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Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes

VG BerlinVG 30 A 7.9329.10.1993ZOV 1994, 73

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a 1. Halbsatz

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Erwerbsvorgang; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ursachenzusammenhang

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Vermögensgesetz findet keine Anwendung auf die mit der Li-ste C zur Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 enteigneten Vermögenswerte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz - VermG.

Durch § 1 der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 112) enteignete der Magistrat von Groß Berlin die A. Wohnungsbau GmbH. Sie wurde 1972 in die Kl. umgewandelt.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 meldete die Kl. vermögensrechtliche Ansprüche an. Mit Bescheid vom 23. Juni 1992 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke mit der Begründung ab, eine Rückübertragung sei ausgeschlossen, da die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, daß ihr ein Anspruch auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke in Berlin-Adlershof gemäß §§ 1 Abs. 1 lit. a und 3 Abs. 1 VermG. Das Vermögensgesetz ist gemäß seinem § 1 Abs. 8 lit. a 1. Halbsatz in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) hier nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.

Der in Art. 143 Abs. 3 GG abgesicherte Restitutionsausschluß ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 84, 90, 117 ff.; ebenso BVerfG, VIZ 1993, 301; BVerwG, DtZ 1993, 352). Das Vermögensgesetz trägt damit dem unter Nr. 1 genannten "Eckwert" der - Bestandteil des Einigungsvertrages (EV) gewordenen (Art. 41 Abs. 1 EV i. V. m. Anlage des Vertrages (BGBl. 1990 II S. 1237 f.]) - Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 Rechnung, wonach die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Der Ausschluß von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in der Gemeinsamen Erklärung beruht auf der Haltung der Sowjetunion während der Einigungsverhandlungen, wie sie in der TASS-Erklärung vom 27. März 1990 und in einem an den deutschen Botschafter in Moskau übergebenen Aide-Mémoire vom 28. April 1990 zum Ausdruck komm. Die TASS-Erklärung vom 27. März 1990 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, Kommentar, Stand: Mai 1993, § 1 Rn. 123) lautet auszugsweise:

"Unter Berücksichtigung ihrer Rechte und ihrer Verantwortung in den deutschen Angelegenheiten tritt die Sowjetunion für die Wahrung der Gesetzlichkeit der Eigentumsverhältnisse in der DDR ein, und sie ist gegen die Versuche, die Vermögensverhältnisse in der DDR im Falle der Bildung sowie im Falle des Entstehens eines einheitlichen Deutschlands in Frage zu stellen. Das setzt voraus, daß beide deutsche Staaten im Prozeß ihrer Annäherung und Vereinigung davon ausgehen, daß die 1945 bis 1949 von der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland verwirklichten Wirtschaftsmaßnahmen gesetzmäßig waren."

In dem Aide-Mémoire vom 28. April 1990 (zitiert nach Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rn. 124) heißt es:

" Nichts im Vertragsentwurf zwischen der BRD und der DDR darf dazu berechtigen, die Gesetzlichkeiten der Maßnahmen und Verordnungen in Frage zu stellen, die die Vier Mächte in Fragen der Entnazifizierung, der Demilitarisierung und der Demokratisierung gemeinsam oder jede in ihrer ehemaligen Besatzungszone ergriffen haben. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse, vor allem in Besitz- und Bodenfragen, unterliegt keiner neuerlichen Überprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder andere deutsche Staatsorgane."

Diese Auffassung wurde von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik geteilt (vgl. BVerfGE 84, 90, 109). Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts kam es bei dem sowohl von der Deutschen Demokratischen Republik als auch von der Sowjetunion zur Vorbedingung für die Verwirklichung der Einheit Deutschlands gemachten Ausschluß der Restitution ersterer vor allem darauf an, den sozialen Frieden in ihrem Gebiet nicht durch Infragestellung der damals geschaffenen Eigentumsverhältnisse zu gefährden, während letztere verhindern wollte, daß die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Maßnahmen nachträglich zur Disposition des seinerzeit besiegten Deutschlands gestellt wurden (a. a. O., S. 127 f.).

Schon im Hinblick auf den Wortlaut der zitierten sowjetischen Erklärungen hat die Kammer keine Zweifel daran, daß die Sowjetunion nicht nur auf einer Anerkennung der Legitimität der unter ihrer Oberhoheit 1945 bis 1949 durchgeführten Enteignungen bestand, sondern darüber hinaus auch eine Unumkehrbarkeit dieser Enteignungen verlangte (a. A. Wasmuth, Zur Verfassungswidrigkeit des Restitutionsausschlusses, NJW 1993, 2476). Dies ergibt sich insbesondere aus Satz 1 des zitierten Auszuges der TASS Erklärung vom 27. April 1990 und dem in dem letzten Satz des zitierten Auszuges des Aide-Mémoire vom 28. April 1990 verwendeten Wort "Revision". Dementsprechend heißt es auch in dem genannten "Eckwert" der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990, daß die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik keine Möglichkeit sähen, "die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren".

Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind damit von der Restitution ausgeschlossen. Der Rechts-charakter der Enteignung als besatzungsrechtlich bzw. als besatzungshoheitlich beurteilt sich je nachdem, ob sie in formeller Hinsicht auf entsprechenden Befehlen bzw. Anordnungen der Sowjetischen Militäradministration oder auf Rechts- bzw. Hoheitsakten der Länder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und kommunaler Stellen des sowjetischen Sektors von Berlin beruhen (BT-Drs. 11/7831 S. 3; Kammergericht, DtZ 1991, 298). Auf die Frage, ob der Erlaß der Verordnung von den Vorgaben der Alliierten Kommandantur gedeckt war (verneinend von Trott zu Solz, Restitutionsansprüche bei Enteignungen nach der "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" des Magistrats von Groß Berlin vom 28. April 1949, ZOV 1992, 2, 4), kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Die Prüfung, ob eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage mit den Grundsätzen des Besatzungs- bzw. Völkerrechts in Einklang stand, wird durch § 1 Abs. 8 lit. a. VermG gerade ausgeschlossen (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rn. 138; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: März 1993, VermG, § 1 Rn. 376). Wie ausgeführt, bezweckt der Restitutionsausschluß gerade, daß die Rechtmäßigkeit der von der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland verwirklichten Wirtschaftsmaßnahmen nicht mehr überprüft wird. Im Ergebnis nimmt das Vermögensgesetz daher den Rechtsstandpunkt der Sowjetunion hin, nach der Teilung der Stadt 1948 habe ihr die Besatzungshoheit im Ostsektor allein zugestanden (VG Berlin, ZOV 1992, 114, 116). Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, ob der Erlaß der Verordnung durch den "demokratischen" Magistrat mit der - Berlin von den Alliierten Kommandanten mit der BK/O (46) 326 vom 13. August 1946 gegebenen und im Oktober 1946 in Kraft getretenen - Vorläufigen Verfassung von Groß-Berlin (abgedruckt in: Senat von Berlin [Hrsg.], Berlin, Quellen und Dokumente 1945 - 1951, 1. Halbband, Nr. 632, S. 1100) in Einklang stand (a. A.: von Trott zu Solz, a. a. O., S. 3; Papier, Rechtsfragen des Restitutionsausschlusses bei besatzungshoheitlichen Enteignungen, ZIP 1993, 806, 810 f.).

Enteignungen - jedenfalls in der Zeit zwischen Kapitulation (8. Mai 1945) und Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949) - sind auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, wenn sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden sind und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht haben (vgl. BVerfGE 84, 90, 113). Ausreichend ist insoweit eine maßgebliche Einflußnahme der sowjetischen Besatzungsmacht, die sich auch in einer ausdrücklichen Bestätigung zeigen kann (vgl. BVerfG, a. a. O.). Da der sowjetischen Besatzungsmacht jedenfalls nach dem Verständnis des Vermögensgesetzes bis zur Gründung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 die oberste Hoheitsgewalt zukam, sind auch Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, als auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt anzusehen (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 115).

Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum und der ihr beigefügten Liste C, wie sie sich insbesondere nach den in das Verfahren eingeführten Unterlagen des Landesarchivs Berlin darstellt, ist ersichtlich, daß die Enteignung der Rechtsvorgängerin der Kl. auf der maßgeblichen Einflußnahme des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin beruhte und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist.

Das von der Stadtverordnetenversammlung von Groß Berlin am 13. Februar 1947 beschlossene Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum scheiterte an der fehlenden Zustimmung der Alliierten Kommandantur, die zunächst mit der BK/O (47) 58 vom 5. März 1947 die Durchführung des Gesetzes vorläufig untersagte und es nach Auszug des sowjetischen Vertreters aus der Alliierten Kommandantur mit Schreiben vom 30. März 1949 endgültig zurückwies (vgl. von Trott zu Solz, a. a. O., S. 2 f.). Nach der Spaltung der Stadt im November 1948 setzte der "demokratische" Magistrat in seiner zweiten Sitzung am 2. Dezember 1948 eine Kommission ein, die die Möglichkeiten der Durchführung des am 13. Februar 1947 beschlossenen Gesetzes prüfen sollte. Oberbürgermeister Ebert und der sowjetische Stadtkommandant, Generalmajor Kotikow, vereinbarten auf einer Besprechung am 18. Januar 1949, daß das Gesetz neu gefaßt werden solle. Nachdem es in der Magistratssitzung vom 23. Februar 1949 nicht zu dem mit der Magistratsvorlage Nr. 100 vorgesehenen Beschluß eines Gesetzes über die Enteignung von Banken, Versicherungsunternehmen, Grundstücks- und Wohnungsgesellschaften gekommen war, entwickelte sich in den Monaten März und April 1949 zwischen der Deutschen Treuhandverwaltung (DTV), dem Oberbürgermeister und dem sowjetischen Stadtkommandanten ein intensiver Abstimmungsprozeß hinsichtlich der endgültigen Fassung der Liste C. Wie aus einem Schriftstück der DTV vom 26. März 1949 hervorgeht, umfaßte die vom Magistrat beschlossene Liste C zunächst 275 Grundstücksgesellschaften und Wohnblock-Eigentümer. Diese wurde, "um dem Wunsch nach einer Verminderung der Zahl der zu enteignenden Gesellschaften gerecht zu werden", reduziert, und es wurde unter dem 26. März 1949 eine gekürzte Fassung der Liste C mit 87 Nummern vorgelegt. Nachdem "wunschgemäß" eine erneute Prüfung vorgenommen worden war, legte die DTV in einem an den Chef der Abteilung Kommunalwirtschaft der Sowjetischen Zentralkommandantur, Major Sorokin, gerichteten Schreiben vom 5. April 1949 die "endgültige" Liste mit 56 Ziffern vor und bat um Genehmigung dieser Fassung bzw. um Weiterleitung dieses Schreibens an den sowjetischen Stadtkommandanten, Generalmajor Kotikow. In dem Schreiben wird auch erwähnt, daß mit Zustimmung von Major Sorokin die "vorläufige Sicherstellung aller Grundstücksgesellschaften und Wohnblock-Eigentümer, die ihren Sitz, Wohnsitz oder Verwaltung in den Westsektoren Berlins haben, durchgeführt" worden sei. Am 8. April 1949 teilte die DTV dem Landesverband der SED mit, daß sie die auf Wunsch der Sowjetischen Zentralkommandantur auf 56 Nummern gekürzte Liste C dem Magistrat vorgelegt und der Sowjetischen Zentralkommandantur eine Übersetzung zugeleitet habe. Unter dem 12. April 1949 übersandte die DTV dem Oberbürgermeister die "endgültige" Vorschlagsliste mit 56 Nummern nebst Begründung. Mit Schreiben vom 13. April 1949 überreichte die DTV dem Oberbürgermeister die Liste mit 56 Nummern in russischer Übersetzung mit allgemeiner russischsprachiger Begründung und bat, die Unterlagen für die Verhandlung mit dem Verbindungsoffizier zu verwenden. Am 14. April 1949 reichte die DTV dem Oberbürgermeister eine weitere Begründung nach. Unter dem 23. April 1949 übersandte die DTV im Nachgang zu ihren Schreiben vom 13. und 14. April eine russischsprachige Einzelbegründung zu der "endgültigen" Vorschlagsliste. Auf entsprechende Vorlage seiner Abteilung Banken und

Verbindungsoffizier zu verwenden. Am 14. April 1949 reichte die DTV dem Oberbürgermeister eine weitere Begründung nach. Unter dem 23. April 1949 übersandte die DTV im Nachgang zu ihren Schreiben vom 13. und 14. April eine russischsprachige Einzelbegründung zu der "endgültigen" Vorschlagsliste. Auf entsprechende Vorlage seiner Abteilung Banken und Versicherungen beschloß der Magistrat am 28. April 1949 die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum nebst den beigefügten Listen A, B und C.

Aus dem geschilderten Geschehensablauf wird die maßgebliche Einflußnahme der Besatzungsmacht und der besatzungshoheitliche Charakter der mit der Verordnung in Verbindung mit der Liste C ausgesprochenen Enteignung deutlich. Die Sowjetische Zentralkommandantur hat die Enteignung unter anderem dadurch gezielt ermöglicht, daß sie die vorherige Beschlagnahme eines Teils des Grundstücks ausdrücklich genehmigt hat. In der wiederholten Reduzierung der Liste kommt zum Ausdruck, daß die mit der Liste C ausgesprochenen Enteignungen maßgeblich auf der Entscheidung der sowjetischen Besatzungsmacht beruht haben. Das mögliche Fehlen einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Liste C ist danach ohne Belang.

Der Umstand, daß die im Verordnungsblatt veröffentlichte Liste C mit 87 Ziffern über die mit Schreiben der DTV vom 5. April 1949 zur Genehmigung vorgelegte "endgültige" Liste mit 56 Nummern hinausgeht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Erweiterung der Enteignungsliste ist hier schon deshalb unerheblich, weil die Rechtsvorgängerin der Kl. sowohl in der mit Schreiben der DTV an die Sowjetische Zentralkommandantur vom 5. April 1949 zur Genehmigung vorgelegten "endgültigen" Liste mit 56 Ziffern als auch in der schließlich im Verordnungsblatt veröffentlichten Liste jeweils unter der laufenden Nummer 4 aufgeführt ist. Außerdem ergibt sich aus dem eingeführten Schreiben des Sekretariats des Oberbürgermeisters vom 28. Juni 1949 an den Bevollmächtigten des sowjetischen Militärkommandanten, daß die sowjetische Besatzungsmacht auch in die Bearbeitung von Einsprüchen gegen Enteignungen nach der Liste C einbezogen worden ist. Danach kann ein fehlendes Einverständnis der Sowjets mit der veröffentlichten Fassung der Liste C nicht angenommen werden, so daß der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a VermG hier eingreift.