Anwendung der Richtlinie VDI 2077 auch bei ungedämmten Rohren in Wänden und Estrich
HeizkostenV § 7 Abs. 1 Satz 3; VDI 2077
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anwendung der Richtlinie VDI 2077 auch bei ungedämmten Rohren in Wänden und Estrich; Heizkostenabrechnung; Rohrwärme
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Anwendung des Rechenverfahrens der VDI-Richtlinie 2077 zur Ermittlung der von den Heizkostenverteilern nicht erfassten Rohrwärme kann es keinen Unterschied machen, ob die Rohre nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV tatsächlich frei - d. h. ohne jegliche Umhüllung - in den Wohnungen verlaufen oder, wie in einer Mehrzahl der hierzulande vorhandenen Mietwohnungen, ungedämmt im Estrich oder in den Wänden und damit nur von Mauerwerk umhüllt verlegt wurden; auch diese Rohre sind ungedämmt.
2. Erfassen infolge der Rohrwärmeabgabe die Heizkostenerfassungsgeräte - an den Heizkörpern - nur 25,9 % des Gesamtwärmeverbrauchs, reduziert sich das von § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV dem Vermieter eingeräumte Ermessen auf Null, so dass die genannte VDI-Richtlinie 2077 zwingend anzuwenden ist.
3. Ist bei einer Heizkostenabrechnung das zur Ermittlung der Heizkosten gebotene Korrekturverfahren nach VDI-Richtlinie 2077 zunächst nicht angewandt worden, so braucht der Vermieter eine im Übrigen formell ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung nicht neu zu erstellen. Es genügt, die Abrechnung nach der VDI-Richtlinie 2077 inhaltlich zu korrigieren.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die beklagte Mieterin bemängelte, dass bei der Verteilung der Heizkosten das Korrekturverfahren gemäß VDI-Richtlinie 2077 unterblieben war. Diese Korrektur führte im Prozess zur Reduzierung der zu zahlenden Heizkosten um 191,49 €.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Allerdings greifen die Einwände der Bekl. hinsichtlich der auf der Basis 70/30 berechneten Heizkosten zumindest zum Teil durch. Nach den vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wird hier ein wesentlicher Anteil der in den Wohnungen angegebenen Heizwärme wegen freiliegender ungedämmter Heizungsrohrleitungen nicht erfasst, konkret hat der Sachverständige hier einen Wert von nur 25,9 % des von den Heizkostenzählern tatsächlich erfassten Wärmeverbrauchs ermittelt.
Nach Empfehlung des Sachverständigen sei daher die Heizkostenabrechnung unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinie 2077 zu erstellen, um im Ergebnis eine faire Verteilung der Verbrauchskosten der Heizung zu erlangen.
Nach den vom Sachverständigen durchgeführten Ermittlungen beliefen sich dann die Verbrauchskosten für den streitigen Zeitraum bei Anwendung des Korrekturverfahrens nicht auf 590,07 €, sondern auf 398,64 €.
Der Differenzbetrag hinsichtlich der Verbrauchskosten in Höhe von 191,49 € ist daher von den ermittelten Heizkosten im Ergebnis abzuziehen.
Das Gericht schließt sich insoweit nicht der Ausführung der Bekl. an, wonach bei Bejahung der erforderlichen Anwendung der VDI-Richtlinie eine erneute Abrechnung zu erfolgen habe.
Die Abrechnung selbst ist im Übrigen in formell ordnungsgemäßer Weise erfolgt, sie ist lediglich inhaltlich zu korrigieren.
Richtig ist, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV bei erhöhter Rohrwärmeabgabe unterhalb des kritischen Wertes von 34 % grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Vermieters gegeben ist, ob er die Berechnung nach den anerkannten Regeln der Technik unter Anwendung der VDI-Richtlinie 2077 vornehmen will oder nicht.
Angesichts des hier doch deutlichen Abweichens vom Grenzwert von 34 % ist das Gericht aber der Auffassung, dass sich insoweit die Ermessensentscheidung des Vermieters auf Null reduziert hat und er, um eine sachgerechte Verteilung der Heizkosten zu ermöglichen, unter Anrechnung dieser Grundsätze abrechnen muss (vgl. insoweit auch LG Leipzig, Beschl. v. 7.10.2013 - 2 S 66/13, WuM 2014, 30).
Nach Auffassung des Gerichts kann es für die Anwendung der entsprechenden Richtlinie auch keinen Unterschied machen, ob die Rohre tatsächlich frei - d. h. ohne jegliche Umhüllung - in den Wohnungen verlaufen oder, wie in einer Mehrzahl der hierzulande vorhandenen Mietwohnungen, ungedämmt im Estrich oder in den Wänden und damit nur von Mauerwerk umhüllt verlegt wurden, auch diese sind ungedämmt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung der Redaktion: Siehe auch Pfeifer „Korrektur von Kostenverzerrungen durch Rohrwärme", GE 2015 [2], 98