Anwaltsvertretungszwang
VwGO § 67 Abs. 1; VermG § 30 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Anwaltsvertretungszwang; Postulationsfähigkeit; Gerichtszulassung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 67 Abs. 1 VwGO setzt zwingend voraus, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassenen worden ist; Ausnahmen bestehen lediglich für ausländische Rechtsanwälte aus Staaten der Europäischen Union.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Kl. ist unzulässig.
1. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. dürfte schon die Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht fehlen. Mit dem Erfordernis, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, setzt § 67 Abs. 1 VwGO zwingend voraus, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen worden ist (§§ 18 ff. BRAO). § 67 Abs. 1 VwGO soll nämlich sicherstellen, daß die Rechte und Interessen der Prozeßbeteiligten in ihrem Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht als einem Revisionsgericht von Personen wahrgenommen werden, die das Bundesrecht in ausreichendem Umfang kennen (Beschluß vom 3. Mai 1971 - BVerwG VIII B 7.69 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 35 S. 19 f.; ebenso: Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 67 Rn. 5; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 67 Rn. 1; Meissner in: Schoch/Schmidt Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rn. 5; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 67 Rn. 1; Meissner in: Schoch/Schmidt Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rn. 21). Ausnahmen kraft besonderer europarechtlicher Regelungen bestehen lediglich für ausländische Rechtsanwälte aus Staaten der Europäischen Union, die im Einvernehmen mit einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zeitlich begrenzt als Prozeßvertreter auftreten und eigenverantwortlich wirksame Prozeßhandlungen vornehmen können (vgl. § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 [BGBl. I S. 1453] i. d. F. vom 14. März 1990 [BGBl. I S. 479] zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977; EuGH NJW 1988, 887; Meissner, a. a. O., Rn. 22 f.). Der Prozeßbevollmächtigte der Kl. ist ein in Israel niedergelassener, also nicht aus einem Staat der Europäischen Union stammender ausländischer Rechtsanwalt. Daß er gleichwohl ausnahmsweise bei einem deutschen Gericht zugelassen wäre (vgl. §§ 27, 29 BRAO), ist in dem Verfahren bisher nicht geltend gemacht worden und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Senat brauchte dem jedoch nicht abschließend weiter nachzugehen, weil die Beschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig ist.
2. pp.