Anwohners folgende enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellplatz aber die Beschränkung auf einen Nahbereich, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt.

Greift die Parkbevorrechtigung weiter aus, so ist ihr Gegenstand als Gebiet, Bereich oder ggf. als Stadtviertel zu bezeichnen. Die in einem solchen Gebiet wohnenden Menschen sind aber im allgemeinen Sprachgebrauch keine "Anwohner", sondern "Bewohner".

Daß der Gesetzgeber den Begriff des Anwohners in diesem engen Sinne verstanden hat, belegt eine systematische Betrachtung der Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG regelt in einer Vorschrift nebeneinander die Parkvorrechte der Anwohner und die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte und Blinde. Bei den beiden letztgenannten Personengruppen steht außer Frage, daß von vornherein nur kleinräumige Regelungen geeignet sind, deren berechtigten Anliegen Rechnung zu tragen. Die Einräumung eines Parkvorrechts für alle Bewohner eines Stadtviertels hätte demgegenüber ein völlig anderes Gewicht. Es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber diese mit der Einrichtung von Behinderten- und Blindenparkplätzen in einer Bestimmung zusammengefaßt und dadurch auf eine Stufe gestellt hätte.

Dies erhellt insbesondere aus der unmittelbar nachfolgenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG. Diese betrifft "Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche". Hier zeigt schon die Terminologie eindeutig, daß es um ganze Bereiche geht, daß also die vorzusehenden Maßnahmen auch größere Gebiete erfassen können. Hätte der Gesetzgeber die Schaffung von Parkbevorrechtigungszonen ermöglichen wollen, wie sie der Bekl. eingerichtet hat, hätte sich die Verwendung entsprechender Formulierungen aufgedrängt.

c) Schließlich sprechen auch der Sinn und Zweck der vom Gesetz ermöglichten Anwohnerparkvorrechte für die hier vertretene, von Rechtsprechung und Literatur gebilligte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 1994 - 2 UE 1565/91 - VRS 1987, S. 475 [478], sowie Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1997, Rn. 36 zu § 45 StVO) enge Auslegung des Anwohnerbegriffs. Ziel dieses Vorrechts ist es, den Anwohnern Parkmöglichkeiten im Umfeld ihrer Wohnung zur Verfügung zu stellen, um die innerstädtischen Wohngebiete attraktiver zu gestalten. Die Bewohner der innerstädtischen Wohngebiete sollen leichter einen Parkplatz finden, wenn sie mit dem Wagen nach Hause kommen (vgl. BTDrucks. 8/3150 S. 9). Wird das Parkvorrecht aber auf das gesamte Stadtviertel erstreckt, wandelt es seinen Charakter und öffnet im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung dem Mißbrauch Tür und Tor. Es ermöglicht den Bewohnern des Viertels, innerhalb desselben alle Verrichtungen des täglichen Lebens unter bevorzugten Bedingungen mit dem Auto vorzunehmen. Ob Getränkeeinkauf oder Arztbesuch, alles kann bequem mit dem Auto erledigt werden, solange der Zielort innerhalb des Stadtviertels liegt, in dem der Betreffende wohnt. Es liegt auf der Hand, daß dies nicht der Sinn des alle übrigen Verkehrsteilnehmer ausschließenden Parkvorrechts für Anwohner ist.

d) Die Einrichtung der Anwohnerparkzone "Kunibertsviertel" für alle Bewohner dieses Viertels durch die Bekl. ist mithin nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO gedeckt. Die zur Durchführung dieser Maßnahme getroffenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen sind rechtswidrig.

3. Die Einrichtung der Anwohnerparkzone "Kunibertsviertel" ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil sie Teil einer die gesamte Innenstadt erfassenden flächendeckenden mosaikartigen Überspannung mit Parkbevorrechtigungszonen ist. Eine solche flächendeckende Aufteilung der gesamten Innenstadt einer Großstadt in Parkbevorrechtigungszonen läßt das geltende Recht selbst dann nicht zu, wenn sie durch kleinräumige Maßnahmen in dem zuvor beschriebenen Sinne vorgenommen wird.

a) Das Straßenverkehrsrecht ist sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-) Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40 S. 371 [380]). Daraus folgt, daß es nicht die originäre Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden ist, grundlegende Entscheidungen zur städteplanerischen Entwicklung von Gemeinden zu treffen. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 15 STVG eindeutig anerkannt. Die dort eingeräumte Verordnungsermächtigung betrifft die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen. Durch die Verwendung des Begriffs "Kennzeichnung" hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß den Straßenverkehrsbehörden nicht die Befugnis eingeräumt werden soll, zu entscheiden, ob ein Fußgängerbereich oder eine verkehrsberuhigte Wohnzone eingerichtet werden soll, weil dies jeweils eine bedeutende lokale städteplanerische Entscheidung der Gemeinde ist (vgl. BTDrucks. 8/3150 S. 10). Die flächendeckende Überspannung der gesamten Innenstadt einer Großstadt mit Anwaohnerparkzonen stellt eine städteplanerische Entscheidung von mindestens gleichem Gewicht dar. (...)

Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 Nr. 145 StVG offenkundig nicht die Grundalge für eine derart weitgehende städtebauliche Entscheidung legen wollen.

(...)