Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes
PartG-DDR §§ 20a , 20 b Abs. 3 ; Umwandlungsverordnung § 3 Abs. 1 ; TreuhG § 1 Abs. 4 ; Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 § 13 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes; Parteivermögen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Treuhandgesetz findet auch auf ehemalige Vermögen einer po-litischen Partei aus der ehemaligen DDR Anwendung, das vor In-krafttreten der §§ 20 a und b des Parteiengesetzes der DDR (1. Juni 1990) in Volkseigentum überführt worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin (SPD) wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin (Treuhand) geplante Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der Leipziger Verlags- und Druckereigesellschaft mbH an zwei Kaufinteressenten. Die Leipziger Verlags- und Druckereigesellschaft mbH gibt die "Leipziger Volkszeitung" heraus, die vor 1933 das Parteior-gan der SPD für den Unterbezirk Groß-Leipzig war. Der Betrieb wurde nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten im Jahre 1933 beschlagnahmt, unter Treuhänderschaft gestellt und enteignet. Ab Mai 1946 wurde die "Leipziger Volkszeitung" von der SED herausgegeben, deren Organ sie bis Anfang 1990 war. Das damals von der ZENTRAG, einer Holding der SPD, gehaltene Verlagsunternehmen wurde mit Wirkung vom 1. März 1990 durch "Übergabe-/Übernahme Protokoll zwischen der Zentrag ... und dem Ministerium für Kultur ..." in Volks-eigentum überführt. Die Antragsgegnerin, die sich als Inhaberin der Ge-sellschaftsanteile der mittlerweile in der Rechtsform einer GmbH bestehenden Leipziger Verlags- und Druckereigesellschaft ansieht, möchte die Gesellschaftsanteile veräußern. Dagegen wendet sich die Antragstellerin.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben. Das Begehren der Antragstellerin hat keine öffentlich-rechtliche (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG) zum Gegenstand.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch hergeleitet wird. Nur wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses darstellt, ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (BVerwGE 71, 183, 186 m. w. N.). Ob das Rechtsverhältnis seine Grundlage im öffentlichen oder privaten Recht hat, entscheidet sich danach, ob der Sachverhalt Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten oder einem Sonderrecht des Staates, das im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben das allgemeine Recht abändert (Beschluß der Kammer vom 19. Dezember 1990 - VG 1 A 656.90 - NJW 1991, 376, 377 m. w. N.). Entscheidend ist dabei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Kl. darstellt, und nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kl. selbst (Gms-OGB, Beschluß vom 10. Juli 1989 - BGHZ 108, 284, 286 m. w. N.; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1988, § 10 Rn. 6 S. 142 m. w. N.).
Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem grundlegenden Beschluß vom 22. Januar 1991 - OVG 8 S 6.91 - (NJW 1991, 715) entschie-den hat, wird die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr durch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) i. V. m. Art. 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen Aufgabe der Privatisierung der von ihr gehaltenen (ehemals volkseigenen) Unternehmen nicht außengerichtet öffentlich-rechtlich tätig. Der Normgeber des Treuhandgesetzes und der des Einigungsvertrages haben das außengerichete Handeln der Treuhand zivilrechtlich konzipiert. Soweit sich aus dem Treuhandgesetz oder anderen Rechtsquellen formelle und materielle Bindungen dieses zivilrechtlichen Handelns ergeben, sind diese nicht rechtswegbestimmend. Dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer bereits mehrfach angeschlossen (erstmals im Beschluß vom 24. Januar 1991 - VG 1 A 690.90 -); an ihr wird auch nach erneuter Prüfung festgehalten.
Ausgehend hiervon ist auch der Streitgegenstand des vorliegenden Ver-fahrens nicht dem öffentlichen, sondern dem bürgerlichen Recht zuzu-ordnen. Die Kammer teilt zwar die Auffassung der Antragstellerin, daß die Antragsgegnerin im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen der Parteien und Massenorganisationen nach § 20 b des Par-teiengesetzes der DDR i. d. F. des Gesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 275) i. V. m. Kap. II Sachgebiet A Abschnitt III der Anl. II zum Einigungsvertrag (BGBl. II S. 1150) hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und ihr Handeln jedenfalls im Verhältnis zu der der treuhänderischen Verwaltung unterworfenen Partei oder Organisation öffentlich-rechtlicher Natur ist (Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991 - VG 1 A 72.91 - Sozialplan der PDS). Ein solcher Fall steht hier indes nicht zur Ent scheidung. Die Leipziger Verlags- und Druckereigesellschaft mbH unterliegt nicht lediglich der treuhänderischen Verwaltung der Antragsgegnerin, sondern wird von ihr als ehemaliges volkseigenes Vermögen nach dem Treuhandgesetz gehalten. Sie ist von der früheren Rechtsträgerin, der ZENTRAG, und dem Minister für Kultur der DDR mit Wirkung vom 1. März 1990 in Volkseigentum überführt und anschließend entweder auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften - Umwandlungsverordnung - vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) oder nach dem Treuhandgesetz in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden, wobei die Antragsgegnerin Inhaberin der Geschäftsanteile der Gesellschaft wurde (§ 3 Abs. 1 der Umwandlungsverordnung, § 1 Abs. 4 Treuhandgesetz, § 13 Abs. 1 der Satzung der Treu-handanstalt vom 18. Juli 1990, GBl. DDR I S. 801). Die Überführung des Unternehmens in Volkseigentum ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unwirksam. Sie verstieß nicht gegen die in § 20 b Abs. 1 PartG-DDR getroffene Regelung, wonach Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderung wirksam nur mit Zustimmung des Vor sitzenden der unabhängigen Kommission (vgl. § 20 a PartG-DDR) vor-nehmen konnten. Diese Verfügungsbeschränkung wurde nach ihrem ein-deutigen Wortlaut erst "mit Inkrafttreten dieses Gesetzes" (d. h. des Än derungsgesetzes vom 31. Mai 1990, durch das die §§ 20 a und b des Par-teiengesetzes der DDR eingefügt wurden) wirksam und konnte daher die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen nicht beeinflussen. Der Hinweis der Antragstellerin auf § 20 b Abs. 3 PartG-DDR, der zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung stellt, geht in diesem Zusammenhang fehl. Der Treuhandverwaltung, die mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 1990 am 1. Juni 1990 begann, ist vielmehr nur das Vermögen von Parteien oder ih-nen gleichgestellten Organisationen unterstellt worden, das am 7. Oktober 1989 bestand und am 1. Juni 1990 noch vorhanden war oder an dessen Stelle getreten ist. Daß sich das Gesetz vom 31. Mai 1990 die von der An-tragstellerin gesehene Rückwirkung nicht beimißt und deshalb Rechtshandlungen in bezug auf Parteivermögen, die vor seinem Inkrafttreten
nen gleichgestellten Organisationen unterstellt worden, das am 7. Oktober 1989 bestand und am 1. Juni 1990 noch vorhanden war oder an dessen Stelle getreten ist. Daß sich das Gesetz vom 31. Mai 1990 die von der An-tragstellerin gesehene Rückwirkung nicht beimißt und deshalb Rechtshandlungen in bezug auf Parteivermögen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden, nicht nachträglich für unwirksam erklären will, geht unzweideutig daraus hervor, daß sich die Treuhandverwaltung auch auf Vermögen erstreckt, das nach dem 7. Oktober 1989 an die Stelle von zu diesem Zeitpunkt vorhandenem Vermögen getreten ist (§ 20 b Abs. 3 PartG-DDR). Diese Regelung wäre unverständlich, wenn die Treuhandverwaltung rückwirkend sämtliches am 7. Oktober 1989 vorhanden gewesene Parteivermögen umfaßt hätte, da dann der vom Gesetz vorgesehene Fall, daß Vermögensteile ausgeschieden sind und anderes Vermögen an ihre Stelle getreten ist, gerade wegen der Unwirksamkeit der zu grunde liegenden Rechtsgeschäfte nicht eintreten könnte. Nach alledem unterscheidet sich die Rechtslage hier nicht von anderen Fällen, in denen sich frühere Eigentümer enteigneten Vermögens gegen dessen Privatisierung durch die Treuhandanstalt zur Wehr setzen. Der Rechtsstreit war somit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Landgericht Berlin zu verweisen.
Leitsatz
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(Anm.: Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim OVG Berlin - 2. Senat - anhängig.)