Anwendungsbereich des Straßengesetzes
BerlStrG 1985 § 11 Abs. 1 ;Vereinheitlichungsgesetz § 1 Abs. 1, § 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anwendungsbereich des Straßengesetzes; Vereinheitlichungsgesetz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Anwendung des Berliner Straßengesetzes auf die Bezirke in Ost-Berlin.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsgegner geht - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang und verschiedenen Schreiben ergibt - davon aus, daß das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518) mit der AV Sondernutzungen auch in den östlichen Bezirken gilt, die mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland Bezirke von Berlin geworden sind. Dies ist jedoch zweifelhaft. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts (Vereinheitlichungsgesetz) vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119) gilt das in den Bezirken Tiergarten, Wedding, Kreuzberg, Charlottenburg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof, Neukölln und Reinickendorf unterhalb der Verfassung vom 1. Sep tember 1950 geltende Landesrecht mit Ausnahme der in der Anlage 1 auf-geführten Rechtsvorschriften in dem gesamten Gebiet, das nach dem Ver-trag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-kratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1991 (Einigungsvertrag) das Land Berlin bildet, nach Maßgabe der Anlage 2; gemäß § 2 Vereinheitlichungsgesetz tritt Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Berliner Landesgesetz fortgilt, soweit es nicht nach den Anlagen zum Einigungsvertrag fortgilt, mit Aus-nahme der in Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften außer Kraft. Für die Straßen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik galt bis zu ihrem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland unzweifelhaft die Verordnung über die öffentlichen Straßen (Straßenverordnung) vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) mit der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung (1. DB/StraßenVO) vom 22. August 1974 (GBl. I S. 522) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung (Sperr-ordnung) vom 15. Mai 1984 (GBl. I S. 259). Die Straßenverordnung gilt ge-mäß Anlage II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag als Landesrecht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wozu auch der Bezirk Mitte von Berlin gehört, fort; entsprechendes gilt für die Durchführungsbestimmungen zur Straßenverordnung. Nach dem ein-deutigen Wortlaut des § 2 Vereinheitlichungsgesetz ist damit die Straßenverordnung nicht in den ehemals zur Deutschen Demokratischen Republik gehörenden Bezirken des Landes Berlin am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten, obwohl das Berliner Straßengesetz weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 zum Vereinheitlichungsgesetz aufgeführt wird und damit von der grundsätzlichen Erstreckungsregelung des § 1 Abs.1 Vereinheitlichungsgesetz erfaßt zu sein scheint. Die Auslegung des § 2 Vereinheitlichungsgesetz, wonach das in den Anlagen zum Einigungsvertrag aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht außer Kraft tritt, wird unabhängig von dem - trotz komplizierter Fassung - eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch dadurch erhärtet, daß zunächst eine andere Regelung zum Außerkrafttreten des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen war. § 2 Vereinheitlichungsgesetz hatte ursprünglich den Wortlaut, daß "Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Berliner Landesrecht fortgilt,", außer Kraft tritt, "soweit es mit dem nach diesem Gesetz in Kraft gesetzten Recht nicht vereinbar ist oder einen mit ihm vergleichbaren Regelungsinhalt hat" (Abgeordnetenhaus-Drucksache 11/1128). Dieser Wortlaut des § 2 Vereinheitlichungsgesetz ist erst kurz vor der Beschlußfassung durch das Abgeordnetenhaus
as als Berliner Landesrecht fortgilt,", außer Kraft tritt, "soweit es mit dem nach diesem Gesetz in Kraft gesetzten Recht nicht vereinbar ist oder einen mit ihm vergleichbaren Regelungsinhalt hat" (Abgeordnetenhaus-Drucksache 11/1128). Dieser Wortlaut des § 2 Vereinheitlichungsgesetz ist erst kurz vor der Beschlußfassung durch das Abgeordnetenhaus geändert worden (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 11/1199). Wegen dieses Entstehungsprozesses der Vorschrift und seines eindeutigen Wort-lauts muß auch eine einschränkende Auslegung dergestalt ausscheiden, die im Hinblick auf die Überschrift "Außerkrafttreten entgegenstehenden Rechts" nur das in den Anlagen zum Einigungsvertrag aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik weiterbestehen läßt, das nicht dem nach § 1 Abs. 1 Vereinheitlichungsgesetz erstreckten Recht entgegensteht. Bei dieser Gesetzeslage stellt sich die Frage, ob nicht § 2 Ver-einheitlichungsgesetz die Regelung des § 1 Abs. 1 Vereinheitlichungsgesetz in der Weise einschränkt, daß eine Erstreckung nur insoweit stattfindet, als Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht nach den An-lagen des Einigungsvertrages weitergilt. Die Frage braucht in diesem Ver-fahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nicht abschließend ge-klärt zu werden, weil sowohl unter Zugrundelegung des Berliner Straßengesetzes als auch unter Zugrundelegung der Straßenverordnung ein An-spruch auf die beantragte Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis nicht festgestellt werden kann.
Die Nutzung öffentlicher Straßen, die über den üblichen Gebrauch im Rah-men des Straßenverkehrs hinausgeht, bedarf sowohl gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG als auch gemäß § 13 Abs. 1 Straßenverordnung der Erlaubnis bzw. der vorherigen Zustimmung. (wird ausgeführt)