Anwartschaftsrecht in der Bodenreform
§ 1 Abs. 8 Buchst. a, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anwartschaftsrecht in der Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Vermögenswert; Grundbucheintragung; Deutsche Wirtschaftskommission: SMAD-Befehl Nr.124; Liste A
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anwartschaftsrechte auf Verschaffung des Eigentums unterlagen der Bodenreform.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks, das der Bodenreform unterlegen hat und für das ein früherer Eigentumsübergang auf ihn nicht festgestellt werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage des Kl. zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Die eine Rückübertragung ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der genannten Grundstücke bzw. Parzellen oder eines entsprechenden Anwartschaftsrechts. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 VermG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kl. überhaupt Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist und ein ihm gehörender Vermögenswert von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen ist. Als zurückübertragbarer Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG kommt zunächst das Eigentum an dem Grundstück in P., Grundbuchblatt, Parzellen, in Betracht. Nach Überzeugung der Kammer sind die Rechtsvorgänger des Kl. aber nie als Eigentümer entsprechender Grundstücke in das Grundbuch eingetragen worden (wird ausgeführt).
Auch unter Zugrundelegung des Maßstabs, der in tatsächlich zweifelhaften Fällen bei Beweisnot einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit genügen läßt, der den Zweifeln Schweigen gebiete, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwGE 71, 180), ist der Beweis für eine Grundbucheintragung der Rechtsvorgänger des Kl. als Eigentümer der zurückbegehrten Grundstücke bzw. Parzellen nicht erbracht. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Folgen herleitet, geht aber auch bei der Anwendung des § 1 VermG grundsätzlich zu seinen Lasten (BVerwG NJW 94, 468). Als weiterer zurückübertragbarer Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG kommt ein durch die Rechtsvorgänger des Kl. erworbenes Anwartschaftsrecht in Betracht (vgl. Wasmuth, in: Clemm u. a. [Hrsg.], Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, Stand: Juni 1994, B 100 § 2 VermG Rn. 67; Lenz/Pfeifer, VIZ 1994, 268, 269) (wird ausgeführt).
Letztendlich kann die Frage, ob die Rechtsvorgänger des Kl. jeweils ein derartiges Anwartschaftsrecht erworben hatten, das der Kl. zum Teil geerbt und zum Teil durch den Teilerbauseinandersetzungsvertrag erworben hätte, jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellte, wäre er zwar Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG, da das Anwartschaftsrecht dann entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden wäre, § 1 Abs. 1 Buchst. 1) VermG. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des "Gesetzes Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben (Eigentumskategorien) der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes" vom 16. August 1946 (Amtsblatt M-V 1946, S. 98 ff.) - im folgenden: Gesetz Nr. 4 - erfolgte der Eigentumsübergang der durch die SMAD-Befehle Nr. 124 und 126 erfaßten Vermögenswerte, die durch Beschluß der Landeskommission auf Liste A (Enteignung) verwiesen waren, zugunsten der Landesverwaltung unter Wegfall der bis zum 9. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten einschließlich der dinglichen Lasten. Lediglich die einer dinglichen Last zugrunde liegende persönliche Forderung gegen den bisherigen Eigentümer blieb unberührt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes Nr. 4). Dingliche Rechte, worunter auch die Anwartschaftsrechte der Auflassungsempfänger als Minus zum Volleigentum (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 925 Rn. 19) zu zählen sind, folgten somit dem Schicksal des Vermögenswertes, an dem sie bestanden.
Im vorliegenden Fall hätten die - unterstellten - Anwartschaftsrechte jedoch an einem Teil eines Grundstücks bestanden, das auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde. Die Enteignung des Grundstücks und folglich auch der - als vorhanden unterstellten - Anwartschaftsrechte fällt daher unter § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG und ist von der Restitution ausgenommen: Das Grundstück, Blatt des Grundbuchs von Q., des früheren Eigentümers und Verkäufers der Parzellen, E. B., wurde durch SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 sequestriert. In der von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Liste A über die sequestrierten Betriebe und sonstigen sequestrierten Besitz (Auszug aus Bl. 37 d. BA Nr. 1) ist u. a. auch dieses Grundstück des E. B. aufgeführt. Durch das Gesetz Nr. 4 wurde u. a. das gesamte, durch SMAD-Befehl Nr. 124 erfaßte Vermögen im Gebiet der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern zugunsten der Landesverwaltung enteignet. Durch SMAD Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 wurde die Enteignung der in der Liste A aufgeführten Betriebe bestätigt. Hinsichtlich des sonstigen sequestrierten Besitzes (Häuser, Grundstücke usw.) wurde die Deutsche Wirtschaftskommission verpflichtet, bis zum 15. Mai 1948 eine Entscheidung hierüber zu treffen. Die Entscheidung erfolgte mit Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948, mit der die Enteignungsbeschlüsse der Landesregierungen über die sequestrierten sonstigen Vermögen bestätigt wurden, so auch das oben genannte Gesetz Nr. 4 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern. Auch wenn die Entscheidung durch die Deutsche Wirtschaftskommission erst nach der im SMAD-Befehl Nr. 64 gesetzten Frist erfolgte, handelt es sich hierbei um Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, da diese ohne stillschweigende Billigung der sowjetischen Militärmacht nicht denkbar gewesen wären (Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG, § 1 Rn. 194; vgl. auch BVerfG, Urteil v. 23. April 1991, 1 BvR 1170 u.a./90, BVerfGE 84,, 90, 113 f.).