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Anwendungsbereich der Sachenrechtsbereinigung

LG Potsdam10 S 1/1008.10.2010ZOV 2011, 32

SachenRBerG § 116

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anwendungsbereich der Sachenrechtsbereinigung; Nutzungsbegriff; Freizeiteinrichtungen; Fortbestand von Wegerechten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebliche Freizeiteinrichtungen, wie etwa Ferienheime, Hotels oder Gemeinschaftsanlagen wie Sportanlagen oder Clubhäuser, fallen in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

Der Nutzungsbegriff des § 116 SachenRBerG ist nicht personenbezogen, sondern grundstücksbezogen. Danach ist auch der Rechtsnachfolger zur Nutzung eines errichteten Weges berechtigt.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer eines in B. gelegenen Grundstücks. Sein Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die Straße, sondern ist über eine im Eigentum des Bekl. stehende Zufahrt mit der öffentlichen Straße verbunden. Durch Urteil des Amtsgerichts B. wurde der Bekl. zur Duldung der Mitbenutzung und Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Bekl. Der Bekl. macht geltend, der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sei nicht eröffnet, weil hier eine Nutzung zu „Freizeit- und Erholungszwecken" erfolge. Letztlich drohe durch die Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks auch eine Beschädigung der historischen Fassade des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Bekl. bleibt im Ergebnis jedoch erfolglos, denn der Kl. ist gemäß § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (im Folgenden: SachenRBerG) zur Mitbenutzung des streitgegenständlichen Weges berechtigt. Der Nutzungsbegriff des § 116 SachenRBerG ist, im Gegensatz zu anderen Bereinigungstatbeständen des SachenRBerG, nicht personenbezogen, sondern grundstücksbezogen. Hieraus folgt zugunsten des Kl., dass er, ebenso wie die Voreigentümer, einen Anspruch darauf hat, den mit Zustimmung der damaligen Stellen der DDR errichteten Weg zu nutzen.

1) Der Anwendungsbereich der Sachenrechtsbereinigung ist eröffnet. Mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG werden zwar Nutzungen zur „Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung" aus dem Anwendungsbereich der SachenRBerG ausgenommen. Dieser Ausschlusstatbestand liegt aber begrifflich nicht vor.

a) Der Gesetzgeber ist im Ausgangspunkt seiner Überlegungen davon ausgegangen, dass die der Erholung dienenden Bauwerke (im Vergleich zu Eigenheimen oder den betrieblichen Zwecken dienenden Gebäuden) eine sozial und wirtschaftlich geringere Bedeutung haben und aus diesem Grund im Regelfall nicht der Sachenrechtsbereinigung unterfallen. Die Nutzung zu Erholungszwecken erfolgt insoweit durch eine vertragliche Regelung, die durch Kündigung oder sonstige vertragliche Aufhebung beendet werden konnte, so dass Erholungsnutzungsrechte im Regelfall nicht zu einer verdinglichten Rechtsstellung im Sinne der Sachenrechtsbereinigung führen. Nach zutreffender Auffassung, der auch die angerufene Kammer folgt, sind hingegen betriebliche Freizeiteinrichtungen, wie etwa Ferienheime, Hotels oder Gemeinschaftsanlagen wie Sportanlagen oder Clubhäuser, zu denen letztlich auch die hier streitgegenständliche Kegelbahn gehört, nicht von der SachenRBerG ausgenommen (vgl. Zimmermann/Heller, SachenRBerG, § 2 Rn. 56 m. w. N.).

Von einer derartigen betrieblichen Gemeinschaftsanlage ist hier auszugehen. Mit dem bereits erstinstanzlich zur Akte gereichten Prüfbescheid Nr. 695/84 vom 12.9.1984 des Investitionsauftraggebers Deutsche Reichsbahn/Weichenwerk wurde auf dem benachbarten Flurstück der Um‑ und Ausbau einer Kegelbahn als Gemeinschaftsanlage durch die staatliche Bauaufsicht genehmigt. Mit dem Schreiben vom 13.8.1982 hat die Deutsche Reichsbahn - unstreitig - die Zustimmung zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt über das Grundstück des Bekl., das damals als Postgelände genutzt wurde, beantragt.

b) Nichts anderes ergibt sich aus den im Rahmen des Berufungsangriffs angeführten Entscheidungen. Der Bundesgerichtshof hat zwar durch Urteile vom 5.6.2009 (V ZR 117/08 - Jagdhütte im Waldgrundstück = ZOV 2009, 233) und 5.5.2006 (V ZR 139/05 - Zugang zum Bootssteg bei gepachteter Seefläche = ZOV 2006, 173) den Anwendungsbereich der SachenRBerG im Ergebnis verneint. Im Rahmen der Begründung hat der Senat aber maßgeblich darauf abgestellt, dass etwa das Grundstück, auf dem die Jagdhütte errichtet wurde, vom Anspruchssteller zu Freizeit- und Erholungszwecken gemäß § 321 ZGB genutzt und diese (allein) vom Anspruchssteller und dessen Familie privat genutzt wurde. Beide Entscheidungen zeichnen sich folglich dadurch aus, dass die freizeitliche Nutzung zu „persönlichen Zwecken Einzelner" erfolgte. Demgegenüber ist hier von einer deutlich darüber hinausgehenden Nutzung einer betrieblichen Freizeiteinrichtung und des hierzu errichteten Geh‑ und Fahrweges auszugehen.

2) Nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG kann ein Grundstückseigentümer folglich die Eintragung eines Geh‑ und Fahrrechts von dem belasteten Grundstückseigentümer verlangen, wenn die Nutzung des Grundstücks

- vor dem 2.10.1990 mit Zustimmung staatlicher Stellen begründet wurde,

- die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist

- und ein Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB (DDR) nicht begründet wurde, § 116 I Nr. 1, 2 und 3 SachenRBerG.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein vertragliches Mitbenutzungsrecht im Sinne des § 321 ZGB wurde unstreitig nicht begründet. Nach dem Prüfbescheid Nr. 695/84 vom 12.9.1984 sowie dem Schreiben vom 13.8.1982, mit dem Errichtung der streitgegenständlichen Zufahrt beantragt wurde, wurde die Nutzung mit Zustimmung staatlicher Stellen eindeutig vor dem 2.10.1990 begründet. Eine unrechtmäßige Mitbenutzung lag danach nicht vor. Nicht entscheidend ist gleichfalls, ob der genutzte Weg selber eine bauliche Anlage darstellt. Geschützt wird durch § 116 SachenRBerG auch derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 -, ZOV 2003, 250 = VIZ 2003, 385-387).

Die Erforderlichkeit i. S. d. § 116 I Nr. 2 SachenRBerG ist zu bejahen. Denn der Begriff der Erforderlichkeit ist nicht so eng auszulegen wie bei der Einräu­mung eines Notwegerechtes. Es reicht aus, wenn das Recht für den Eigentümer den gesetzlichen Zwecken objektiv dient und eine andere Zweckerreichung technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann, Kommentar zum SachenRBerG, Rz. 5 zu § 116 SachenRBerG; Smid in MünchKomm, SachenRBerG, Sonderdruck 4. Aufl., § 116 Rn. 9 m. w. N.). Von einer Erforderlichkeit der Inanspruchnahme ist danach auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein gefangenes Grundstück (Hinterliegergrundstück) handelt und der Kl. unstreitig nicht Eigentümer des anderweitigen Flurstücks 60/6 ist. Nach dem Vorbringen im Rahmen der Berufungsbegründung, dort Seite 14, ist ein Dritter Eigentümer des Flurstücks 60/6. Anhaltspunkte dafür, dass bereits über dieses Grundstück eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Kl. besteht, sind nicht ersichtlich. Des Weiteren besteht auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der auf den Lichtbildern erkennbare nördliche Weg auf einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet ist.

3) Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit dann verweigern kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, sind auch nach dem Ergebnis der mündlichen Erörterungen im Verhandlungstermin nicht ersichtlich. Die privatgutachterliche Stel­lungnahme der beratenden Ingenieurgesellschaft D. Bau-Plan-Consult mbH vom 22.7.2010 ist nicht geeignet, als neues Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zugelassen zu werden; mit der Berufungsbegründung wurden auch keine Tatsachen vorgebracht, aufgrund derer dieses neue Angriffsmittel zuzulassen wäre. Inhaltlich verbleibt es bei dem Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit, so dass sich die Belange des Denkmalschutzes und der historischen Fassade noch mit dem Zuwegungs‑ und Zufahrtrecht vereinbaren lassen.