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Anwaltshaftung wegen unterlassenen Hinweises auf BGH-Rechtsprechung

BVerfG1 BvR 386/0922.04.2009GE 2009, 1549

GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 137 Abs. 2; BGB §§ 249, 675, 839 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Haftung für die durch Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags entstandenen Schäden verletzt den Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht.

2. Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht dadurch, dass ein Fehler des Gerichts bei der rechtlichen Aufarbeitung des Streitfalls mitursächlich gewesen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

14 b) Die angegriffene Entscheidung verletzt die Bf. nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

15 aa) Die Bf. wendet sich dagegen, dass der BGH ihre Haftung wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag bejaht hat. Diese zivilrechtlichen Folgen der Schlechterfüllung von Verträgen fallen jedoch - ebenso wie die Haftung für Schäden aus unerlaubter Handlung - bereits nicht in den Schutzbereich der allein als verletzt gerügten Berufsfreiheit. Die Verpflichtung zum Schadensersatz tritt unabhängig davon ein, ob die Haftungsvoraussetzungen bei Ausübung des Berufs erfüllt werden oder nicht; sie kann allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben, indem sie die Erwartung sorgfältiger Vertragserfüllung unter Einhaltung der beruflichen Standards nachdrücklich unterstreicht und sich auch auf den Umfang der gebotenen Haftpflichtversicherung auswirkt. Weder die zugrunde liegenden Normen des Zivilrechts noch ihre Anwendung in den Ausgangsverfahren betreffen berufsspezifische Sanktionen (vgl. BVerfGE 96, 375 [397] = NJW 1998, 519).

16 bb) Von den nicht berufsbezogenen allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts entfernt sich die Rechtsprechung des BGH nicht dadurch, dass eine Haftung des Rechtsanwalts im Regelfall auch dann angenommen wird, wenn ein Fehler des Gerichts insbesondere bei der rechtlichen Aufarbeitung des Streitfalls für den Schaden einer Prozesspartei mitursächlich geworden ist. Der BGH kann vielmehr auf die im Zivilrecht anerkannte gleichstufige Haftung all derjenigen verweisen, die für einen Schaden - gleich aus welchen rechtlichen Gründen - verantwortlich sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. [2009], § 421 Rn. 11; Bydlinski, in: MünchKomm, 5. Aufl. [2007], § 421 Rn. 49). Hierbei ergibt sich aus dem Umstand, dass die Haftung für den Verursachungsbeitrag des Gerichts durch § 839 II BGB im Unterschied zur Haftung des Rechtsanwalts beschränkt ist, keine Besonderheit. Dass mehrere Verantwortliche einen Schaden herbeiführen, sich aber nicht alle von ihnen auf eine vertragliche oder gesetzliche Haftungserleichterung oder einen Haftungsausschluss berufen können, ist auch in anderen Fallgestaltungen des Schadensersatzrechts anzutreffen und erlangt insbesondere für den internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Bedeutung (vgl. Palandt/Grüneberg, § 426 Rn. 18 ff.).

17 Ob anderes gilt, wenn bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts zu Schadensersatz die Auseinandersetzung mit einer ausnahmsweisen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den hinzutretenden Fehler des Gerichts unterblieben ist, obwohl dies auch nach der Rechtsprechung des BGH im Einzelfall naheliegend gewesen wäre, kann dahinstehen. Die Hinweise des BVerfG auf die nicht schlechthin in jedem Fall gerechtfertigte Haftungsverschiebung zu Lasten des Rechtsanwalts im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.8.2002 (NJW 2002, 2937 [2938] = FPR 2003, 219) sind in diesem Zusammenhang zu sehen.

Entgegen der Ansicht der Bf. lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass die haftungsrechtliche Verantwortung von Verfassungs wegen ausschließlich den Gerichten übertragen sein soll. Der Kammerbeschluss geht vielmehr davon aus, dass der dort beschwerdeführende Rechtsanwalt durch seine Schlechtleistung die Verfestigung einer seinem Mandanten ungünstigen Position mitverschuldet hatte. Allerdings können die konkreten Umstände des Einzelfalls nach der Rechtsprechung des BGH dazu führen, dass der Fehler des Rechtsanwalts bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu dem aus der Fehlentscheidung des Gerichts resultierenden Schaden steht. Ob und unter welchen Umständen das Außerachtlassen dieses Gesichtspunkts den betroffenen Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit verletzt, bedarf jedoch hier ebenso wenig einer Entscheidung wie in dem Fall, der dem Kammerbeschluss vom 12.8.2002 zugrunde lag. Der BGH hat sich nämlich in dem angegriffenen Beschluss mit einer etwaigen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs eingehend auseinandergesetzt.

18 cc) Allerdings besteht aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich der Anwaltshaftung gegenüber dem allgemeinen Schadensersatzrecht eine Besonderheit insofern, als das Regressgericht zur Feststellung eines normativen Schadens nicht auf die hypothetische Entscheidung des Gerichts des Vorprozesses bei unterbliebener anwaltlicher Pflichtverletzung abstellen darf, sondern seine eigene rechtliche Wertung an die Stelle derer des Gerichts des Vorprozesses setzen muss (vgl. BGHZ 174, 205 [208 f.] = NJW 2008, 1309). Die Maßgeblichkeit der Sicht des Regressgerichts kommt jedoch nach Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit schon deshalb nicht gleich, weil mit ihr keinerlei Präjudiz für den Ausgang des Schadensersatzprozesses und damit auch keine tendenziell strengere Haftung des Rechtsanwalts verbunden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Haftung des Anwalts für fehlerhaft im Prozess geltend gemachte Betriebskosten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Fehler des Gerichts mitursächlich war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beschwerdeführerin, eine Sozietät von Rechtsanwälten, vertrat in einer mietrechtlichen Streitigkeit die Klägerin des Ausgangsverfahrens durch einen ihrer Sozien in der Berufungsinstanz. Die Klägerin machte Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gerichtlich geltend. Darunter waren auch Positionen, die nach dem schriftlichen Mietvertrag nicht umlagefähig waren. Diese Positionen waren auch in den Nebenkostenabrechnungen der vorangegangenen zehn Jahre enthalten und von den verklagten Mietern jeweils anstandslos beglichen worden. In der Berufungsinstanz wies das LG darauf hin, dass nach "herrschender Meinung" eine stillschweigende Vertragsänderung nicht in Betracht komme und zitierte hierzu zwei landgerichtliche Urteile aus den Jahren 1982 und 1989 sowie einen Mietrechtskommentar aus dem Jahr 1979. Tatsächlich lag zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung des BGH in einem Fall der Vermietung einer gewerblich genutzten Immobilie vor, nach der eine Vereinbarung über die Umlagefähigkeit bestimmter Nebenkosten auch stillschweigend durch jahrelange Zahlung zustande kommen kann. Diese Entscheidung wurde vom LG augenscheinlich übersehen, und auch der in dieser Sache für die Beschwerdeführerin handelnde Rechtsanwalt wies das Gericht nicht hierauf hin. Die Klage wurde vom LG mit der Begründung abgewiesen, dass vorbehaltlose Zahlungen in der Vergangenheit nicht zu einer Vertragsänderung führen könnten. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Anwälte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz wies das Landgericht darauf hin, dass zwar eine Pflichtverletzung des für die Beschwerdeführerin handelnden Rechtsanwalts vorgelegen habe, der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden sei jedoch unterbrochen worden, weil das Landgericht im Vorprozess die neuere Rechtsprechung des BGH ebenfalls übersehen habe. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH (NJW 2009, 987) das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Gegen diese Entscheidung des BGH richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin (wg. Verletzung ihrer Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG).

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Schon deren Zulässigkeit sei zweifelhaft. Jedenfalls sei die Beschwerde aber unbegründet, weil ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht vorliege. Die Haftung der Beschwerdeführerin entfalle durch den gerichtlichen Fehler nicht. Der BGH habe zu Recht auf die im Zivilrecht anerkannte gleichstufige Haftung all derer hingewiesen, die für einen Schaden gleich aus welchen Gründen verantwortlich sind. Aus dem Umstand, dass die Haftung des Gerichts nach § 839 Abs. 2 BGB beschränkt sei, ergäben sich keine Besonderheiten.