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Anwaltskosten

LG Berlin65 T 50/9227.10.1992GE 1993, 41

ZPO §§ 3, 485

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anwaltskosten; Gebührenstreitwert; selbständiges Beweisverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert im selbständigen Beweisverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit der Einführung des selbständigen Beweisverfahrens durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. April 1990 sind die früheren Streitfragen zum Wert des Beweissicherungsverfahrens gegenstandslos geworden. Denn nunmehr ist stets der Prozeßwert der Hauptsache in Ansatz zu bringen. Das ergibt sich zum einen daraus, daß die Anwaltsgebühren durch § 48 BRAGO n. F. auf die vollen Sätze des § 31 BRAGO angehoben worden sind und zum anderen aus dem neu eingeführten Verwertungsgebot nach § 493 Abs. 1 ZPO n. F. Für die bislang weit verbreitete Annahme, der Wert der Beweissicherung sei anhand des "Sicherungsinteresses" auf einen Bruchteil der Hauptsache festzusetzen, fehlt jetzt jede Grundlage (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 17. Auflage, § 3 "Beweissicherung"; MüKo ZPO/Lappe, § 3 Rdnr. 147).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Beweissicherungsverfahren (jetzt: selbständiges Beweisverfahren) dient dazu, schon vor Einleitung eines Rechtsstreits streitige Fragen zu klären, insbesondere durch Sachverständigengutachten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Streitig war, nach welchem Wert in diesen Fällen der vom Vermieter beauftragte Rechtsanwalt seine Gebühren berechnen konnte, vom vollen Wert des im Gutachten festgestellten Schadensersatzanspruchs oder von einem Bruchteil davon, da es sich nur um Sicherungsverfahren handelte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einer Entscheidung zum neuen Recht hat das Landgericht Berlin sich auf den Standpunkt gestellt, daß der volle Wert maßgeblich ist. Das wirtschaftliche Risiko des Vermieters, der ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, wird dadurch also erhöht.