Anwartschaftsrecht
VermG § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2; StrRehaG §§ 3 Abs. 2, 26 Abs. 3; BGB §§ 873 Abs. 1, Abs. 2, 883, 888, 925 Abs. 1 und 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anwartschaftsrecht; Vermögenswert; Auflassung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ohne Auflassung kein Anwartschaftsrecht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Restitutionsbescheides abgelehnt, weil die vorzunehmende Abwägung der Interessen aller Beteiligten kein Überwiegen des Interesses des Antragstellers ergebe. Der angegriffene Bescheid erweise sich nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Dem Rechtsvorgänger des Antragstellers sei kein gem. § 2 Abs. 2 VermG restitutionsfähiger Vermögenswert entzogen worden, denn ihm habe weder das Eigentum noch ein als dingliches Recht an einem Grundstück restitutionsfähiges Anwartschaftsrecht an den im Bescheid aufgeführten Grundstücken zugestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege ein solches Anwartschaftsrecht vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand des Grundstückserwerbs schon so viele Erfordernisse erfüllt seien, daß von einer gesicherten Rechtsposition gesprochen werden könne, die der andere an der Entstehung des Vollrechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermöge. Daran fehle es hier, weil die Auflassung für die Grundstücke noch nicht erklärt gewesen sei. Die erfolgte Auflassung sei erste Voraussetzung für die Bejahung eines Anwartschaftsrechts, und ohne sie habe der mehraktige Rechtsübergang vom Veräußerer auf den Erwerber noch nicht begonnen. Die zugunsten des Rechtsvorgängers des Antragstellers eingetragene Auflassungsvormerkung ändere daran nichts, denn diese hindere zwar eine dem Erwerber nachteilige Verfügung über das Grundstückseigentum, führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1984, 973, 974) allein aber nicht dazu, daß die mehraktige Eigentumsübertragung bereits begonnen habe. Der danach im Zeitpunkt der Vermögensentziehung lediglich bestehende schuldrechtliche Anspruch des Rechtsvorgängers des Antragstellers auf Eigentumsverschaffung gehöre nicht zu den gem. § 2 Abs. 2 VermG restitutionsfähigen Vermögenswerten. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Antragstellers vermögen ernstliche Zweifel hieran nicht zu begründen. Denn die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die Erklärung der Auflassung notwendige Voraussetzung für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts des Grundstückserwerbers ist, stützt sich auf eine entsprechende und insoweit eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (v. 11. November 1983 - V ZR 211/82 -, NJW 1984, 973 f.). Anhaltspunkte dafür, daß der Bundesgerichtshof an seiner damaligen Rechtsprechung heute nicht mehr festhält, ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Soweit dieser unter Bezugnahme auf Literatur zur Grundbuchordnung meint, daß die Auflassungsvormerkung den dinglichen Rechten gleichstehe, ist darauf hinzuweisen, daß die Vormerkung jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "kein dingliches Recht ist, sondern als besonders geartetes Sicherungsmittel dem durch sie geschützten schuldrechtlichen Anspruch - hier auf Übertragung des Eigentums - in beträchtlichem Umfang dingliche Wirkungen im Sinn einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks verleiht" (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71 -, NJW 1973, 323 ff.). Da der Bundesgerichtshof jedoch trotz dieser zuvor anerkannten dinglichen Wirkungen eine Auflassungsvormerkung allein, ohne erklärte Auflassung, in der vom Verwaltungsgericht zitierten (späteren) Entscheidung vom 11. November 1983 (a. a. O.) nicht als hinreichend für die Begründung eines Anwartschaftsrechts
1972 - V ZR 76/71 -, NJW 1973, 323 ff.). Da der Bundesgerichtshof jedoch trotz dieser zuvor anerkannten dinglichen Wirkungen eine Auflassungsvormerkung allein, ohne erklärte Auflassung, in der vom Verwaltungsgericht zitierten (späteren) Entscheidung vom 11. November 1983 (a. a. O.) nicht als hinreichend für die Begründung eines Anwartschaftsrechts angesehen hat, vermag der durch die §§ 883 Abs. 2, 888 BGB vermittelte Schutz des Vormerkungsberechtigten auch nicht, die Eintragung der Vormerkung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als hinreichend für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts zu erweisen. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, daß allein die dem Erwerber erteilte Vormerkung ohne Auflassung ein gem. § 2 Abs. 2 VermG rückübertragungsfähiges dingliches Anwartschaftsrecht begründet. Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (7 C 22.96, VIZ 19977 351 f.) stützt die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht erkenne die Eintragung einer Auflassungsvormerkung als Eigentumsanwartschaft an, nicht, denn in dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich verschiedene, für eine Eigentumsübertragung oder Anwartschaftsentstehung bedeutsame Verfahrensschritte bezeichnet, die im konkreten Fall jedoch sämtlich nicht feststellbar waren. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Eintragung einer Vormerkung auch ohne Auflassung für das Vermögensrecht - anders als für das Zivilrecht und in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - eine als Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG anzuerkennende Rechtsposition begründen könnte, bedurfte es in dieser Entscheidung nicht, und eine Klärung dieser Frage im vom Antragsteller behaupteten Sinne ist weder in dieser noch in anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bisher erfolgt. In den bisherigen Entscheidungen, die die Rückübertragungsfähigkeit dinglicher Anwartschaften zum Gegenstand hatten, knüpft das Bundesverwaltungsgericht im Gegenteil ebenfalls an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung von Anwartschaftsrechten an und setzt wie dieser voraus, daß "von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag" (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7 C 10.00 -, ZOV 2001, 180; Beschluß vom 10. Oktober 1995 - 7 B 327.95 -, VIZ 1996, 267). Die damit formulierten Voraussetzungen sind - wie der Bundesgerichtshof in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 11. November 1983 - V ZR 211/82, a. a. O.) geklärt hat - vor Erklärung der Auflassung nicht erfüllt, denn solange weder die Auflassung gem. § 925, § 873 Abs. 2 BGB erklärt noch die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfolgt ist, ist kein Teil des gem. § 873 Abs. 1 BGB gerade aus Einigung (Auflassung) und Eintragung bestehenden Übertragungstatbestandes verwirklicht. Dies ist hier auch nicht etwa - wie der Antragsteller mit Blick auf die konkrete Gestaltung des Vertrages meint - deshalb anders zu beurteilen, weil in § 6 des Grundstückskaufvertrages eine Ermächtigung des Notargehilfen aufgenommen wurde, die zur Auflassung notwendigen Erklärungen "zu gegebener Zeit"
ehenden Übertragungstatbestandes verwirklicht. Dies ist hier auch nicht etwa - wie der Antragsteller mit Blick auf die konkrete Gestaltung des Vertrages meint - deshalb anders zu beurteilen, weil in § 6 des Grundstückskaufvertrages eine Ermächtigung des Notargehilfen aufgenommen wurde, die zur Auflassung notwendigen Erklärungen "zu gegebener Zeit" - d. h. nach Abschreibung der für drei Neubauern bestimmten Trennstücke - für die Vertragsparteien abzugeben und entgegenzunehmen. Denn eine solche vom Eintritt zukünftiger Ereignisse abhängige, bedingte Ermächtigung eines Dritten zur Erklärung der Auflassung steht der in § 973 Abs. 1 BGB als Teil des Erwerbsakts vorausgesetzten, gem. § 925 Abs. 2 BGB weder unter Bedingungen noch unter Zeitbestimmungen möglichen Auflassung ersichtlich nicht gleich. Da die für die Ausübung der Ermächtigung maßgebliche Voraussetzung der Abschreibung der Trennstücke für die drei Neubauern im Schädigungszeitpunkt noch nicht eingetreten war, waren hier selbst ein endgültiger Nichteintritt der Bedingung und eine dadurch notwendig werdende Änderung des Kaufvertrages seinerzeit noch nicht sicher auszuschließen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einigen Entscheidungen mit etwas anderer Formulierung darauf abgestellt hat, daß ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum durch den Veräußerer nicht mehr vereitelt werden konnte und eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des Rechts nach dem normalen Lauf der Dinge ausgeschlossen war, weil alle Eintragungsvoraussetzungen vorlagen (so z. B. BVerwG, Urteil vom 15. November 2000 - 8 C 26.99 - ZOV 2001, 125; Urteil vom 20. März 1997 - 7 C 62.96 -, ZOV 1997, 280), ergibt sich daraus nichts anderes. Denn diese Formulierung bedeutet nicht etwa eine Abkehr von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten zivilrechtlichen (Mindest-) Anforderungen, sondern dient vielmehr der Klarstellung, daß die Annahme einer eigentumsähnlichen und damit gem. § 2 Abs. 2 VermG restitutionsfähigen Rechtsstellung nicht schon dann vorlag, wenn der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr vereiteln konnte, sondern erst, wenn eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des Rechts nach dem normalen Verlauf der Dinge überhaupt ausgeschlossen wäre, weil alle Eintragungsvoraussetzungen einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Genehmigungen vorlagen. Ohne Auflassung und entsprechende Eintragungsbewilligung dürfte es jedenfalls auch an wesentlichen Eintragungsvoraussetzungen gefehlt haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermögen auch die Umstände, daß der Rechtsvorgänger des Antragstellers den Kaufpreis bezahlt und Besitz an den Grundstücken erworben hatte und zum Zeitpunkt der Enteignung gerade wegen der Auflassungsvormerkung wie ein Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke behandelt wurde, die Existenz eines restitutionsfähigen dinglichen Anwartschaftsrechts nicht zu belegen. Denn es kommt nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das im Schädigungszeitpunkt geltende Recht ein Anwartschaftsrecht als Vermögenswert anerkannte oder die Behörden der DDR auch schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsansprüche entzogen. "Entscheidend ist vielmehr, daß im Schädigungszeitpunkt eine derart gesicherte, eigentumsähnliche Rechtsposition des Auflassungsempfängers bestand, die nach den heute geltenden rechtlichen Maßstäben als Anwartschaftsrecht anzusehen ist" (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7 C 10.00 -, a. a. O.), und nach diesen Maßstäben
fungsansprüche entzogen. "Entscheidend ist vielmehr, daß im Schädigungszeitpunkt eine derart gesicherte, eigentumsähnliche Rechtsposition des Auflassungsempfängers bestand, die nach den heute geltenden rechtlichen Maßstäben als Anwartschaftsrecht anzusehen ist" (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7 C 10.00 -, a. a. O.), und nach diesen Maßstäben sind weder die Kaufpreiszahlung noch die Einräumung von Besitz, sondern nur die durch die Erfüllung von Teilakten des Entstehungstatbestandes des Rechts entstandene gesicherte Rechtsposition des Auflassungsempfängers für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts an einem Grundstück rechtlich erheblich. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß - wie der Antragsgegner meint - die Position des durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Erwerbers vor Erklärung der Auflassung wegen der durch die dingliche Wirkung der Auflassungsvormerkung erreichten starken rechtlichen Sicherung eine "dem Anwartschaftsrecht vergleichbare" Rechtsstellung darstellt und deshalb, auch ohne bereits ein Anwartschaftsrecht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu sein, ebenso wie dieses als restitutionsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG angesehen werden kann. Angesichts des Umstandes, daß § 2 Abs. 2 VermG ausdrücklich ein "dingliches" Recht an einem Grundstück voraussetzt, und die Auflassungsvormerkung - anders als ein dingliches Anwartschaftsrecht - gerade kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel mit dinglichen Wirkungen darstellt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71 -, NJW 1973, 323 ff.), erscheint dies jedoch keineswegs zwingend und bedürfte zumindest genauer Prüfung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides, dessen sofortige Vollziehung der Antragsteller begehrt, ergäbe sich hieraus nicht. Das Interesse des Antragsstellers an der Anordnung der sofortigen Voll-ziehung des Bescheides des Antragsgegners überwiegt schließlich auch nicht etwa deshalb das entgegenstehende Interesse der Beigeladenen, weil die im Bescheid angeordnete Rückübertragung jedenfalls im Bereich des § 1 Abs. 7 VermG unabhängig vom Bestand eines gesicherten dinglichen Anwartschaftsrechts des Rechtsvorgängers des Antragstellers rechtmäßig wäre. Abgesehen davon, daß der Bescheid, dessen so-fortige Vollziehung angeordnet werden soll, selbst gerade nicht - nicht einmal hilfsweise - die Rückübertragung eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs, sondern diejenige eines dinglichen Anwartschaftsrechts zum Gegenstand hat, erscheint die vom Antragsteller sinngemäß wohl geltend gemachte Zulässigkeit der Rückübertragung eines von den in § 2 Abs. 2 VermG aufgeführten Vermögenswerten nicht umfaßten (vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 22. Juni 1993 - 7 B 76/93 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 1; Urteil vom 27. Februar 1997 - 7 C 22.96 -, ZOV 1997, 199 = VIZ 1997, 351 f.) Verschaffungsanspruchs auch bei einer Schädigung gem. § 1 Abs. 7 VermG außer-ordentlich zweifelhaft. Denn die Aufhebung einer - wie hier - strafrechtlichen Vermögenseinziehung nach den Vorschriften des Rehabilitierungsgesetzes (v. 6. September 1990, GBl. I S. 1459, i. d. F. des Art. 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl. II S. 1240) hat nicht etwa eine automatische Änderung der Eigentumsverhältnisse an den eingezogenen Vermögensgegenständen zur Folge. Gem. § 26 Abs. 3 i.
afrechtlichen Vermögenseinziehung nach den Vorschriften des Rehabilitierungsgesetzes (v. 6. September 1990, GBl. I S. 1459, i. d. F. des Art. 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl. II S. 1240) hat nicht etwa eine automatische Änderung der Eigentumsverhältnisse an den eingezogenen Vermögensgegenständen zur Folge. Gem. § 26 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 StrRehaG, § 1 Abs. 7 VermG richtet sich vielmehr auch die Rückübertragung oder Rückgabe von "Vermögenswerten" aufgrund einer solchen Aufhebung nach dem Vermögensgesetz, und gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG besteht ein Anspruch auf Rückübertragung nur für "Vermögenswerte", die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unter-lagen. Daß im Fall der Aufhebung einer Vermögenseinziehung durch eine der in § 1 Abs. 7 VermG genannten Entscheidungen dennoch ein Anspruch auf Rückübertragung auch anderer als der in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerte besteht, ist weder dem Vermögensgesetz noch etwa dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu entnehmen und kann insbesondere nicht schon daraus hergeleitet werden, daß es sich bei § 1 Abs. 7 VermG um eine Rechtsfolgenverweisung handelt. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, denn selbst wenn man von der Zulässigkeit der Rückübertragung auch bloßer Verschaffungsansprüche im Bereich des § 1 Abs. 7 VermG ausgehen wollte, ergäbe sich eine die Anordnung der begehrten sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides rechtfertigende offensichtliche Rechtmäßigkeit der dortigen Rückübertragungsentscheidung auch daraus nicht. Denn eine Rückübertragung der dem Rechtsvorgänger des Antragstellers aufgrund des Kaufvertrages mit der Eigentümerin und der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung seinerzeit zustehenden vormerkungsgesicherten Übertragungsansprüche wurde im Restitutionsbescheid nicht angeordnet und käme zudem auch nicht mehr in Betracht, weil die kaufvertraglichen An-sprüche wegen des Eigentumsverlusts der seinerzeitigen Verkäuferin un-möglich geworden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG) sein dürften. Anders als ein von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffenes Anwartschaftsrecht, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Vollrecht zurückzuübertragen ist, wenn das Grundstückseigentum keiner Schädigungsmaßnahme unterlag (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7 C 10.00 -, ZOV 2001, 180 = VIZ 2001, 317 ff.), vermag ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch auch nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Übertragung des - seinerzeit nicht innegehabten - Eigentums zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 7 C 22.96 -, ZOV 1997, 199 = VIZ 1997, 351 f.). Darauf, ob das Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiege, wenn die dort verfügte Rückübertragung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich rechtmäßig wäre, kommt es danach nicht an. (...)