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Anwaltskosten für Deckungszusage erstattungsfähig

AG Neukölln10 C 190/1122.12.2011unveröffentlicht

RVG § 43

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich sind auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein erstattungsfähiger Schaden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zum Verzugsschaden gehören auch die Anwaltskosten, welche durch die außergerichtliche Interessenwahrnehmung angefallen sind (BGH, Urteil vom 7.11.2007 - Az. VIII ZR 341/06). Hierunter fällt auch die Freistellung von einem Zahlungsanspruch eines Rechtsanwalts. Im Falle des Verzuges gehören hierbei auch die Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung zum erstattungsfähigen Schaden (OLG Köln, Beschluss vom 12.1.2011 - Az. 11 u 209/10, I-11 U; LG Berlin, Urteil vom 9.12.2009 - Az. 42 O 162/09).

Dies hat seinen Grund darin, dass die erfolgreiche Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage für die gerichtliche Vertretung der Geschädigte kaum noch selbst bewirken kann. Rechtsschutzversicherer verwenden unterschiedliche Vertragsbedingungen und gewähren einen unterschiedlichen Versicherungsschutz. In diesem Zusammenhang prüfen Rechtsschutzversicherer, ob ein Versicherungsfall vorliegt, der Versicherungsfall zu den nach den Versicherungsbedingungen übernommenen Risiken gehört, und ob die Klage im beabsichtigten Umfang erforderlich ist. Zur Wahrnehmung seiner Interessen ist der Rechtsschutzsuchende gezwungen, vorab einen Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher dem Rechtsschutzversicherer einen Klageentwurf präsentiert, der die prüfungsrelevanten Tatsachen enthält und sich gegebenenfalls mit dem Rechtsschutzversicherer abstimmt. Der Rechtsanwalt hat einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand zu betreiben, welcher sich in seinem Honorar niederschlagen muss.

Der Gegenstandswert für die Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage bemisst sich hierbei nach dem Kostenrisiko hinsichtlich der 1. Instanz (AG Charlottenburg, Urteil vom 20.2.2003 - Az. 218 C 408/02). [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich sind auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein erstattungsfähiger Schaden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur Interessenwahrnehmung holte ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ein. Fraglich war, ob im Falle des Verzuges die Anwaltskosten erstattungsfähig sind.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zum Verzugsschaden gehören auch Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Interessenswahrnehmung angefallen sind. Dies hat seinen Grund darin, dass der Geschädigte die erfolgreiche Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage für die gerichtliche Vertretung kaum noch selbst bewirken kann, weil die Rechtsschutzversicherungen oft unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde legten. Der Gegenstandswert für die Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage bemisst sich hierbei nach dem Kostenrisiko hinsichtlich der 1. Instanz.