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Anwaltsverschulden wegen Organisationsverschulden

BGHIX ZB 219/0615.11.2007unveröffentlicht

ZPO § 233

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Beinhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmissverständliche Anordnung, diesen Vorgang sogleich auszuführen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. begehrt von dem Bekl. die Zahlung von 9.800,84 € Steuerberaterhonorar. Das Landgericht hat den Bekl. antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist dem Bekl. am 23. Juni 2006 zugestellt worden. Sein Prozessbevollmächtigter hat am 21. Juli 2006 Berufung eingelegt und diese am 24. August 2006 begründet.

2 Am 28. August 2006 hat die Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, dass die Begründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen ist.

3 Am 6. September 2006 hat der Bekl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt:

4 Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der hierfür zuständigen und in Fristsachen geschulten und ansonsten stets sorgfältig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten falsch berechnet und falsch im Fristenbuch für den 24. August 2006 vermerkt worden. Der für den Fall zuständige Rechtsanwalt habe die fehlerhafte Berechnung bei Abfassung der Berufungsbegründung am 22. August 2006 bemerkt und sein Sekretariat angewiesen, den Schriftsatz nach Erledigung einiger geringfügiger Korrekturen und nach Unterzeichnung des Schriftsatzes noch am 22. August 2006, jedenfalls aber am 23. August 2006 an das Berufungsgericht zu faxen. Ob dieser Anweisung gefolgt worden sei, habe der bearbeitende Rechtsanwalt nicht überprüft, da er am 23. August 2006 in Urlaub gefahren sei. Tatsächlich sei die Reinschrift erst am 24. August 2006 erstellt und an das Berufungsgericht gefaxt worden. Offenbar sei die fälschlicherweise für diesen Tag im Fristenkalender eingetragene Frist beachtet worden.

5 Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

7 Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Bekl. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch des Bekl. auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05 -, NJW 2007, 601, 602 m. w. N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

8 1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, weil die Frist zur Begründung der Berufung durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Bekl. versäumt worden sei. Dieses liege darin, dass er keine organisatorischen Vorkehrungen in seinem Büro getroffen habe, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender falsch eingetragene Frist korrigiert und der Begründungsschriftsatz rechtzeitig gefaxt wurde.

9 2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

10 a) Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 -, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - , BGH-Report 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 -, AnwBl. 2007, 236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06 -, BGH-Report 2007, 623, 624).

11 In einer Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt (für die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03 -, NJW 2004, 688, 689; v. 21. Dezember 2006 aaO.; für die Einhaltung einer wichtigen Frist zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO.; v. 13. September 2006 aaO.; v. 4. April 2007 aaO.). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO.; v. 13. September 2006 aaO.; v. 21. Dezember 2006 aaO.; v. 4. April 2007 aaO.).

12 Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang sogleich auszuführen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO.; v. 4. April 2007 aaO.). Lässt der Anwalt dagegen seiner Angestellten einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden oder gar - wie hier - bis zum Ende des nächsten Tages, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschl. v. 4. April 2007 aaO.).

13 3. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, der Bekl. habe die Fristversäumnis verschuldet. Sein Prozessbevollmächtigter hat nicht dafür gesorgt, dass die Einhaltung der von ihm erteilten Einzelweisung gesichert wurde. Er hat weder seine Urlaubsvertretung oder eine andere Person veranlasst, am nächsten Tag die Einhaltung der Frist zu kontrollieren, noch zumindest dafür gesorgt, dass die im Fristenkalender noch immer falsch eingetragene Frist korrigiert wurde, so dass wenigstens die erforderliche Ausgangskontrolle anhand dieses Kalenders noch rechtzeitig hätte erfolgen können.

14 Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Bekl. zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsanwalt darf zwar darauf vertrauen, dass eine konkrete Einzelanweisung durch das zuverlässige Personal auch befolgt wird. Er muss darüber hinaus aber auch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen treffen, dass eine mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berufung war bis zum 23. August 2006 zu begründen. Die im Anwaltsbüro hierfür zuständige und in Fristen geschulte und ansonsten stets sorgfältig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte vermerkte im Fristenbuch den 24. August 2006 als Fristende. Die fehlerhafte Berechnung der Berufungsbegründungsfrist bemerkte der bearbeitende Rechtsanwalt am 22. August 2006 und wies das Sekretariat an, die Berufungsbegründungsschrift noch am 22. August 2006, jedenfalls aber am 23. August 2006 an das Berufungsgericht zu faxen. Ob dieser Anweisung gefolgt wurde, überprüfte der Anwalt nicht, der daher am 23. August 2006 in Urlaub fuhr. Tatsächlich wurde die Reinschrift erst am 24. August 2006 erstellt und an das Berufungsgericht gefaxt. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Anwalts wies das Kammergericht zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen wandte sich die Partei mit der Rechtsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der IX Senat des BGH verwarf die Rechtsbeschwerde. Zu Recht habe das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet erachtet. Ein Anwalt dürfe zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung befolge. In der Kanzlei müssten jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung oder die Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerate und die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibe. In einem derartigen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel. Eine besondere Vorkehrung möge ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten habe, einen Vorgang sogleich auszuführen. Lasse der Anwalt dagegen seiner Angestellten einen zeitlichen Spielraum, bestehe die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen werde. Dieser Fehler könne auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften unterlaufen. Der Anwalt müsse deshalb wegen durch allgemeine Anweisung oder durch besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen, wenn er nicht die sofortige Ausführung der Anweisung anordne. Das sei vorliegend nicht geschehen. Er habe weder seine Urlaubsvertretung oder eine andere Person veranlasst, am nächsten Tag die Einhaltung der Frist zu kontrollieren, noch zumindest dafür gesorgt, dass die im Fristenkalender noch immer falsch eingetragene Frist korrigiert werde, so dass wenigstens die erforderliche Ausgangskontrolle anhand dieses Kalenders noch rechtzeitig hätte erfolgen können. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten müsse sich der Beklagte zurechnen lassen.