Anwaltskosten bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch rechtsunkundigen Vermieter
BGB §§ 543, 569, 280, 286, 254
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigt ein privater rechtsunkundiger Vermieter, der auch kein rechtskundiges Personal beschäftigt, wegen Zahlungsverzugs, haftet der Mieter auf Ersatz der Kosten eines für die Kündigung in Anspruch genommenen Rechtsanwaltes.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieter) fordern von der Bekl. (Mieterin) Schadensersatz für die Kosten eines für den Ausspruch der Kündigung in Anspruch genommenen Rechtsanwalts. Das AG wies die Klage ab. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. befand sich bei Ausspruch der fristlosen Kündigung am 7.12.2006 mit den Mieten für November und Dezember 2006 in Verzug. Die Kammer sieht jedenfalls im vorliegenden Fall die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht als Mitverschulden gem. § 254 BGB. Bei den Kl. handelt es sich um private Vermieter, die nach eigenen Angaben weder rechtskundiges Personal beschäftigen noch selbst über besondere Rechtskunde im einschlägigen Bereich verfügen. [...]
Der Ansicht, auch eine nicht besonders rechtskundige Partei treffe die Obliegenheit, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gegebenenfalls ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, folgt die Kammer nicht. Angesichts der formalen Anforderungen, die vom Gesetz (§§ 568 I, 569 IV BGB) und der Rechtsprechung insoweit aufgestellt sind, muss es dem Vermieter gestattet werden, sich gegebenenfalls rechtskundiger Hilfe zu versichern. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vermieter, der weder über rechtskundiges Personal noch selbst über besondere Mietrechtskenntnisse verfügt, darf zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs einen Anwalt einschalten. Dessen Kosten muss der Mieter tragen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger verlangen von der beklagten Mieterin Kosten des Anwalts, den sie mit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs beauftragt haben. Das AG hatte die Klage abgewiesen, das LG gab ihr statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Heidelberg meinte: Ein privater Vermieter, der weder selbst über besondere Rechtskunde im Mietrecht verfügt noch rechtskundiges Personal beschäftige, braucht eine fristlose Kündigung nicht ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen.