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Anwendung von Wohnraummietrecht auf Gewerberaumverträge

LG Cottbus1 O 264/1925.09.2020GE 2020, 1563

BGB §§ 535, 543, 580a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Regelungen des Wohnraummietrechts müssen auch auf Geschäftsraummietverträge angewendet werden, wenn deren Anwendung - auch konkludent - vereinbart worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

1. Das LG Cottbus ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, weil die Parteien über den Bestand eines Mietverhältnisses über Gewerberaum streiten. Es handelt sich nicht um eine Wohnraummietsache, die gemäß § 23 Nr. 2 lit. a) GVG dem AG ausschließlich zugewiesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist für die Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgt. Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar. Entscheidend ist mithin, ob der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 282/07 -, juris).

Im Streitfall hat der Bekl. das Mietobjekt nicht zu eigenen Wohnzwecken angemietet. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dem Bekl. um einen bürgerlich-rechtlichen Verein, also eine juristische Person handelt, die keinen eigenen Wohnbedarf hat. Vielmehr ist die Anmietung nach § 2 der Satzung des Bekl. zum Zwecke der Bereitstellung einer Wohn- und Wirkungsstätte erfolgt, also zur Überlassung an Dritte. […]

B. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Kl. kann von dem Bekl. die Räumung und Rückgabe der Mietsache an die Eigentümer nicht aus § 546 Abs. 1 BGB mit Erfolg beanspruchen, denn das Mietverhältnis besteht fort. Auf den Mietvertrag ist, sofern sich nicht aus dem Vertragsinhalt etwas anderes ergibt, gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung anzuwenden. Auf die Vorschriften des Art. 229 § 3 EGBGB kommt es hier nicht an. […]

Die von der Kl. ausgesprochenen Kündigungen vom 28.6. und 5.7.2019 haben das Mietverhältnis nicht beendet.

1. Die Kündigungserklärungen haben als ordentliche Kündigung keine Wirksamkeit erlangt.

a) Der Mietvertrag vom 5.7./13.7.2000 selbst sieht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht vor. Diese soll vielmehr nur nach den gesetzlichen Vorschriften möglich sein. Gemäß § 2 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Nach der Vorschrift des § 18 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrags sind Vermieterin wie auch der Mieter berechtigt, den Mietvertrag nach Maßgabe der Gesetze zu kündigen. Die Vorschriften in Satz 4 und 5 bringen insofern keinen weitergehenden Befund. Dort werden zwar Kündigungsfristen wiedergegeben (nämlich dem § 565 Abs. 2 BGB in der Fassung vor der Mietrechtsreform nachgebildet; jetzt § 573c Abs. 1 BGB). Für die Berechtigung zur Kündigung wird allerdings erneut auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen.

b) Nach dem zuvor Gesagten hängt im Streitfall das Recht zur ordentlichen Kündigung davon ab, ob auf den Mietvertrag das für Gewerberäume geltende Mietrecht anzuwenden ist oder das soziale Wohnraummietrecht zur Anwendung kommt.

Ein Mietvertrag über Gewerberäume, bei denen es sich - wie im Streitfall - nicht um Geschäftsräume handelt, wäre, wenn die Miete - wie hier - nach Monaten bemessen ist (§ 3 Nr. 1 Mietvertrag), gemäß §§ 542 Abs. 1, 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich kündbar.

Ein Vertrag, auf den Wohnraummietrecht anzuwenden ist, wäre dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 573 BGB ordentlich kündbar, die hier allerdings nicht einschlägig sind. Die Kl. war bei Ausspruch der Kündigungserklärungen nämlich der Ansicht, ein Gewerberaummietverhältnis zu kündigen, wie sich aus der Bezugnahme auf die Vorschrift des § 580a Abs. 2 BGB im Schreiben vom 28.6.2019 ergibt.

Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Parteien eines Gewerberaummietvertrags (auch konkludent) vereinbaren können, dass auf den Mietvertrag das Wohnraummietrecht Anwendung finden soll (vgl. etwa Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Kapitel 1, Einleitung, Rn. 56, beck-online).

Maßgebend für eine Vereinbarung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 18/14 -, juris).

Gemessen daran haben sich die Rechtsvorgängerin der Kl. und der Bekl. zumindest konkludent auf die Geltung des Wohnraummietrechts und die Abbedingung der sich bei Anwendung des Gewerberaummietrechts ergebenden gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten geeinigt.

aa) Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde.

Diese ist im Fettdruck mit „Wohnraummietvertrag“ überschrieben. Es kann nicht angenommen werden, dass die Vertragschließenden mit der Überschrift lediglich den Vertragsgegenstand haben beschreiben wollen. Die Beschreibung des Mietgegenstands findet sich nämlich in § 1 des Vertrags, wonach eine 13-Zimmerwohnung zur Benutzung als Wohnung vermietet wird. Als Beschreibung wäre die Überschrift mithin überflüssig. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass vertragliche Bestimmungen nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer vertraglichen Regelung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung sonst als sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2005 - II ZR 194/03 -, juris). Folglich verbleibt als einzige sinnvolle Bedeutung der Vertragsüberschrift, dass das gesamte Mietverhältnis den Vorschriften des Wohnraummietrechts unterstellt werden sollte.

Auch die weiteren Vorschriften des Mietvertrags nehmen ausschließlich Bezug auf die Nutzung der Räume als Wohnung und auf Vorschriften zum Wohnungsmietrecht. Keine einzige Vorschrift deutet auf die Anwendung von Gewerberaummietrecht hin. So wird die Miete gemäß § 3 Nr. 1 Mietvertrag als „Grundmiete Wohnung“ und als Vorauszahlungen Wohnung erhoben. § 4 des Vertrags verweist für die Betriebskosten auf § 4 Miethöhegesetz in Verbindung mit § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung. Das Miethöhegesetz betraf aber ausschließlich Mietverhältnisse über Wohnraum. In § 9 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags wird der Mieter auf § 549 Abs. 2 BGB (a. F.) hingewiesen, eine Vorschrift, die ebenfalls dem Wohnraummietrecht zuzuordnen ist. § 18 Nr. 1 Sätze 4 und 5 sind schließlich - wie ausgeführt - der Vorschrift des § 565 Abs. 2 BGB (a. F.) nachgebildet.

Diese Vorschrift galt für überlassenen Wohnraum.

bb) Die Vorschrift des § 546b BGB (a. F.), deren Bezugnahme wohl zweifelsfrei auf die Vereinbarung von Wohnraummietrecht hindeuten würde, wird im Mietvertrag zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Vielmehr haben die Vertragschließenden - wie ausgeführt - in § 18 des Mietvertrags lediglich auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Daraus ist jedoch nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass es mit der Regelung des § 564 Abs. 2 BGB (a. F.) sein Bewenden haben sollte. Zu diesem Ergebnis führt auch eine Betrachtung der beiderseitigen Interessenlage. Nach § 9 Nr. 2 des Mietvertrags darf der Bekl. die Mieträume nur zu Wohnzwecken nutzen. Dabei sind zweifellos die Wohnzwecke der Vereinsmitglieder gemeint. Es kann folglich nicht angenommen werden, dass die Nutzung zu Wohnzwecken für die Bewohner ohne den Schutz des sozialen Wohnraummietrechts erfolgen sollte, weil sich unter Geltung des Kündigungsrechts für Gewerberäume sichere und stabile Wohnverhältnisse für die Vereinsmitglieder nicht herstellen lassen. Das Abstellen auf den Bedarf der Mieter von Wohnraum hat auch in § 11 des Mietvertrags seinen Niederschlag gefunden, indem für die Durchführung der Schönheitsreparaturen die - seinerzeit - üblichen Fristen zwischen 3 und 7 Jahren vereinbart worden sind. Die Interessen der Rechtsvorgängerin der Kl. als Wohnungsunternehmen blieben gewahrt. Sie hatte die Rechte der Vermieterin von Wohnraum.

Auch die Vorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 2 Mietvertrag kann nicht zu einem für die Kl. günstigen Auslegungsergebnis führen. Der Zustimmungsvorbehalt der Vermieterin greift nämlich nur bei Überlassung von Räumen an Nichtvereinsmitglieder.

cc) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Parteien das Mietverhältnis auch als Wohnraummietverhältnis behandelt haben, wie sich darin zeigt, dass die Kl. in den Jahren 2013 und 2017 von dem Bekl. die Zustimmung zu Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel verlangt hat. Dabei hat sie ausdrücklich auf Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht (§ 558 BGB) Bezug genommen. […]

2. Die Kündigungserklärungen der Kl. vom 28.6. und 5.7.2019 sind auch nicht als außerordentliche Kündigungen gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Für eine Mietvertragspartei kann ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 15.9.2010 - XII ZR 188/08 -, Rn. 11, juris).

Über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB ist auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Hierfür sind die Interessen des Kündigenden an der Vertragsbeendigung und die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des Mietverhältnisses zu ermitteln und zu bewerten (vgl. BGH aaO.).

Die Formalie des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB hat die Kl. erfüllt. Im Schreiben vom 13.6.2019 hat sie gegenüber dem Bekl. eine Abmahnung ausgesprochen, die sich nicht nur auf das Anbringen des Plakats „K29 BLEIBT“ an der Hausfassade bezog, sondern auch auf den Umstand, dass der Bekl. versuche, ,,über die Öffentlichkeit oder sonstige Dritte Druck auszuüben und so den Verkauf der Immobilie zu beeinflussen“, bzw. „Stimmung gegen die Eigentümerin und den Erwerber des Grundstücks“ zu machen.

Die gemäß § 569 Abs. 4 BGB in der Kündigungserklärung mitzuteilenden Kündigungsgründe (vgl. etwa Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. § 543, Rn. 52) genügen jedoch weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau für die Annahme, dass die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage von dem Bekl. nachhaltig gestört worden ist.

a) Soweit die Kl. dem Bekl. vorwirft, in der Öffentlichkeit massiv Stimmung gegen den Vermieter gemacht zu haben, hat sie den Vorwurf nur teilweise konkretisiert. Der von der Tageszeitung „Lausitzer Rundschau“ am 31.5.2019 veröffentlichte Artikel bezeichnet zwar die Kl., enthält aber sonst nichts Herabsetzendes über diese. Soweit der Inhalt nicht ohnehin die Meinung der Journalisten wiedergibt, haben Mitglieder des Bekl. lediglich ihrer Befürchtung Ausdruck verliehen, dass der Wechsel des Eigentümers das Ende des Wohnprojektes bedeuten könnte. Ähnlich verhält es sich mit dem durchaus polemischen Artikel des Stadtmagazins „Blicklicht“ vom 13.6.2019. Auch der Umstand, dass der Bekl. diesen auf seiner Internetseite eingestellt hat, ändert an dem Befund nichts. Auf der Internetseite findet sich zudem der Hinweis, dass es sich um eine Sammlung von Presseartikeln handele.

Desgleichen enthält das von dem Bekl. initiierte Schreiben von Frau K. (MdL) vom 5.6.2019 lediglich die Bitte an die Kl., ihre Absicht zu überdenken, dass hier gegenständliche Gebäude an einen Dritten zu verkaufen und noch einmal das Gespräch mit dem Bekl. zu suchen. Auch das Auslegen von Postkarten auf dem Stadtteilfest vom 8.6.2019 war für sich genommen nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis der Kl. zu dem Bekl. zu gefährden. Es trifft allerdings zu, dass der Bekl. mit der Postkarte, derzufolge Absender die Möglichkeit erhielten, die Kl. um einen Verkauf des hier gegenständlichen Objekts an den Bekl. zu bitten, die Auseinandersetzung mit der Kl. (weiterhin) in die Öffentlichkeit getragen hat. Die Postkarte enthält jedoch nichts die Kl. Herabsetzendes und beeinträchtigt deren Rechte nicht. Sowohl dem Vorgang auf dem Stadtteilfest als auch dem Artikel vom 13.6.2019 wie auch dem Schreiben vom 5.6.2019 liegt zudem offenbar die Annahme zugrunde, dass es noch nicht zu einem rechtsgültigen Verkaufsgeschäft gekommen sei. Dieses Umstandes konnte sich der Bekl. erst mit dem Schreiben der Kl. vom 19.7.2019 sicher sein. Auch in der Gesamtbetrachtung ist nicht davon auszugehen, dass der Bekl. das für ein Dauerschuldverhältnis essentielle Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört hat, wobei es der Natur der Sache nach wesentlich auf die Vorgänge bis zum Ausspruch der Kündigungen vom 28.6.2019 und 5.7.2019 ankommt.

Dass die für den Bekl. Handelnden die Öffentlichkeit auf die Erhaltenswürdigkeit des Wohnprojektes aufmerksam machen wollten, stellt sich aus Sicht des Bekl. als freie Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG dar. Der Grundrechtsschutz umfasst auch die Art und Weise einer Meinungsäußerung (vgl. etwa Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22.1.2008 - 70/06 -, juris).

Höherrangige Rechte der Kl. hat der Bekl. nicht tangiert. Das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG war nicht mehr berührt, nachdem der Bekl. das Plakat „K29 BLEIBT“ entfernt hatte. Ebenso wenig waren Rechte der Kl. im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG betroffen. Der Grundrechtsschutz des Bekl. findet zwar seine Grenzen in den mietvertraglichen Treuepflichten. Diese hat der Bekl. indes nicht verletzt. Weder hat er die Kl. diffamiert noch herabgesetzt.

Dass sie in ihrer Vermieterstellung öffentlich benannt wurde, muss die Kl. hinnehmen. Als juristische Person ist sie in dieser Hinsicht weniger schutzbedürftig als eine Privatperson. […]

c) Soweit es zum Aushängen von Plakaten mit der Aufschrift „K 29 bleibt“ an einer Vielzahl weitere Häuser in der K.straße gekommen ist, mögen diese Aktivitäten zwar darauf zurückzuführen sein, dass der Bekl. bzw. die für diesen Handelnden ihren Sorgen und Wünschen Öffentlichkeit verliehen haben. Es handelt sich aber gleichwohl um Meinungsäußerungen Dritter. Inwieweit diese Aktionen dem Bekl., der durch seinen Vorstand handelt, direkt zuzurechnen wäre, wird auch nicht vorgetragen.

d) Ob es am 28.6.2019 tatsächlich Drohanrufe bei der von dem Zeugen W. betriebenen Hausverwaltung gegeben hat, ist zwar zwischen den Parteien streitig. Dieser Frage braucht aber nicht nachgegangen zu werden, weil der Vorfall, sofern man diesen als zutreffend unterstellt, dem Bekl. ebenfalls nicht zugerechnet werden kann. Eine direkte Veranlassung durch den Vorstand des Bekl. wird von der Kl. nicht behauptet. Allein eine „Stimmungsmache“ reicht für die Zurechnung von Handlungen Dritter - wie ausgeführt - nicht aus. Auf die weitere Frage, ob ein Drohanruf bei einem der jetzigen Eigentümer oder der Hausverwaltung auf das zwischen der Kl. und dem Bekl. bestehende Mietverhältnis Einfluss haben konnte, kommt es danach nicht an.

e) Auf die Umstände, dass sie einen Reputationsverlust und wirtschaftliche Schäden erlitten habe, hat die Kl. die Kündigungserklärungen nicht ausdrücklich gestützt. Eigener Erklärung nach (Schriftsatz vom 29.5.2020, S. 4) sind darin auch keine nachgeschobenen Kündigungsgründe zu sehen, so dass die Frage, ob solche zu berücksichtigen wären, dahinstehen kann.

Darüber hinaus fehlt es auch an der erforderlichen Substanz. Ähnliches gilt für den Vorwurf der Kl., der Bekl. mobilisiere die linksautonome Szene.

f) Zuletzt könnte der Umstand, dass diese im Frühjahr 2020 auf der Internetseite des Bekl. als „Berliner Miethaie“ bezeichnet worden sind, möglicherweise den Erwerbern der Immobilie Anlass geben, den Bekl. abzumahnen, wenn das Vorbringen denn hinreichend substantiiert wäre.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume geschlossen wird, ist die Anwendung der Wohnraummietvorschriften jedenfalls dann möglich, wenn die Parteien sich hierauf – auch konkludent – verständigt haben. Hiermit und mit der Frage, ob und welche öffentlich gemachten Meinungsäußerungen des Mieters zur Kündigung berechtigen, befasst sich die Entscheidung des Landgerichts Cottbus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Gebäudewirtschaft Cottbus, schloss mit dem beklagten Verein, dessen Satzung u. a. die Bereitstellung von Wohnraum im Rahmen der Studentenhilfe vorsieht, im Juli 2000 einen als „Wohnraummietvertrag“ überschriebenen Vertrag, mit dem ihm ein Haus mit einer 13-Zimmerwohnung zur Benutzung als Wohnung überlassen wurde. Aufgrund zweier auf den Mietspiegel Cottbus gestützten Mieterhöhungen beläuft sich die Nettokaltmiete seit 2017 auf rd. 1.300 € monatlich. Nachdem Verhandlungen zwischen den Parteien hinsichtlich eines Ankaufs der Liegenschaft durch den Beklagten erfolglos geblieben waren, stellte die Klägerin im April 2019 einen Kaufinteressenten vor, der eine Modernisierung des Objekts mit der Folge einer Verdoppelung der Kaltmiete ankündigte. Daraufhin brachte der Beklagte am Haus ein mehrere Quadratmeter großes Plakat mit der Aufschrift „K29 bleibt“ an, ließ in der „Lausitzer Rundschau“ einen Beitrag über sich und die Klägerin erscheinen, sammelte auf einem Stadtteilfest Unterschriften, die einen Verkauf des Gebäudes an ihn befürworteten und stellte einen im Stadtmagazin „Blicklicht“ erschienenen Artikel auf seiner Homepage ein.

Nachdem ein ehemaliger Bewohner des Mietobjekts in einer Mail an die Klägerin vom 11. Juni 2019 Folgendes geäußert hatte: „Mit dem rücksichtslosen Verkauf dieses Symbols an Berliner Immobilienhaie tragen Sie aktiv zur rapiden Erosion des sozialen Friedens bei. Das wird für uns alle noch böse Konsequenzen haben …“, kündigte die Klägerin am 28. Juni 2019 das Mietverhältnis „wegen Verunglimpfung“ fristlos, hilfsweise ordentlich. Weil danach an mehreren Cottbuser Häusern Plakate mit der Aufschrift „K 29 bleibt!“ angebracht wurden, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut am 5. Juli 2019. Die Klägerin verlangt nunmehr, nachdem die Kaufinteressenten aus April 2019 inzwischen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden sind, Herausgabe an diese.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Cottbus bejahte zunächst seine Zuständigkeit, weil es sich trotz der Bezeichnung des Mietvertrages nicht um ein Wohnraum-, sondern um ein Geschäftsraummietverhältnis handele. Auf dieses seien allerdings die Bestimmungen des Wohnraummietrechts anwendbar, weil die Parteien – zulässigerweise – deren Anwendung zumindest konkludent vereinbart hätten, was sich aus der Vertragsgestaltung und dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss ergebe. Die Kündigungen, die deshalb nach den einschlägigen Bestimmungen des Wohnraummietrechts zu beurteilen seien, hätten jedoch nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt, weil die beanstandeten Aktivitäten des Beklagten weder für sich noch insgesamt genommen geeignet gewesen seien, die zwischen den Parteien bestehende Vertrauensgrundlage derart zu gefährden, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gewesen wäre.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bemerkenswert umfangreich und überzeugend ist die Begründung des Landgerichts, warum auf das Mietverhältnis die Bestimmungen des Wohnraummietrechts anzuwenden seien. Sicherlich auch zutreffend, einen wichtigen Grund zur Kündigung i.S.d. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verneinen, aber: Was meint das Landgericht mit der zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Vertrauensgrundlage? Es folgt der Rechtsprechung des BGH (z. B. GE 2010, 1413), die dieses Vertrauensverhältnis floskelhaft bemüht. In welchen Fällen besteht denn aber solch ein Vertrauensverhältnis? In den überwiegenden Fällen kennen sich die Vertragsparteien doch gar nicht, in der Regel nicht einmal persönlich, wenn über Hausverwaltungen oder über Internetportale Mietverträge abgeschlossen werden. Man sollte sich von diesem überholten Vertrauensbegriff verabschieden. Im Übrigen: Die beanstandeten Vorkommnisse sind – wenn man Berliner Maßstäbe zugrunde legen will – eher sanfte Meinungsäußerungen, die hier niemanden gerichtliche Schritte ergreifen lassen würden.