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Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes

VG BerlinVG 31 A 131.9529.09.1997ZOV 1998, 297

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; unlautere Machenschaft; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Vertragliche Abmachungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Anwendung des VermG auf 1947 mit sowjetischen Stellen getroffene vertragliche Abmachungen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstückes. Nach dem Krieg war Eigentümer des Grundstücks die ...G. Die Hälfte der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hielt die ..., deren Vermögen 1970 im Wege der Umwandlung auf die "offene Handelsgesellschaft in ..." übertragen wurde. Das Bezirksamt B.- P. B. beschlagnahmte am 26. Juli 1945 das Streitgrundstück und Betriebseinrichtungen der ...G. Der seinerzeitige Geschäftsführer dieser Gesellschaft erhob dagegen Widerspruch, worauf die Beschlagnahme nach Angaben des Kl. aufgehoben wurde. Mit Kaufverträgen vom 29. März 1947 verkaufte er das Streitgrundstück, den Großgaragen- und Tankstellenbetrieb sowie weitere Betriebseinrichtungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 3.150.000 Reichsmark an das Ministerium für Außenhandel der UdSSR. Der Eigentumswechsel wurde am 1. April 1947 im Grundbuch vollzogen. Ausweislich eines Verrnerkes vom 16. September 1947 über eine Besprechung, die unter dem Vorsitz eines sowjetischen Majors in der Bezirkskommandantur P. B. unter Beteiligung verschiedener deutscher Stellen stattgefunden hatte, wurde bei dieser Besprechung Einvernehmen darüber erzielt, daß die von dem früheren Geschäftsführer abgeschlossenen Kaufverträge vom 29. März 1947 u. a. über die Übereignung des Streitgrundstückes rechtsgültig seien. Dem Geschäftsführer gelang es im Laufe des Frühjahres 1947, den nach Ablösung vorhandener Belastungen verbliebenen Restkaufpreis, der zum Teil sichergestellt werden sollte, insgesamt bar in die westlichen Besatzungszonen zu schaffen. Unter dem 4. November 1947 wurde ihm seitens des Kl. bescheinigt, es sei ihm gelungen, "das erheblich auf dem Spiele stehende Gesellschaftsvermögen zu retten". Sowohl die Vermögenswerte der ... als auch die im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin gelegenen Vermögenswerte der ... wurden durch die sog. Liste 3 (Verordnungsblatt für Groß Berlin, Teil 1, 1949, S. 425 ff, Nr. 113 bzw. 150) entschädigungslos eingezogen. Im Jahre 1951 verkaufte das Ministerium für Außenhandel der UdSSR das streitbefangene Grundstück nebst Einrichtungsgegenständen und Inventarwerten zu einem Kaufpreis von insgesamt 3.458.859 Mark an die Regierung der DDR. Der Übergang des Grundstückes in Volkseigentum wurde am 20. August 1951 im Grundbuch eingetragen. Seit 1992 ist das Land Berlin als Eigentümer des Streitgrundstückes im Grundbuch eingetragen.

Den unter dem 11. Oktober 1990 gestellten Antrag auf Rückübertragung des Kl. lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kl. hat keinen Anspruch darauf, daß der Bekl. die von ihm beantragte Rückübertragung vornimmt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Denn das streitgegenständliche Grundstück unterlag jedenfalls keinen Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG. Entgegen der Auffassung des Kl. liegt insbesondere kein Fall einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor. Dabei soll nicht weiter vertieft werden, ob eine solche in der Sache schon deswegen verneint werden muß, weil es nach dem eigenen Vorbringen des Kl. ausweislich der Bestätigung vom 4. November 1947 durch die fraglichen Verkäufe seinerzeit gelungen ist, "das erheblich auf dem Spiele stehende Gesellschaftsvermögen zu retten". Denn immerhin wurde durch sie - soweit ersichtlich in außergewöhnlicher Weise abweichend von den sonstigen Geschehensabläufen - erreicht, daß die Vermögenswerte den Betroffenen nicht durch die nachfolgende Listenenteignung ohne jede Entschädigung abhanden kamen, sondern, wie sich aus der erwähnten Bescheinigung gerade ergibt, "gerettet" wurden. Das alles spielt rechtlich aber keine Rolle. Denn § 1 Abs. 3 VermG findet auf vertragliche Abmachungen, die im Jahre 1947 mit sowjetischen Stellen getroffen wurden, von vornherein keine Anwendung. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, weil dieser passivisch formuliert ist und auch keinen zeitlichen Rahmen setzt. Seine Beschränkung auf der DDR-Staatsmacht zurechenbare Maßnahmen (Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1, Rn 2) ergibt sich jedoch zwingend aus Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift. Sie setzt wie andere Schädigungstatbestände die Eckwerte der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 um, die ihrerseits die aus der Teilung Deutschlands und den mit ihr verbundenen Folgen resultierenden vermögensrechtlichen Probleme betrifft. Schon dies zeigt, daß § 1 Abs. 3 VermG nicht jedwede unlautere Machenschaft vergangener Zeiten, sondern nur diejenigen innerhalb des erwähnten zeitlichen Rahmens betrifft. Zu diesem Schluß zwingt weiter insbesondere § 1 Abs. 6 VermG, der den eben beschriebenen Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert und ihn deshalb begrifflich gerade voraussetzt.

Nichts anders folgt zugunsten des Kl. aus der Bestimmung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wonach das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gilt. Denn diese Vorschrift gibt nichts her für die umgekehrte Fragestellung, welches denn der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 VermG ist. Wollte man annehmen, daß dieser auch das Handeln sowjetischer Stellen auf vertraglicher Grundlage erfaßt, stünde dies im Gegensatz zu dem evidenten und im Vermögensgesetz hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen der Akteure des Wiedervereinigungsprozesses, die Sowjetunion vor einer Überprüfung ihres besatzungsrechtlichen Handelns durch deutsche unabhängige Gerichte zu bewahren. Daß die vorstehende sachliche Abgrenzung des Anwendungsbereiches des Vermögensgesetzes richtig ist, dafür spricht schließlich auch die Fassung der Schädigungstatbestände in § 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche, die zunächst die erwähnte Gemeinsame Erklärung umgesetzt hatte. Dort sind ausschließlich DDR-Vorschriften genannt, die als Grundlage für Maßnahmen gegolten haben, die nunmehr vermögensrechtliche Ansprüche auslösen sollten.