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Anwartschaftsrecht

BVerwGBVerwG 8 B 118.0104.07.2001ZOV 2001, 415

VermG § 4 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anwartschaftsrecht; Restitutionsauschlußgrund; redlicher Erwerb; Aufbauenteignung; Baulandenteignung; unlautere Machenschaft

Leitsatz (nicht amtlich)

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erwerb eines Anwartschaftsrechts ist kein Restitutionsauschlußgrund nach § 4 Abs. 2 VermG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig die Frage,

ob die Rückübertragung eines Grundstücks gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist, wenn natürliche Personen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in redlicher Weise ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an dem Grundstück erworben haben.

Diese Frage läßt sich anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der redliche Erwerb von Grundstücken und Gebäuden im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG setzt die Vollendung des Rechtserwerbs vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch Eintragung in das Grundbuch voraus (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 13 S. 29 = ZOV 1995, 154). Dem kann nicht entgegengehalten werden, bereits vor der Eintragung in das Grundbuch sei ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums entstanden und damit ein Recht erworben worden, das - im Falle der Redlichkeit - die Rückübertragung des Grundstücks ausschließe. Dabei kann es dahinstehen, ob nach dem hier anwendbaren Zivilgesetzbuch der DDR vor der Eintragung in das Grundbuch überhaupt ein solches Anwartschaftsrecht entstehen konnte. Jedenfalls kann der Erwerb eines Anwartschaftsrechtes auf Erwerb des Eigentums an einem Grundstück die Rückübertragung des Grundstücks nicht nach § 4 Abs. 2 VermG ausschließen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung eines Grundstücks nur ausgeschlossen, wenn an diesem Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben wurden. Daß das - unter Geltung des BGB entstandene - Anwartschaftsrecht eines Auflassungsempfängers ein dingliches Recht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG und daher restitutionsfähig ist (vgl. Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 26.99 - ZOV 2001, 125), ändert daran nichts. Vermögenswerte im Sinne des Gesetzes sind nämlich nicht nur Grundstücke (bzw. das Eigentum an diesen) und dingliche Nutzungsrechte, sondern u. a. alle dinglichen Rechte an Grundstücken oder Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG). Der Begriff des (restitutionsfähigen) "Vermögenswerts" ist also weiter als die (die Rückübertragung ausschließenden) Begriffe "Eigentum" und "dingliche Nutzungsrechte".

Die Beschwerde hält weiter für klärungsbedürftig die Frage, wann eine Enteignung nach dem Baulandgesetz mit Anordnung einer angemessenen Entschädigung manipulativen Charakter im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG hat.

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich - soweit ihr fallübergreifende Bedeutung zukommt - ohne weiteres aus der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 49 = ZOV 1995, 382 und vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 29.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10 S. 33 [36] = ZOV 2000, 263). Danach betrifft der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundsätzen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist. Die einfache Rechtswidrigkeit eines Eigentumsentzugs unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus (vgl. Urteile vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 = ZOV 1997, 355 und vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 4.00 = ZOV 2001, 262 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 1 Abs. 2 VermG vorgesehen). Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfordert grundsätzlich eine an den Einzelumständen orientierte Beurteilung (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6 S. 22 [24] = ZOV 2000, 120 und vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 4.00 = ZOV 2001, 262).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf Enteignungen ergibt, daß Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes oder des Baulandgesetzes der DDR in der Regel bei zwei Fallgruppen eine unlautere Machenschaft darstellen: Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der geltend gemachte Enteignungszweck nur vorgeschoben war, also die bereits von vornherein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung verschleiert werden sollte (vgl. Urt. v. 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - a. a. O. S. 344 [346] und Beschl. v. 11. Mai 2000 - BVerwG 8 B 109.00 - nicht veröffentlicht).

Die zweite Fallgruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte (stRspr., vgl. Urteil vom 28. Juni 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28 S. 57 [59 f.] und Beschluß vom 30. September 1998 - BVerwG 8 B 130.98 - nicht veröffentlicht).

Von dieser Rechtsprechung geht auch das angefochtene Urteil aus.