veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Anwaltsnotar in Haus- und Grundbesitzerverein

BGH, Senat für NotarsachenNotZ 6/8806.12.1988GE 1989, 461

BNotO § 111 Abs. 4; BRAO § 42 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anwaltsnotar in Haus- und Grundbesitzerverein; Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Anwaltsnotar wirbt nicht schon dadurch unzulässig um Praxis, daß er ehrenamtlich die Funktion eines Vereinsvorsitzenden in einem örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein mit 300 Mitgliedern übernimmt.

2. Die Übernahme eines solchen Amtes verstößt für sich allein nicht gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller hat gegen die ihm erteilte Weisung rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Verfügung aufgehoben. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat in der Hauptsache keinen Erfolg.

1. Der Antragsgegner ist nach § 92 Nr. 2, § 93 BNotO an sich befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über die Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438) und ihnen auch pflichtwidriges außerberufliches Verhalten durch Unterlassungsverfügung zu untersagen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 14/86, DNotZ 1987, 449; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 93 Rdn. 3). Das er gibt sich, soweit die Dienstaufsicht außerberufliches Verhalten eines Notars betrifft, mit aus § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO, wonach sich der Notar durch sein Verhalten inner-halb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen hat, die seinem Beruf entgegengebracht werden. Eine abweichende Auffassung hat ersichtlich auch das Oberlandesgericht nicht mit der Wendung zum Ausdruck bringen wollen, für die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners fehle eine ausreichende rechtliche Grundlage. Die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten bilden das öffentlich-rechtliche Verhältnis, in dem der Antragsteller als Notar steht, und die Aufsichtsbefugnis des Antragsgegners.

2. Die angefochtene Verfügung ist jedoch rechtswidrig. Sie verletzt den Antragsteller - trotz seiner Unterstellung unter die Dienstaufsicht des Antragsgegners - in seinen Grundrechten aus Artikel 9 Abs. 1 (Vereinigungsfreiheit) und Artikel 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Die Vereinigungsfreiheit erstreckt sich auch darauf, in einem Verein dem Vorstand anzugehören. Das Recht des Antragstellers auf freie Berufsausübung ist betroffen, weil es auch das Recht auf Freiheit vom Beruf in dem Sinne umfaßt, daß der Berufsangehörige außerhalb der eigentlichen Berufstätigkeit von Berufs wegen nicht in größerem Maße einschränkenden Anordnungen unterworfen wird, als dies nach dem Gesetz geboten ist. Der Antragsgegner hat mit dem Erlaß der angefochte-nen Verfügung die Grenzen des Ermessens überschritten, das ihm bei der Ausübung der Aufsicht über die Notare zusteht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438). Er ist bei der Weisung von einer un-richtigen Rechtsauffassung ausgegangen, die seine Eingriffsbefugnis zu weit ausdehnt.

a) Das Werbeverbot, auf das er sich beruft, vermag die Anordnung, das Amt als Vor-sitzender des Haus- und Grundbesitzervereins niederzulegen, nicht zu rechtfertigen.

aa) Die angefochtene Verfügung stützt sich insoweit auf § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot). Nach dieser Vorschrift ist das Werben um Praxis mit dem Ansehen und der Würde des Notars unvereinbar. Nach Absatz 3 der Präambel soll der Notar auch den Anschein eines Verstoßes gegen Ge-setz oder Standesrecht vermeiden. Die Richtlinien vom 8. Dezember 1962 (DNotZ 1963, 130), ergänzt am 6. November 1970 (DNotZ 1971, 3) und 2. Oktober 1981 (DNotZ 1981, 721), sind gemäß § 78 Nr. 5 BNotO von der Bundesnotarkammer im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben durch Beschluß der Vertreterversammlung "aufgestellt" worden. Der Senat läßt offen, ob diese sich nach dem Geset-zeswortlaut in ihrer Rechtsnatur von den von der Bundesrechtsanwaltskammer ge-mäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO "festgestellten" Grundsätzen des anwaltlichen Stan-desrechts unterscheiden (ebenso Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409, 413f.; vgl. aber Seybold/Hornig aaO § 78 Rdn. 10 bis 12), denen nach der Entscheidung BVerfGE 76, 171 (185 ff.) Rechtsnormqualität nicht zukommt (vgl. auch BGHSt 18, 77 f.) und die grundsätzlich auch nicht mehr als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen. Jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des anwaltlichen Standesrechts hält das Bundesverfassungsgericht das Werbeverbot für Rechtsanwälte für weiterhin anwendbar (BVerfGE 76, 196, 205f.).

Danach bestehen gegen die Fortgeltung des Werbeverbots für Notare (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409, 410, 411, 414) keine Bedenken. Es läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit unmittelbar aus der Bundesnotarordnung ableiten. Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Sein Beruf ist kein Gewerbe (§ 2 Satz 2 BNotO). Für seine Be-stellung sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, maßgebend (§ 4 Abs. 1 BNotO). Entgeltliche Nebentätigkeiten sind ihm nur mit Einschränkungen ge-stattet (§ 8 BNotO); insbesondere bedarf er zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in anderer Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BNotO). Darlehen und Grundstücksgeschäfte darf er nicht vermitteln (§ 14 Abs. 4 BNotO). All dies läßt erkennen, daß ihm Werbung um Praxis durch Anpreisung eige-ner Leistungen als Notar nicht gestattet ist, weil sie mit seinem Berufsbild unvereinbar ist.

Der in den bezeichneten Vorschriften zum Ausdruck kommende Unterschied des No-tarberufs von jeglicher gewerblicher Tätigkeit ist aber nicht nur für die Geltung des Werbeverbots an sich, sondern auch dafür von Bedeutung, wie dessen Inhalt näher zu bestimmen ist. Verboten ist zweifelsfrei die gezielte Werbung um Praxis und erst recht jede irreführende Werbung. Das Werbeverbot soll bei freien Berufen eine Ver-fälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind (BVerfGE 76, 196, 205, 207). Von der unzulässigen gezielten (standeswidrigen) Werbung (vgl. den Sachverhalt des Senatsbeschlusses vom 20. Mai 1965 - NotSt [Brfg] 2/65, DNotZ 1966, 409) ist die so-genannte Anscheinswerbung zu unterscheiden, mit der eine Pflicht zur Vermeidung des bösen Scheins angesprochen wird, wie dies zum Beispiel in der Präambel der All-gemeinen Richtlinien für die Ausübung des Notarberufs geschieht. Das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel geäußert, ob eine solche Pflicht im Bereich des anwaltli-chen Standesrechts zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege wirk-lich unerläßlich sei. Es hat das Verbot der Anscheinswerbung insoweit auf das in § 2 Abs. 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts beanstandete "sensationelle Herausstellen" der eigenen Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt (aaO S. 206). Ob diese Beschränkung auch für den Bereich des Notariats gilt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, 5 Abs. 1 und 2 RLNot). Unzulässiges Werben um Praxis darf - entgegen der Auffassung des An-tragsgegners - auch im Zusammenhang mit dem Notarberuf jedenfalls nicht allein deswegen angenommen werden, weil die Ausübung eines Grundrechts einen ge-wissen Werbeeffekt haben kann. Die Annahme des Gegenteils wäre zur Wahrung wichtiger Belange der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz oder im Interesse der Rechtsuchenden, nicht erforderlich und würde gegen das Übermaßverbot verstoßen.

bb) Danach deckt das Werbeverbot nicht die angefochtene Verfügung. Der Antragsteller hat dieses Verbot nicht übertreten. Gezielte oder irreführende Werbung um Praxis wird ihm nicht vorgeworfen. Der Antragsgegner behauptet auch nicht bestimmte Tatsachen, die sich unter eine der Bestimmungen der Richtlinien über indi-rekte Werbung (§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 , § 5 Abs. 1 und 2 RLNot) sub sumieren ließen. Er stützt die Dienstaufsichtsmaßnahme allein darauf, daß der An-tragsteller als Anwaltsnotar Vorsitzender des genannten örtlichen Haus- und Grundbesitzervereins ist. Wie der Inhalt des angefochtenen Bescheids erkennen läßt, geht er nicht einmal vom Vorliegen eines konkreten Werbeeffekts aus, der mit der bean-standeten Funktion im Verein verbunden sein könnte. Auch der Senat, der den Sach-verhalt im Rahmen des § 111 BNotO zu überprüfen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68, DNotZ 1969, 312, 314), hat insoweit bestimmte, den Antrag-steller belastende Feststellungen nicht getroffen. Die bloße Möglichkeit, daß die Mit-wirkung im Vorstand des Haus- und Grundbesitzervereins gewisse Werbeeffekte ha-ben kann, rechtfertigt die Untersagung nicht.

Der Senat braucht hier nicht abschließend zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung einzelner Funktionen in einem Haus- und Grundbesitzerverein (über die Fälle gezielter und irreführender Werbung hinaus) anders zu beurteilen ist. Der Sachverhalt gibt zu einer solchen Prüfung keinen ausreichenden Anlaß. Als un-zulässige Werbung wäre es z. B. zu werten, wenn der Notar eine werbungsträchtige Beziehung zwischen Notarberuf und Vereinstätigkeit herstellt, indem er die Geschäftsstelle des Vereins in den Räumen seiner Anwalts- und Notarkanzlei unterhält, Vereinsmitglieder im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein berät oder vor Vereins-mitgliedern berufsbezogene Vorträge über diese oder ähnliche Angelegenheiten hält. Auch in solchen Fällen kann die Weisung der Dienstaufsichtsbehörde aber nur dahin gehen, die unzulässige Werbung zu unterlassen. Sie darf nicht darauf gerichtet sein, den Notar zu veranlassen, die Mitgliedschaft oder eine für sich genommen nicht zu beanstandende Funktion in dem Verein aufzugeben.

Im Einklang mit diesem Ergebnis befindet sich eine frühere Entscheidung des Senats, wonach das Werbeverbot einer Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats einer Volksbank eGmbH (Genossenschaftsbank) nicht entgegensteht, zu deren rund 1.000 Genossen überwiegend Handwerker und Gewerbetreibende gehörten (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68, DNotZ 1969, 312, 314).

b) Der Antragsgegner beruft sich zu Unrecht weiter darauf, daß die angefochtene Ver-fügung zur Wahrung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars erforderlich sei.

aa) Die Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare heben diesen Grundsatz an mehreren Stellen hervor. Nach ihnen hat der Notar als unabhängiger Betreuer der Beteiligten die Pflicht, schon den Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (§ 1 Abs. 2 RLNot). Er hat als unparteiischer Rechtsberater sämtlicher Beteiligter Vertretungen abzulehnen, in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt (§ 9 RLNot). Sozietätsverträge unter Notaren, die nicht die Eigenverantwortlichkeit und die selbständige Amtsführung jedes Partners gewährleisten, gelten als standeswidrig (§ 17 RLNot). Der Notar darf sich auch nicht von Hilfs-kräften abhängig machen (§ 20 RLNot).

Die Anerkennung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des No-tars folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz. Wie der Senat bei der Bestimmung der Grenzen des für Notare geltenden Assoziierungsverbots (§ 9 Abs. 1 BNotO) wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich für das Notaramt aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes mit hinreichender Deutlichkeit der gesetzgeberische Wille, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vornherein entgegenzutreten. Das gilt für den Nurnotar ebenso wie für den Anwaltsnotar. Insbesondere § 1, § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 14 BNotO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkundungsG ist zu ent-nehmen, daß der Gesetzgeber die Unabhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche In-teressen entgegentreten wollte. Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung ent-nommen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere So zietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 78, 237, 239; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85, DNotZ 1986, 307, und vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, BGHR BNotO § 9 Abs. 1 - Sozietät 1 -, NJW 1988, 208, zur Ver-öffentlichung in BGHZ bestimmt).

bb) Der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars wird nach den Feststellungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, durch die Tätigkeit des Antragstellers im Vorstand des Haus- und Grundbesitzervereins W. nicht be-rührt. Für Nebentätigkeiten gilt die gesetzliche Sonderregelung des § 8 Abs. 2 BNotO, die hier nicht eingreift. Der Haus- und Grundbesitzerverein ist kein wirtschaftliches, auf Erwerb ausgerichtetes Unternehmen. Abgesehen davon fehlt es auch sonst an Anhaltspunkten für eine Feststellung, daß die Übernahme des Vereinsvorsitzes den Antragsteller in seiner beruflichen Stellung als Notar beeinträchtigen könnte. Daß er in seinem außerberuflichen Amt als Vereinsvorsitzender vom Vertrauen der Vereinsmitglieder getragen werden muß, entspricht allgemeinen Vereinsregeln und ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Ein Vergleich mit den Fällen, in denen einem Anwaltsnotar die Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe (so mit ei-nem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Kammerrechtsbeistand) verboten ist (vgl. BGHZ 64, 214; 78, 237; Senatsbeschluß vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, aaO), ist wegen wesentlicher Unterschiede rechtlicher und tatsächlicher Art ausgeschlossen. Dieses Assoziierungsverbot ist nach dem Gesetz die Regel. Auch ist die Gefährung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, der es vorbeugen soll, bei einer beruflichen Zusammenarbeit in einer Praxis naturgemäß größer als bei einer gelegentlichen außerberuflichen Tätigkeit für einen Verein. Tatsachen, die hier eine an-dere Beurteilung rechtfertigen könnten, haben sich nicht ergeben. Die bloße Befürchtung, der Antragsteller könne in einem denkbaren Konfliktsfall den Interessen eines Vereinsmitglieds (etwa gegenüber einem Mieter) "den Vorzug geben", macht eine Nebentätigkeit - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - für sich allein noch nicht unzulässig. Soweit ein Rechtsuchender eine solche (unbegründete) Befürchtung hegt, kann er sich an einen anderen Notar seiner Wahl wenden. Im Einzelfall mögliche Interessenkonflikte kann der Antragsteller entsprechend den einschlägigen Gesetzesvorschriften vermeiden.