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Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes

VG BerlinVG 29 A 260.0724.01.2008ZOV 2008, 115

VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 6; UnternehmensrückgabeVO § 17 Abs. 1 Satz 2; SMAD-Befehle Nr. 64, 124

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes; Zwangsverkauf eines Unternehmens mit anschließender Verbringung in das Beitrittsgebiet und dortiger erneuter besatzungshoheitlicher Enteignung; Quorum; Erreichen des Quorums; Unternehmensschädigung; Anteilsschädigung; Gebietsbezogenheit von NS-Verfolgungsmaßnahmen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Vermögensgesetz ist auch anwendbar, wenn ein aus rassischen Gründen 1936 in Frankfurt am Main entzogenes Vermögen vom Ariseur nach Potsdam verbracht worden ist und dort 1948 erneut besatzungshoheitlich enteignet worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verfolgen mit der Klage vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Buchverlages R., ehemals ansässig in Frankfurt am Main.

Die Kl. zu 1 bis 3 sind Rechtsnachfolger von W. E. O., die Kl. zu 4 ist Erbeserbin ihrer Großeltern - Dr. D. B. und J. B., geborene O. und der Großtante B. O. Die Geschwister O. wurden nach der nationalsozialistischen Rassenideologie als "Halbjuden" angesehen. W. E. O. hatte zudem eine dem mosaischen Glauben angehörende Ehefrau. Er ist am 30. Juni 1942 in der Haft in Sachsenhausen verstorben.

W. E. O., Frau B. H. I. O. und der Ehemann von J. B., Sanitätsrat Dr. D. B. waren 1917 persönlich haftende Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, die den bereits 1844 gegründeten Verlag R. betrieb. Im Jahre 1922 ist als weiterer persönlich haftender Gesellschafter der Kaufmann Dr. A. N. in die Gesellschaft eingetreten, der seit 1914 für das Unternehmen als Prokurist tätig und bis zu seiner Emigration aus Deutschland Mitglied der jüdischen Gemeinde Frankfurt war. Zur Vertretung der Gesellschaft war bis zum Eintritt von Dr. N. allein W. E. O. und seither beide, jeder für sich allein ermächtigt. Seit dem 17. Februar 1926 lautete die Firma des Verlages "R. Verlag". Mit Wirkung zum 31. Dezember 1933 trat Frau B. O. aus der Offenen Handelsgesellschaft aus, eingetragen im Handelsregister Nr. 9 des Amtsgerichts in Frankfurt am Main am 4. Oktober 1934. Unter dem 5. und 8. Mai 1936 zeigten die Gesellschafter dem Handelsregister das Ausscheiden des Dr. D. B. aus der Gesellschaft an. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 14. Mai 1936 im Handelsregister eingetragen, nachdem dem Registergericht durch die Gesellschafter W. E. O. und A. N. unter dem 7. Mai 1936 angezeigt worden war, dass das von ihnen betriebene Handelsgeschäft mit dem Recht, die Firma fortzuführen, an den Verlagsbuchhändler Dr. A. H. veräußert worden sei, dieser das Geschäft unter der bisherigen Firma als Einzelfirma mit Wirkung ab dem 27. April 1936 fortführe und den Sitz des Unternehmens nach Potsdam verlegen werde. Aus den von den Kl. mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 eingereichten vier Entschädigungsakten in Ablichtung ergibt sich, dass die Veräußerung im Mai 1936 an den Dr. H. auf Verlangen der Reichsschriftkammer erfolgt ist.

Nach dem Inhalt der Enteignungsurkunde der Landesregierung Brandenburg vom 15. Juli 1948 wurde das Betriebsvermögen der Firma "R., Buchverlag Potsdam" aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt und durch den Befehl Nr. 64 des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 17. April 1948 bestätigt. Seit dem 19. September 1946 war durch die Provinzialverwaltung Mark Brandenburg U. R. zum vorläufigen Treuhänder des Unternehmens "R. Potsdam" sowie weiterer Verlage bestellt, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter Nr. 1 am 7. August 1947. Am 24. September 1948 wurde das Verlagsunternehmen "R., Potsdam" aufgrund des Ersuchens des Rates der Stadt Potsdam vom 8. September 1948 unter Bezugnahme auf die Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes vom 5. August 1946 (GBI. S. 235) im Handelsregister gelöscht. Am 31. Oktober 1946 erfolgte die Gründung der Potsdamer Verlagsgesellschaft mbH. Nach dem Inhalt eines "Berichts über die Rechtsverhältnisse des Verlages R." vom 21. September 1956 erfolgte dies, weil nicht damit gerechnet worden sei, dass die Lizenz für die Ausübung einer verlegerischen Tätigkeit durch die SMAD den ursprünglichen Verlagen erteilt werden würde. Am 2. November 1946 stellte R. als Treuhänder der neu gegründeten P. V. mbH die Verlage des Dr. H. als sog. Produktionsgruppen zur Verfügung.

In einer notariellen Verhandlung vor der Notarin I. G. am 22. März 1952 übertrug die Liquidatorin der P. V. mbH i. L. den als "Produktionsgruppe R." bezeichneten Teil ihres Geschäftsbetriebes mit allen Aktiva und Passiva, insbesondere mit dem Recht zur Fortführung der Firma R., auf die Verlag V. GmbH zum 1. Januar 1952. Am 24. März 1952 schlossen vor der Notarin G. Frau E. M. (Stammkapital 20.000 DM), Herr K. (Stammkapital 15.000 DM) und Herr B. P. (Stammkapital 15.000 DM), dieser als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Verlag V. GmbH, einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Beigeladenen zu 3, die am 9. Juli 2007 wieder in das Handelsregister als Liquidationsgesellschaft eingetragen wurde, nachdem von der Kammer die Beiladung erwogen worden war. Gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrages sollte die Firma "Verlag R. Gesellschaft mit beschränkter Haftung" lauten und ihren Sitz in Berlin haben. Die Stammeinlage der Verlag V. GmbH sollte als Sacheinlage in Form des aus der Liquidationsmasse der P. Verlagsgesellschaft mbH erworbenen Geschäftsvermögens einschließlich der Firmen- und Verlagsrechte der Firma R. Verlag eingebracht werden. In dem bereits erwähnten Bericht vom 21. September 1956 wird hierzu ausgeführt, im Zuge der Liquidation habe der Liquidator der P. Verlagsgesellschaft u. a. die Firmenrechte R. und die auf die P. Verlagsgesellschaft mbH übergegangenen Rechte aus Verlagsverträgen des Verlages (von denen die älteren Rechte aus der Zeit vor 1945 z. T. dem westdeutschen Verlag R. gegenüber strittig seien) auf den Verlag V. GmbH übertragen. Die Beigeladene zu 3 wurde im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg unter Nummer 5018 eingetragen. Am 25. Oktober 1954 wurde die Beigeladene zu 3 in das Register C der volkseigenen Wirtschaft überführt und in Abteilung B gelöscht.

Am 12. April 1950 bevollmächtigte R., den Namen R. & ... für eine Niederlassung des Verlages in Frankfurt am Main zu verwenden. Am 19. Juni 1950 gründeten H. und die Potsdamer Verlagsgesellschaft, vertreten durch ihren Alleingeschäftsführer R., die R. Verlag GmbH in Frankfurt, die am 12. August 1950 im Handelsregister eingetragen wurde. Ende 1950 schied die Potsdamer Verlagsgesellschaft aus diesem Unternehmen aus, indem sie ihren Gesellschaftsanteil an H. abtrat. Im Folgenden übten beide Gesellschaften verlegerische Tätigkeit in der Bundesrepublik und in West-Berlin aus. Für 1956 gab der Große Brockhaus (Auflage 1956) zwei Verlage namens R. an. Der West-GmbH gelang es in einem Rechtsstreit, der Ost-GmbH zu untersagen, den Verlagsnamen im Westen zu gebrauchen. Hierzu wird im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. März 1992 - 10023/61 - festgestellt:

"Mit Schreiben vom 26.2.1951 übertrug Dr. H. seine Rechte an dem Firmennamen auf H.; eine Reihe von in einer Liste bezeichneten Verlagsrechten übertrug er mit Schreiben vom 12.4.1951 gegen eine Beteiligung am Ladenpreis eines jeden verkauften Exemplars auf den Verlag R. in Frankfurt am Main. Er verzichtete ferner auf alle Verlagsrechte, die am 1.7.1936 dem Verlag zustanden. Am 9.9.1952 wurde über das Vermögen der Kl., die inzwischen in der Bundesrepublik ihre Verlagsgeschäfte betrieben hatte, das Konkursverfahren eröffnet. In diesem meldeten auch Dr. H. und die Potsdamer Verlagsgesellschaft Forderungen an. Das Verfahren endete am 19.5.1953 mit einem Zwangsvergleich.

Von 1953 ab führte die Kl. in ständigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein Schattendasein. Am 15.4.1958 erwarb sie der Landgerichtspräsident i. R. Dr. M. in Hamburg als Treuhänder und verlegte ihren Sitz nach Hamburg. Als ihr damaliger Geschäftsführer schloss er mit dem Erben des Mitinhabers von 1936 H., dem Diplom-Ingenieur O. in Zürich und der Alleinerbin des D., der Frau E., Verträge, in denen diese auf die ihnen etwa noch zustehenden von der Kl. ausgeübten Verlagsrechte der alten Firma R. zugunsten der Kl. verzichteten. Im April 1960 erwarb dann der jetzige Inhaber alle Anteile."

Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass Dr. H. trotz der entschädigungslosen sowjetzonalen Enteignung im Jahre 1946 rechtmäßiger Inhaber des Verlages geblieben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibe eine Enteignung auf das Gebiet des enteignenden Staates beschränkt und werde darüber hinaus, sofern es sich um eine entschädigungslose rechtswidrige Enteignung gehandelt habe, in der Bundesrepublik und in West-Berlin als Verstoß gegen den ordre public nicht anerkannt, wenn das Unternehmen unter derselben Firma in der Hand des entrechteten Inhabers hier fortbestehe. Der H. Verlag habe in der Bundesrepublik fortbestanden, da noch genügend von der Enteignung nicht erfasste Vermögensgegenstände vorhanden gewesen seien. Hierzu führte das Gericht aus:

"Wie sich aus den Konkursakten ergibt, lagerten hier noch Bücher und Papier und es bestand auch noch ein Guthaben. Weiterhin blieb der good will des alten Verlages, wie die geschäftlichen Beziehungen, die Absatz- und Einkaufsmöglichkeiten, der Ruf des Unternehmens usw. hier erhalten. Dieser war infolge der weltweiten Geltung des alten Verlages ein besonders hoch einzuschätzender Vermögenswert. Darüber hinaus verblieben Dr. H. auch für das Gebiet außerhalb der sowjetisch besetzten Zone alle Verlagsrechte, da diese insoweit nicht von der Enteignung erfasst werden konnten. Denn infolge ihrer immateriellen Natur waren sie auch in der Bundesrepublik und in Westberlin belegen. Außerdem waren Dr. H. eine Reihe von Verlagsrechten nicht enteignet worden. Schließlich sind auch die verlegerischen Erfahrungen und Geschäftsbeziehungen des Dr. H. selbst, der 1947 nach Westberlin ging, als Vermögenswerte des alten Verlages zu berücksichtigen."

Die Alteigentümer haben verschiedene Wiedergutmachungsverfahren durchgeführt, in denen es aber nicht zu einer Rückübertragung des Verlags R. gekommen ist bzw. in dem andere Ansprüche als die Rückübertragung des Verlages geltend gemacht wurden. [...]

Nach dem Inhalt eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls vom 14. März 1990/2. April 1990 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1990 der A. Verlag Berlin und Weimar sowie der Verlag R. Berlin aus dem Eigentum der PDS zu einem Zeitwert von 16.987.000 Mark in das Volkseigentum übergeben. Nach Umwandlung des VEB R. in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. A. veräußerte die Treuhandanstalt das Unternehmen an die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH I. G. Nach dem Inhalt des notariellen Veräußerungsvertrages vom 18. September 1991 entfielen von dem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 1.900.000 DM auf die Geschäftsanteile an dem A. Verlag und 100.000 DM auf die Geschäftsanteile an R. Unter Ziffer 5. des Vertrages erklärte der Verkäufer u. a., dass R. die Verlagsrechte an den in der Verlagsbibliographie (Stand 31. Dezember 1990) aufgeführten Werken innehabe.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1990 meldete Herr H. O. (Ehemann der Kl. zu 3 und Vater der Kl. zu 1 und 2) als Sohn von W. E. O. und im Namen von E. B. als Erbin nach A. N. und Dr. W. B. als Erbe der beiden Schwestern seines Vaters vermögensrechtliche Ansprüche an. Eine entsprechende Vollmacht des Dr. W. B. (Rechtsvorgängers der Kl. zu 4) überreichte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 1991. Mit einem weiteren Schreiben erklärte Herr O. im Juni 1991, die Anteile am Vermögenswert seien wie folgt gegeben: "0,5 W. E. O.; 0,25 A. N.; 0,25 W. B."

Nach vorheriger Anhörung wurde der vermögensrechtliche Antrag durch den Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 27. August 2003 mit der Begründung abgelehnt, der Geltungsbereich des Vermögensgesetzes sei nicht eröffnet, da der Verlag zum Schädigungszeitpunkt seinen Geschäftssitz in Frankfurt am Main und nicht im Beitrittsgebiet gehabt habe. Auch sei für die Eröffnung des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes nur der Sitz des Unternehmens und nicht etwa der Geltungsbereich seiner Rechte wie z. B. urheberrechtlich geschützter Verlagsrechte maßgeblich. Das Unternehmen oder Teile hiervon seien nach 1945 in das Gebiet von Ost-Berlin verbracht worden und damit ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Bundesrückerstattungsgesetz gegeben gewesen. Die Gefahr, dass die ehemaligen Eigentümer rechtlos gestellt gewesen sein könnten, bestehe damit nicht.

Die Kl. haben am 14. Oktober 2003 Klage erhoben (u. a. auf Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung).

Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass die Wiedergutmachung im Sinne des Vermögensgesetzes an die Belegenheit des zu restituierenden Vermögenswertes im Zeitpunkt der Anmeldung des Rückerstattungsanspruches anknüpfe, da bis dahin das erlittene Unrecht wegen der Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone und in der späteren DDR fortgedauert habe. Dies folge auch daraus, dass auch bei Sitz eines Unternehmens außerhalb der DDR im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte bei entsprechenden Voraussetzungen zu restituieren seien. Eine Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts zugunsten der Antragsteller sei rückerstattungsrechtlich nicht erfolgt. Der Antrag von Dr. N. sei unter Hinweis auf die Belegenheit der P. Verlagsgesellschaft außerhalb Berlins abgelehnt worden. Das Anmelde-Quorum hätten die Kl. erfüllt, da W. E. O., B. O. und Dr. D. B. zu je einem Viertel Anteilseigner des Verlages gewesen seien. Die Merkmale der Verfolgung aus rassischen Gründen und des erzwungenen Zwangsverkaufs seien sowohl hinsichtlich des Ausscheidens von Frau B. H. I. O. im Jahre 1934,als auch betreffend des Ausscheidens von Dr. D. B. im Jahre 1936 und für das Ausscheiden der Herren W. E. O. und Dr. A. N. im Zuge der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf Dr. H. gegeben. Gründe, die der Restitution entgegenstünden, seien nicht ersichtlich; sollten sich diese herausstellen, wäre jedenfalls ein Entschädigungsanspruch festzustellen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer konnte durch Teilurteil gemäß § 110 VwGO entscheiden, da der Streitgegenstand teilbar war und für den Erlass eines Teilurteils ein Bedürfnis bestand. Teilbar ist der Streitgegenstand, wenn ein einziger prozessualer Anspruch im Streit steht, der sich aus mehreren Positionen zusammensetzt, die dergestalt voneinander unabhängig sind, dass sie einer gesonderten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1981 - 5 C 25/78 - Buchholz 436.7 § 27 a BVG; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, § 110 Rnr. 4 m .

w. N.). Dabei darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden wird (BGH, NJW 2001, 760).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Entscheidung über die Berechtigung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine selbständige Teilentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16. April 1998 - 7 C 32.97 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 9 = ZOV 1998, 287). Mit diesem Bescheid kann das Vorliegen des Schädigungstatbestandes, der rechtzeitigen Anmeldung und der Rechtsnachfolge festgestellt werden. Ist die Feststellung der Berechtigung bestandskräftig geworden, kann darauf aufbauend entweder bei Vorliegen von Ausschlussgründen eine Entschädigung oder Erlösauskehrverpflichtung festgesetzt werden oder über die Rückübertragung entschieden werden. Es handelt sich daher um eine abtrennbare und einer gesonderten Entscheidung durch Teilurteil zugängliche Regelung und nicht nur um einen Ausschnitt aus dem Tatbestand des Rückübertragungsanspruchs.

Im vorliegenden Fall besteht für den Erlass eines Teilurteils auch ein erhebliches praktisches Bedürfnis. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Hinblick auf die ursprüngliche Belegenheit des 1936 arisierten Verlages in Frankfurt am Main der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG überhaupt anwendbar ist. Weiterhin besteht erhebliche Unsicherheit über das Erreichen des Quorums. Auf der anderen Seite wirft die Frage der Rückübertragung weitere schwierige Probleme auf, insbesondere ob das Unternehmen, welches offensichtlich als selbständige Produktionsgruppe bei der Beigeladenen zu 1) angesiedelt ist, noch vergleichbar ist und ob die Rückübertragung infolge der Veräußerung durch die Treuhandanstalt am 18. September 1991 noch möglich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 7 C 25.02 -). Unter dem Gesichtspunkt der gütlichen Einigung (§ 31 Abs. 5 VermG) ist es daher sinnvoll, den Beteiligten die Gelegenheit zu geben, über die Frage der Rückübertragung des Unternehmens auch wegen der genannten rechtlichen Unwägbarkeiten vergleichsweise zu verhandeln und eine wirtschaftlich und auch für das Unternehmen sinnvolle Lösung zu finden. Dies setzt aber voraus, dass die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG und die Berechtigtenstellung abschließend geklärt sind.

Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht. Wird das vorliegende Verpflichtungsurteil rechtskräftig und kommt es nicht zu einer Einigung zwischen den Beteiligten über eine Erlösauskehr, Entschädigung, Rückübertragung oder teilweise Rückübertragung des R. Verlags, so hat das Gericht im Schlussurteil lediglich zu prüfen, ob die beantragte Rückübertragung auszusprechen ist. Es ist dann an die bestandskräftige Feststellung der Bekl., dass die R. oHG i. L. Berechtigte ist, gebunden. Die Rückübertragung kann dann daher nur noch aus anderen Gründen als des Fehlens der Berechtigung abgelehnt werden, etwa falls der beanspruchte Unternehmensteil nicht vergleichbar ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG, § 2 UnternehmensrückgabeVO) oder endgültig veräußert worden ist. Hält das Gericht die Voraussetzungen für eine Rückübertragung für nicht gegeben, so wird der Rückübertragungsanspruch im Schlussurteil abzuweisen sein; die Feststellung der Berechtigung bleibt aber davon unberührt.

Die Verpflichtungsklage ist - soweit über sie zu entscheiden ist - begründet. Der Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. August 2003 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kl. haben einen Anspruch auf Feststellung, dass die R. oHG i. L. Berechtigte hinsichtlich des 1936 entzogenen Unternehmens R. oHG ist.

Die R. oHG i. L. ist Berechtigte. Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Dabei ist nach § 6 Abs. 1 a VermG Berechtigter bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, dessen Vermögenswert von Maßnahmen nach § 1 betroffen ist. Der Berechtigte besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 v. H. der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Dabei ist hier sowohl das so genannte Quorum erfüllt (2) als auch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG feststellbar (1).

(1) Bei der 1936 in Frankfurt am Main erfolgten zwangsweisen Veräußerung des oHG R. Verlags durch die beiden letzten Gesellschafter an den Ariseur Dr. H. handelt es sich um eine § 1 Abs. 6 VermG unterfallende Schädigungsmaßnahme, obwohl das Unternehmen im Schädigungszeitpunkt nicht im Beitrittsgebiet belegen war. Denn das Unternehmen ist nach der Veräußerung an den Ariseur nach Potsdam verlegt worden und dort am 15. Juli 1948 besatzungshoheitlich enteignet worden. Damit war eine Wiedergutmachung nach den in den westlichen Besatzungszonen und Sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen nicht möglich.

Zwar begründet § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ungeachtet dessen, dass sein Tatbestand räumlich nicht eingegrenzt ist, grundsätzlich nur Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 C 67.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 = ZOV 1997, 351; BVerwG, Beschluss vom 23. August 2000 - 8 B 60.00 -, ZOV 2000, 427, 428). Zu Recht weist Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG § 1 Rnr. 134 (Stand Juli 2004) jedoch darauf hin, dass es vom Grundsatz des Vermögensgesetzes her unerheblich ist, wo sich der Vermögenswert, der einer Maßnahme des § 1 unterlegen war, heute befindet. Es genügt, wenn die Maßnahme dem DDR-Regime zurechenbar ist. Durch dieses Zurechenbarkeitserfordernis wird der Kreis der dem Vermögensgesetz unterfallenden Vermögenswerte ausreichend eingegrenzt. Dieses Kriterium fehlt aber in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. Da das NS-Unrecht dem Deutschen Reich insgesamt zuzurechnen ist, unterfielen alle Vermögenswerte dem Vermögensgesetz, die verfolgungsbedingt verloren gingen. Dabei würde es allerdings zu kurz greifen, wenn man in Fällen wie dem vorliegenden allein auf die Belegenheit des zurückzugebenden Vermögensgegenstandes im Beitrittsgebiet der DDR zum Zeitpunkt der Entziehung abstellen würde. Dies würde dem Zweck des Vermögensgesetzes widersprechen. Dieser liegt in der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjetischen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und Sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wäre (BVerwG, aaO.). Dies bedeutet, dass nur solche Vermögenswerte dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG unterfallen können, für die wegen der deutschen Teilung keine Wiedergutmachung in den westlichen Besatzungszonen erlangt werden konnte (vgl. Neuhaus, aaO.). Mit anderen Worten: § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich nur auf NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet aufweisen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 23. August 2000 - 8 B 60.00 -, aaO.). Eine Gebietsbezogenheit in diesem Sinne ist aber schon dann gegeben, wenn eine Wiedergutmachung nach den im Westen geltenden Wiedergutmachungsregelungen nicht möglich war, weil der Vermögenswert nach der Entziehung in die spätere DDR oder in den sowjetischen Sektor Berlins verbracht worden und dort enteignet worden ist. Im vorliegenden Fall einer Unternehmensrestitution ist dabei auf die Sitzverlegung, die hier im Mai 1936 von Frankfurt am Main nach Potsdam erfolgt ist, abzustellen.

Eine Rückerstattung des entzogenen Verlags ist bislang nicht erfolgt und war auch rechtlich nicht möglich. In der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung war anerkannt, dass eine Rückgabe in natura hinsichtlich eines in der sowjetischen Zone belegenen Vermögenswertes durch die in den westlichen Besatzungszonen ansässigen Wiedergutmachungsgerichte nicht möglich war (Wirth in: Das Bundesrückerstattungsgesetz 1981, Bd. II, S. 151). Ein Gericht kann nicht über einen Anspruch entscheiden, wenn ihm die rechtlichen und tatsächlichen Mittel fehlen, um seine Entscheidung auch durchzusetzen (Wirth, aaO.). § 5 Abs. 1 Bundesrückerstattungsgesetz, der Vermögenswerte erfasst, die nach der Entziehung in den Geltungsbereich des Gesetzes gelangt sind, stellt demgegenüber eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, die aber darin begründet ist, dass der Gegenstand, obwohl er außerhalb des Geltungsbereiches entzogen wurde, nun für das Gericht erreichbar ist.

Soweit die Bekl. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass den Geschädigten bzw. ihren Rechtsnachfolgern in der amerikanischen Zone Schadensersatzansprüche nach Art. 22, 29 und 31 US-REG zustanden, so sei darauf hingewiesen, dass ein derartiger Schadensersatzanspruch, der nur gegenüber dem Ariseur Dr. H. in Betracht kam, mit dem hier geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nicht identisch ist und diesen auch nicht wiedergutmachungsrechtlich ersetzen kann. Im Übrigen war auch nach der damaligen Rechtsprechung umstritten, ob, wenn der entzogene Vermögenswert nicht mehr im Geltungsbereich des jeweiligen Rückerstattungsgesetzes belegen war, noch Schadensersatzansprüche gegen den Rückerstattungspflichtigen erhoben werden konnten, selbst wenn dieser nunmehr im Geltungsbereich der Rückerstattungsgesetze lebte (vgl. Wirth, aaO., S. 153 f.).

In der am 12. Mai 1950 erfolgten Neugründung des R. Verlags in Frankfurt am Main unter Beteiligung des ehemaligen weiteren Mitgesellschafters H. N. und der P. Verlagsgesellschaft kann kein die Anwendung des Vermögensgesetzes ausschließender Umstand gesehen werden. Zum einen waren die hier Ansprüche Erhebenden an dieser Neugründung nicht beteiligt. Zum anderen ist die Neugründung nach der Enteignung der alten Firma in Potsdam erfolgt und demzufolge - rechtlich und wirtschaftlich folgerichtig - unter Beteiligung des nunmehrigen Unternehmensträgers des enteigneten Unternehmens, der P. Verlagsgesellschaft, vertreten durch den Sequester R-s. Diese konnte, wie sich dem Urteil des Landgerichts Bielefeld entnehmen lässt, wohl eine Forderung und Bücherbestände sowie die Verlagsrechte der R. oHG im Westteil sowie einige ihr überlassene Verlagsrechte beanspruchen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der wesentliche Teil des alten Verlags nach Potsdam verlagert und dort enteignet worden war. Letztlich war dieser Teil der Gesellschaft auch wirtschaftlich erfolgreicher. Die Kl. können nunmehr die Rückübertragung bezüglich dieses Unternehmensteils bzw. die Feststellung der Berechtigung der wiederaufgelebten oHG begehren.

Hinsichtlich dieses entzogenen Vermögenswertes ist keine Wiedergutmachung erfolgt.

(2) Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 REAO vorliegen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Geschädigten individuellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, vielmehr reicht es aus, wenn sie zu einem Personenkreis gehören, der in seiner Gesamtheit von der deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt wurde (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO). Bei der R. Verlag oHG handelte es sich um eine jüdische Vereinigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 15. Juni 1938 (RGBI. I S. 627) galt der Gewerbebetrieb einer oHG als jüdisch, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter jüdisch waren. Im vorliegenden Fall waren W. E. O. und Dr. A. N. persönlich haftende Gesellschafter. Beide waren Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie. Zu diesem Personenkreis gehörten seit dem 30. Januar 1933 auch Mischlinge ersten Grades, also Menschen, die von zwei "der Rasse nach volljüdischen" Großeltern abstammten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBI. I, 1333; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 8 C 8.06 - = ZOV 2007, 159). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der genannten Vorschrift galt als "volljüdisch" ein Großelternteil "ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat". W. E. O. galt als Jude, weil er als Halbjude, also als Mischling ersten Grades, der von zwei volljüdischen Großeltern abstammte, mit einer jüdischen Frau verheiratet war (§ 5 Abs. 2 Buchst. b Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz). Dr. N. galt als Jude, weil er mosaischen Glaubens war (vgl. § 5 Abs. 2 Buchst. a der genannten Verordnung). H. I. O. war nach ihren wiederholten Bekundungen im Rückerstattungsverfahren, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, wie ihr Bruder W. E. O. - der 1942 im Konzentrationslager Oranienburg ermordet wurde - "Halbjüdin", stammte also von zwei volljüdischen Großeltern ab. Damit war auch die hier als Rückübertragungsberechtigte auftretende R. Verlag oHG jüdisch und damit aus Gründen der Rasse kollektiv verfolgt. Für sie gilt daher die Vermutung der unberechtigten Entziehung seit dem 30. Januar 1933 (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2006 - 7 C 4.05 -, ZOV 2006, 144, 145: für juristische Personen). Abgesehen davon liegt es auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein jüdisch dominierter Verlag mit einem derartigen internationalen Renommee vorrangiges Ziel nationalsozialistischer Gleichschaltung und Verfolgung war. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Entziehung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 REAO vorlag, dass also der R. Verlag der Berechtigten entzogen worden ist.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Bekl. handelt es sich beim vorliegenden Fall auch keineswegs um eine Anteilsschädigung. Veräußern die verbleibenden Gesellschafter einer oHG sämtliche Gesellschaftsanteile und wird diese anschließend aufgelöst, so handelt es sich um eine Unternehmensschädigung im Sinne von § 6 VermG (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 12.97 -, Buchholz 428 § 6 Nr. 27 und vom 23. Februar 2006 - 7 C 4.05 -, aaO.).

Da es sich bei der Berechtigten um ein Unternehmen handelt, für das in Prozessstandschaft die Kl. Klage erhoben haben, erfordert die Berechtigtenfeststellung, dass das Quorum gemäß § 6 Abs. 1 a VermG erfüllt ist. Danach besteht der Berechtigte unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 v. H. der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens angemeldet haben. Hier haben die Rechtsnachfolger der Inhaber von zumindest 66 % der Anteile einen Anspruch angemeldet. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der auf Anweisung der Reichsschriftkammer erfolgten zwangsweisen Veräußerung am 14. Mai 1936 und dem am 11. Mai 1936, also drei Tage zuvor, erfolgten Ausscheiden des Dr. D. B. um einen einheitlichen bzw. gestreckten Schädigungsvorgang handelt. Ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Frankfurt am Main waren zum damaligen Zeitpunkt noch drei persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, Dr. D. B., E. O. und Dr. A. N. Mit Schreiben vom 8. Mai 1936 wurde zunächst das unter dem 5. Mai 1936 notariell beurkundete Ausscheiden des Dr. med. D. B. an das Handelsregister übersandt. Dies wurde am 11. Mai 1936 eingetragen. Unter dem 7. Mai 1936 wurde die Eintragung der Veräußerung durch die beiden verbleibenden und vertretenden Gesellschafter W. E. O. und Dr. A. N. an den Verlagsbuchhändler Dr. A. H., die Sitzverlegung und die Umwandlung in eine Einzelfirma in Potsdam beantragt. Die Erklärungen wurden am 8. Mai bzw. am 7. Mai 1936 notariell beglaubigt und mit Schreiben vom 12. Mai 1936 mit den entsprechenden Kostenmarken beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingereicht. Am 14. Mai 1936 wurde diese weitere Anmeldung dann im Handelsregister vollzogen. Der enge zeitliche Zusammenhang der Erklärung des Ausscheidens von Dr. D. B. und der anschließenden Veräußerung durch die nunmehr alleinigen vertretenden Gesellschafter lässt jede andere Deutung als die, dass damit dem in den Rückübertragungsakten angesprochene Veräußerungsverlangen der Reichsschriftkammer nachgekommen werden sollte, als ausgeschlossen erscheinen. Dementsprechend hat die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main am 15. Februar 1955 als Tag des Ausscheidens aller drei Gesellschafter aus der oHG jeweils den 18. Mai 1936 vermerkt. Damit waren im Zeitpunkt der Schädigung die drei Gesellschafter Dr. D. B., W. E. O. und Dr. H. N. betroffen. Da die entsprechenden Gesellschaftsverträge und Kapitalkonten nicht mehr bekannt sind - insoweit gibt es nur eine Reihe von teilweise sich widersprechenden Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen in den Wiedergutmachungsverfahren -, ist davon auszugehen, dass jeder der zuletzt am 18. Mai 1936 vorhandenen Gesellschafter über ein Drittel der Anteile verfügte (§ 17 Abs. 2 Satz 3 Unternehmensrückgabeverordnung).

Aufklärungsmöglichkeiten hinsichtlich der Gesellschaftsverhältnisse sieht das Gericht nicht. Sie bestehen nicht beim Amtsgericht Frankfurt am Main, weil die Bestände insoweit im Krieg verloren gegangen sind. Sie bestehen nach Mitteilung der Bekl. auch nicht beim Amtsgericht Potsdam, weil dieses mitgeteilt hat, dass dort keine Vorgänge mehr vorhanden sind. Soweit die Bekl. insoweit noch eine Anfrage beim Brandenburgischen Landesarchiv veranlasst hat, ist nicht zu erwarten, dass diese weiteren Aufschluss über die Gesellschaftsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schädigung bietet. Denn beim Brandenburgischen Landesarchiv können allein Vorgänge, die beim Amtsgericht Potsdam eingelagert worden sind, vorhanden sein. Da die hier interessierenden Beteiligungsverhältnisse sich aber auf die Zeit beziehen, in der die Firma R. in Frankfurt am Main tätig war und die Gesellschaft in Potsdam 1936 in Potsdam neu als Einzelfirma eingetragen worden ist, ist nicht zu erwarten, dass dort Vorgänge vorhanden sind, die über die alten Beteiligungsverhältnisse in Frankfurt am Main Auskunft geben.

Im Einzelnen berechnet sich das Quorum damit wie folgt: W., der seine Erbberechtigung nach seinem im Konzentrationslager umgekommenen Vater W. E. O. und seinem Bruder durch die Erbscheine des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. und 15. November 1949 nachgewiesen hat, repräsentiert damit zunächst ein Quorum von einem Drittel. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2008 haben die Kl. den Erbschein des Bezirksgerichts Horgen vom 19. November 1997 nach W. H. O. - dem Anmeldenden zu Gunsten der jetzigen Kl. zu 1), 2) und 3), also Kindern und Ehefrau eingereicht.

W. H. O. hat jedoch auch noch für Dr. D. B. angemeldet und eine Vollmacht von dessen damaligem Rechtsnachfolger, dem Rechtsvorgänger der Kl. zu 4), Dr. W. B., innerhalb der Anmeldefrist vorgelegt. Dr. D. B. ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Iserlohn vom 7. Februar 1951 von J. M. B. beerbt worden; Dr. W. B. ist durch die Kl. zu 4) ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Mannheim vom 18. Dezember 1995 beerbt worden. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2008 haben die Kl. das notarielle Testament der J. M. B. vom 5. April 1960 zugunsten von Dr. W. B., eröffnet durch das Amtsgericht Iserlohn am 14. März 1968, eingereicht. Damit repräsentiert die Anmeldung von W. H. O. vom 3. Oktober 1990 zwei Drittel der Anteile an der vormaligen R. Verlag oHG. Diese ist damit in Liquidation wiedererstanden und Trägerin des Rückübertragungsanspruchs an dem Unternehmen.

Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man das Austreten von Dr. D. B. aus der oHG am 8. Mai 1936 als gesonderte Anteilsschädigung ansieht. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UnternehmensrückgabeVO, § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG ist er dann unzweifelhaft bei der Berechnung des Quorums ebenfalls mit einem Drittel zu berücksichtigen, so dass es wiederum zu einem Quorum von zwei Dritteln kommt. Es steht außer Zweifel, dass die Anteilsveräußerung im Mai 1936 mit dem in den Wiedergutmachungsakten wiederholt erwähnten Verlangen der Reichsschriftkammer nach Veräußerung des Betriebes durch die jüdischen Anteilseigner zusammenhängt. Dr. D. B. war zwar selbst nicht Jude oder Mischling im Sinne der nationalsozialistischen Rassenterminologie, allerdings war er mit einer Schwester von W. E. O. verheiratet, die ihrerseits Mischling ersten Grades in diesem Sinne war. Damit aber gehörte auch er zum Personenkreis der in der NS-Zeit kollektiv Verfolgten (BVerwG, Urteil vom 13. September 2000 - 8 C 21.99 -, ZOV 2001, 58 = VIZ 2001, 35).

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob, wofür vieles spricht, bereits das Ausscheiden von B. H. O. im Jahr 1934 verfolgungsbedingt war. Die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO greift jedenfalls für Verluste ab dem 30. Januar 1933. Diese Anteilsschädigung wäre ebenfalls im geschilderten Sinn auf das Quorum anzurechnen, so dass es in diesem Fall bei der maßgeblichen Betrachtung nach Kopfteilen zu einem Quorum von 75 % kommt. Insoweit bedarf es jedoch keiner Festlegung durch das erkennende Gericht. Denn hier ist allein entscheidungserheblich, ob der Restitutionsberechtigte, die R. Verlag oHG i. L., wieder entstanden ist. Dies ist, wie ausgeführt, mit einem Quorum von mindestens 66 % der Fall. Eventuelle Restitutionsansprüche stehen dieser Gesellschaft in toto als Gesamthandsvermögen zu. Wie sich die Gesellschafter dann im Einzelnen auseinandersetzen bzw. wie sie intern ihre Berechtigungsanteile festlegen, ist hier nicht zu entscheiden. [...]