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Anwartschaftsrecht

VG Leipzig1 K 205/9409.08.1996ZOV 1997, 53

VermG § 1 Abs. 3; VermG § 2 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anwartschaftsrecht; Vermögenswert; Erwerbsanbahnung; Auflassungsvormerkung; staatlichen Genehmigung; Grundstückskaufvertrag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Anwartschaftsrecht als ein dingliches Recht stellt einen zurückübertragbaren Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG dar. 2. Auf eine Erwerbsanbahnung in der ehemaligen DDR noch unter Geltung des BGB sind die Grundzüge des in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Rechtsinstituts des Anwartschaftsrechts anwendbar. 3. Für die Entstehung eines Anwartschaftsrechtes ist Voraussetzung, daß die Rechtsstellung des zukünftigen Erwerbers bereits derart gefestigt ist, daß der Eigentumsübergang durch einseitige Erklärung des Erwerbers erfolgen und vom Veräußerer nicht mehr gehindert werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Auflassung gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 BGB erklärt und für beide Parteien bindend geworden ist und der Erwerber einen Eintragungsantrag an das Grundbuchamt gestellt hat oder eine Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB eingetragen ist. 4. Die Erteilung der erforderlich gewesenen staatlichen Genehmigung des Grundstückskaufvertrages war keine Voraussetzung für die Begründung eines Anwartschaftsrechts, sondern nur für die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren, den Ausgangsbescheid des Landratsamts T. vom 15.7.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25.1.1994 insoweit aufzuheben als der Widerspruch zurückgewiesen wurde und den Bekl. zu verpflichten, den Kl. ein Anwartschaftsrecht an den streitbefangenen Flurstücken zurückzuübertragen.

Die Kl. schlossen mit den damaligen Eigentümern der im Streit befindlichen Flurstücke, Frau U. B. und Frau A. B., einen notariellen Kaufvertrag am 8.9.1969. Im notariellen Kaufvertrag wurden die Beteiligten vom Notar darüber unterrichtet, daß sie sich zurückzugewähren haben, was sie aufgrund dieses Vertrages erlangt haben bzw. erlangen werden, wenn dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrunde, die Genehmigung versagt werden sollte. Darüber hinaus wurden die Beteiligten darüber belehrt, daß dieser Vertrag der behördlichen Genehmigung bedarf und die Eintragung im Grundbuch erst dann erfolgen wird, wenn die Genehmigungen vorliegen. Mit Schreiben vom 21.9.1969 erteilte Frau U. B. dem Kl. zu 1) die Genehmigung, sich auf dem streitbefangenen Grundstück aufzuhalten und das unvermietete bzw. unverpachtete Grundstück einschließlich Nebenräumen zu nutzen. Durch den Wirtschaftsberater K. H. D. als den bevollmächtigten Vermögensverwalter der vormaligen Eigentümer des Grundstücks wurde den Kl. mit Schreiben vom 10.9.1969 bestätigt, daß sie berechtigt sind, auf dem Gelände, ehemals Gutsgebäude, die Früchte der Obstbäume zu ernten. Damit sollte den Kl. eine umfassende Nutzung des Grundstücks bereits vor Wirksamkeit des Kaufvertrages ermöglicht werden. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises T. teilte mit Schreiben vom 2.3.1970 mit, daß der Rat des Kreises T. die Genehmigung des Kaufvertrages nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11.1.1963 (§ 5 Abs. 2) versagt, da nicht vorgesehen gewesen sei, Grundstücke für individuelle Erholungszwecke zu erschließen. Zwar habe es zunächst prinzipiell die Zustimmung des Rates des Kreises T. zum Abschluß des Kaufvertrages gegeben, jedoch seien in der Zwischenzeit Absprachen getroffen worden, wonach das Grundstück für andere Zwecke genutzt werden sollte. Der Kl. hatte zum damaligen Zeitpunkt noch eine Wohnung in Leipzig und Eigentum zur Hälfte an einem Landgrundstück.

Die Kl. stellten im Mai 1990 einen Antrag auf Wohnungszuweisung und boten die Wohnung in Leipzig als Tauschwohnung an. Sie äußerten die Absicht, mit der gesamten Familie nach ... zu ziehen und dort in der LPG die Arbeit aufzunehmen. Eine Wohnungszuweisung erhielten die Kl. jedoch nicht erteilt. Mit Beschluß des Rates des Kreises T. wurde für das streitbefangene Grundstück vom staatlichen Vorerwerbsrecht zugunsten des Rates des Kreises T. Gebrauch gemacht. Das Grundstück wurde in das Eigentum des Volkes überführt. Das Vorerwerbsrecht wurde auf § 7 GVVO gestützt. Ausweislich der Beschlußvorlage für den Rat des Kreises sei das Grundstück zur Durchführung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben benötigt worden. Rechtsträger wurde die Gemeinde S. Aus einem handschriftlichen Vermerk vom 18.8.1970 geht hervor, daß zunächst beabsichtigt gewesen sei, den Rat des Kreises, Abteilung Inneres, als Rechtsträger einzusetzen, da die Nutzung voraussichtlich durch die GST bzw. Kampftruppen habe erfolgen sollen. Da der Kl. zu 1) nicht im Besitz einer Wohnungszuweisung war, wurde gemäß § 23 GVVO die Räumung des Grundstücks durchgeführt. Die Kl. erhielten keine Entschädigung im Rahmen des § 11 GVVO. Mit Feststellungsbescheid vom 24.9.1970 wurde zugunsten der bisherigen Eigentümer für die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 14.433,00 M/DDR festgesetzt, welcher auf einem Schätzgutachten beruhte. In der Folgezeit war zumindest beabsichtigt, den Obstbaumbestand für die Schulspeisung abzuernten. Ansonsten wurde das Grundstück nicht genutzt, sondern verwahrloste zunehmend. Aus einem Schreiben des Rates des Kreises T., Abteilung Finanzen, vom 7.4.1971 geht hervor, daß es seit dem Übergang in das Eigentum des Vol-kes nicht gelungen sei, das vorhandene Grundstück einem entsprechenden Nutzer zur ordnungsgemäßen Verwaltung zu übergeben In diesem Zusammenhang wurde vorgeschlagen, das Wohnhaus dem Rat der Ge-meinde in Verwaltung zu geben, um es als Wohnraum zu belegen und eventuell dann als volkseigenes Eigenheim an den Nutzer zu verkaufen. Gegebenenfalls sollte durch Verkauf oder Rechtsträgeränderung an ei-nen volkseigenen Betrieb ein Ausbau als Ferienlager vorgenommen wer-den. Mit Kaufvertrag vom 29.6.1971 vor dem Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes Leipzig erwarben die Beigeladenen zu 1) und 2) das auf den im Streit befindlichen Flurstücken stehende volkseigene Eigenheim zu einem Kaufpreis von 9 970,00 M/DDR. Als Erwerbszweck war die Nutzung als Wochenendgrundstück angegeben. Über den Grund und Boden des Flurstücks wurde den Beigeladenen zu 1) und 2) ein Nutzungsrecht gemäß Nutzungsurkunde vom 8.2.1972 verliehen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) wurden ins Grundbuch eingetragen. Am 26.4.1990 stellten die Beigeladenen zu 1) und 2) den Antrag auf Erwerb des streitbefangenen Grund und Bodens.

Mit Schreiben vom 9.10.1990 stellten die Kl. einen Antrag auf Rückübertragung des im Streit befindlichen Grundstücks. Mit Bescheid des Landratsamtes T. vom 15.7.1992 wurde die Rückübertragung abgelehnt. Auf den Widerspruchsbescheid wurde der Bescheid des Landratsamtes T. vom 15.7.1992 dahingehend abgeändert, daß den Kl. wegen Entzugs des Nutzungsrechts an der Obstplantage ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.

Die teilweise angefochtenen Bescheide sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Kl. in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz I VwGO). Die Kl. besitzen ein Anwartschaftsrecht aus dem notariellen Kaufvertrag vom 8.9.1969, UR.-Nr. des Notars in Leipzig betreffend den Erwerb der Flurstücke und der Gemarkung.

Ein Anwartschaftsrecht als ein dingliches Recht stellt einen zurückübertragbaren Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG dar. Die Erwerbsanbahnung ist noch unter Geltung des BGB in der ehemaligen DDR erfolgt, so daß auch die Grundzüge des in der Rechtsprechung bezüglich dieses Rechtssystems entwickelten Rechtsinstituts des Anwartschaftsrechts zur Anwendung kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Entstehung des Anwartschaftsrechtes Voraussetzung, daß die Rechtsstellung des zukünftigen Erwerbers bereits derart gefestigt ist, daß der Eigentumsübergang durch einseitige Erklärung des Erwerbers erfolgen und vom Veräußerer nicht mehr verhindert werden kann (vgl. BGHZ 49, 197, 83, 395, 106, 108). Diese Rechtsposition stelle ein dem Volleigentum "wesensgleiches Minus" dar, das wie Volleigentum verkehrsfähig sei. Die genannten Anforderungen sieht die Rechtsprechung als gegeben an, wenn die Auflassung gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 BGB erklärt und für beide Parteien bindend geworden ist (§ 873 Abs. 2 BGB) und der Erwerber den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt hat oder zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB eingetragen ist. Damit ist dem Veräußerer der Weg versperrt, die Auflassung zu widerrufen und den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt zurückzunehmen. Der Erwerber wird durch § 17 GBO geschützt, da sein Eintragungsantrag vor späteren Anträgen des Veräußerers erledigt werden muß (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 925 Rdnr. 24 ff.). Ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 9.8.1969 haben die Vertragsparteien die Auflassung der streitbefangenen Flur-stücke erklärt und die Eintragung der Kl. in ehelicher Vermögensgemeinschaft im Grundbuch beantragt und bewilligt. Grundbuchführende Stelle war gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15.10.1952 (GBl. DDR Teil I S. 1057) der Rat des Kreises, Abteilung Kataster. Gemäß § 9 Abs. 2 der genannten Verordnung trat in den für das Grundbuch geltenden Vorschriften an die Stelle des Grundbuchamtes die Abteilung Kataster des Rates des Kreises. Grundbucheintragungsanträge waren daher mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Abteilung Kataster zu richten. Für die Erteilung der staatlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung, deren Erteilung es bei jeder Übertragung des Eigentumsrechts an einem Grundstück bedurfte - sie umfaßte zugleich die steuerliche und preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung -, war gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 11.1.1963 (GBl. DDR Teil II S. 159) ebenfalls der jeweilige Rat des Kreises zuständig. Der Kaufvertrag vom 8.9.1969 wurde ausweislich des die Genehmigungsversagung beinhaltenden Bescheides des Rates des Kreises T. vom 2.3.1970 beim Rat des Bezirkes, Liegenschaftsdienst, Außenstelle T., zur Genehmigung eingereicht und von dort an den zuständigen Rat des Kreises abgegeben. Da der Rat des Kreises sowohl für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung als auch für die Grundbuchführung zuständige Behörde und der Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch Bestandteil des notariellen Vertrages war, ist das Eintragungsersuchen auch bei der zuständigen Behörde eingegangen, so daß ein Anwartschaftsrecht der Kl. entstanden ist. Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung des Grundstückskaufvertrages war keine Voraussetzung für die Begründung eines

trag auf Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch Bestandteil des notariellen Vertrages war, ist das Eintragungsersuchen auch bei der zuständigen Behörde eingegangen, so daß ein Anwartschaftsrecht der Kl. entstanden ist. Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung des Grundstückskaufvertrages war keine Voraussetzung für die Begründung eines Anwartschaftsrechts, sondern nur für die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Das Anwartschaftsrecht der Kl. war auch von Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 VermG betroffen. (wird ausgeführt)