Anwendung des Berliner Mietspiegels 1998
MHG § 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anwendung des Berliner Mietspiegels 1998; Merkmale "ruhige Straße", "modernes Bad", "hochwertiger Bodenbelag"
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 1998 gilt eine Straße mit Kopfsteinpflaster nicht als besonders ruhige Straße, ein Bad mit PVC-Boden nicht als modernes Bad, aber jede Art von Teppichboden als hochwertiger Bodenbelag.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der unstreitige Zustand der Straße mit Kopfsteinpflasterbelag rechtfertigt es nicht, von einer besonders ruhigen Straße auszugehen. Dieser Umstand würde nur dann nicht zu berücksichtigen sein, wenn in der Straße kein oder kaum Autoverkehr stattfinden würde, was so nicht festgestellt werden kann. Zu dem Merkmal des modernen Bades stimmt die Kammer im Ergebnis, aber auch in der Begründung dem Amtsgericht zu. Das Vorliegen eines PVC-Bodens spricht gegen die Annahme eines derartigen Zuschlages. Dabei kommt es zum Merkmal der Modernität auf heutige Vorstellungen, nicht auf Vorstellungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Bades an.
Zum Sondermerkmal hochwertiger Bodenbelag kommt es nach Ansicht der Kammer nicht darauf an, ob der vorhandene Teppichboden in der Wohnung der Bekl. selbst besonders hochwertig ist. Denn das Vorhandensein von Teppichboden selbst ergibt schon, daß es sich um einen hochwertigen Bodenbelag handelt. Sollte dieser Teppichboden instandsetzungsbedürftig oder ähnliches sein, mögen entsprechende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter bestehen. Dieser Umstand würde jedoch nicht das Sondermerkmal gemäß Mietspiegel ausschließen. Aus der Formulierung "hochwertiger Bodenbelag" (z. B. Parkett, Teppichboden)" ergibt sich, daß die bestimmte Art des Bodenbelages, nicht dessen Qualität entscheidend ist. Es wird ein Gegensatz zu anderen Bodenbelägen hergestellt, z. B. Linoleum oder dergleichen. Auch die Höhe des entsprechenden Zuschlages von 0,60 DM spricht dafür, daß der Bodenbelag selbst nicht im Verhältnis zu Bodenbelägen derselben Art besonders hochwertig sein muß. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß im Mietspiegel 1996 für Teppichboden ein Zuschlag von 2,10 DM vorgesehen war, also ein weit höherer Zuschlag als der jetzige gemäß Mietspiegel 1998. Demgemäß ist der Zuschlag von 0,60 DM vorliegend gerechtfertigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In beinahe jedem Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG ist der Mietspiegel - beinahe wie ein Gesetz - auszulegen, denn er enthält natürlich Lücken oder Ungereimtheiten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Mai 1999 meinte das Landgericht Berlin, ein wohnwerterhöhendes Merkmal nach der Orientierungshilfe (Lage an einer besonders ruhigen Straße) scheide aus, wenn es sich um eine Straße mit Kopfsteinpflaster handele. In der Tat weiß jeder Autofahrer, daß es hier rumpelt und scheppert. Daß etwas anderes dann gilt, wenn Schikanen wie Bodenschwellen eingebaut sind, konnte die Kammer offenlassen. Das Sondermerkmal "modernes Bad" lag nicht vor, weil der Fußboden mit PVC ausgelegt war. Das entspricht in der Tat nicht modernen Vorstellungen. Vermieterfreundlich dagegen die Meinung der Kammer, daß jede Art von Teppichboden ein hochwertiger Bodenbelag ist, der als Sondermerkmal einen Zuschlag rechtfertigt. Diese Auffassung hat den Vorzug der Praktikabilität, da es auf die Qualität der Auslegware dann nicht mehr ankommt. Ob aber wirklich jede Billigauslegware, die schnell unansehnlich ist, einen hochwertigen Bodenbelag im Sinne des Mietspiegels darstellt, kann bezweifelt werden.