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Anwaltshaftung

BGHIX ZR 324/9709.07.1998ZOV 1998, 418

BGB § 675

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anwaltshaftung; Warnpflicht vor Verfristung von Restitutionsansprüchen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anwalt, der beauftragt worden ist, wegen einer bestimmten Vermögensposition Restitutionsansprüche auf der Grundlage von §§ 3 ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen zu prüfen, muß den Mandanten vor der drohenden Verfristung von Restitutionsansprüchen wegen anderer Vermögenspositionen, von denen der Anwalt während der Bearbeitung des Mandats erfährt, warnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß sich der Mandant dieser Gefahr nicht bewußt ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Vater des Kl. war bis 1948 Mitglied des Vorstands der D. AG sowie Geschäftsführer der D. GmbH. Er hatte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Anspruch auf eine Rente. Im Jahre 1951 flüchteten die Eltern des Kl. in die Bundesrepublik Deutschland. Ihr bewegliches Vermögen - darunter Aktien - verblieb im wesentlichen in der DDR; der dort belegene Grundbesitz der Eltern wurde enteignet. Diese verstarben 1957 bzw. 1978. Der Kl. ist ihr Alleinerbe.

Im Jahre 1981 erhielt der Kl. für das Grund- und Aktienvermögen seiner Eltern im Wege des Lastenausgleichs eine Entschädigung. Für Ansprüche aus der dem Vater des Kl. erteilten Pensionszusage wurde ein Lastenausgleich abgelehnt.

Im Frühjahr 1992 suchte der Kl. anwaltlich Hilfe. Er erteilte den Bekl. am 30. März 1992 ein Mandat zur Prüfung von Ansprüchen aus der Pensionszusage. Ob er zunächst seine Interessen umfassend - auch in bezug auf das Grund- und Aktienvermögen seiner Eltern - hatte gewahrt wissen wollen, ist streitig. Nach der Behauptung des Kl. ist ihm von seiten der bei den Bekl. angestellten Rechtsanwältin A. die Auskunft erteilt worden, bezüglich solcher Gegenstände, derentwegen ein Lastenausgleich gewährt worden sei, gebe es keine Restitution; daraufhin habe er, so be hauptet der Kl., von einem weitergehenden Auftrag Abstand genommen. In der Folgezeit sah der Bekl. zu 1 die Akten des Lastanausgleichsverfahrens ein. Ab 2. Dezember 1992 wurde das Mandat nicht fortgesetzt.

Im August 1994 stellte der Kl., der unmittelbar zuvor durch das Lastenausgleichsamt von der Möglichkeit einer Restitution erfahren haben will, selbst einen entsprechenden Antrag. Dieser wurde abgelehnt, weil er nicht innerhalb der am 31. Dezember 1992 abgelaufenen Frist des § 30 a VermG gestellt worden sei.

Der Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz in Höhe von 925.298,96 DM in Anspruch. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bekl. seien nicht verpflichtet gewesen, Hinweisen auf das Grund- und Aktienvermögen der Eltern des Kl. nachzugehen und den Kl. insoweit rechtlich zu beraten. Sie seien nur beauftragt gewesen, Ansprüche in bezug auf die Betriebsrente des Vaters zu prüfen. Daß der Kl. ursprünglich mit dem Wunsch nach umfassender Betreuung an die Bekl. herangetreten sei und das Mandat nur deshalb eingeschränkt habe, weil er zuvor seitens der Zeugin A. fehlerhaft beraten worden sei, habe deren Vernehmung nicht ergeben.

II. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Bekl. haben ihre anwaltlichen Pflichten auch dann verletzt, wenn man davon ausgeht, die Bekl. seien nur beauftragt gewesen zu prüfen, ob nach Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens noch Ansprüche wegen der Betriebsrente geltend gemacht werden könnten. Es kann deshalb offenbleiben, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt ist, der Kl. habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, daß er eine über die Betriebsrente des Vaters hinausgehende Beratung wünsche, und er sei auch nicht durch eine falsche Rechtsauskunft aus dem Büro der Bekl. zu der Erteilung eines beschränkten Mandats veranlaßt worden.

1. Die Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, daß Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden, besteht allerdings grundsätzlich nur in den Grenzen des erteilten Mandats (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649; zur Steuerberaterhaftung vgl. auch BGHZ 128, 358, 361). Indes muß der Rechtsanwalt vor Gefahren, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind, den Mandanten auch bei einem eingeschränkten Mandat warnen (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169), wenn er Grund zu der Annahme hat, daß sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewußt ist.

2. Auf der Grundlage des in den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts wurde für die Bekl. bei der Bearbeitung des Mandats offenkundig, daß dem Kl. neben der Vermögensposition, die er zum Gegenstand des Mandats gemacht hatte, weitere, damit im Zusammenhang stehende Rechte zustanden und daß ihm ein großer Schaden drohte, wenn jene nicht alsbald wahrgenommen wurden. Deshalb waren die Bekl. verpflichtet, den Kl. zu warnen.

a) Das Landgericht hat festgestellt, der Bekl. zu 1 habe durch die Einsicht in die Lastenausgleichsakte zwangsläufig Kenntnis vom Grund- und Aktienvermögen erhalten. Dagegen haben die Bekl. im Berufungsverfahren nichts erinnert. Das Berufungsgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen. Es hat im Gegenteil ausgeführt, schon der Umstand, daß der Lastenausgleich mit einem für den Kl. positiven Ergebnis geendet habe, habe zwingend daraus schließen lassen, daß hier etwas zu entschädigen gewesen sei.

b) Bei dem Grund- und Aktienvermögen handelte es sich offensichtlich um eine bedeutende Vermögensposition. Als Rechtsgrundlage für einen Restitutionsanspruch kamen nur die §§ 3 ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) in Betracht. Diese Materie war den Bekl. vertraut. Sie haben sich damit, wie sie selbst vorgetragen haben, ohnehin - bei der Prüfung der Ansprüche wegen der Betriebsrente - befaßt. Restitutionsansprüche wegen des Grund- und Aktienvermögens waren verhältnismäßig leicht - leichter als die Rentenansprüche - zu realisieren. Die Bekl. haben keine Schwierigkeiten aufgezeigt, die der Geltendmachung der Ansprüche hätten entgegenstehen können; solche sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Daß wegen des Grund- und Aktienvermögens ein Lastenausgleich gewährt worden war, hinderte nicht, es nunmehr zum Gegenstand von Restitutionsansprüchen zu machen (vgl. dazu Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR Bd. II Einführung Vermögensgesetz Rdnr. 232; Säcker, Vermögensrecht, VermG vor § 1 Rdn. 54). Das ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Nach der Behauptung der Bekl. sind diese auch im Jahre 1992 keiner anderen Meinung gewesen. Sie haben vorgetragen, die Rechtsanwältin sei bereits damals eine qualifizierte Juristin gewesen, die zwar noch nicht über langjährige anwaltliche Erfahrungen verfügt habe, keineswegs jedoch "eine derartig unqualifizierte Antwort" (bezüglich solcher Gegenstände, derentwegen ein Lastenausgleich gewährt worden sei, sei eine Restitution nicht möglich) gegeben hätte. Die auf den Antrag der Bekl. vernommene Zeugin A. hat ausgesagt: "Nach meiner üblichen Handhabung kann ich eine solche Äußerung nicht getan haben, daß mit dem Lastenausgleichsverfahren alles erledigt sei und weitere Ansprüche ausgeschlossen seien. Eine solche Aussage wäre ja gar nicht zu verantworten gewesen" . Dies kann nur dahin verstanden werden, daß die Bekl. behaupten wollen, die betreffende Rechtsfrage sei in ihrem Büro - also auch von ihnen selbst - schon im Jahre 1992 zutreffend beantwortet worden.

c) Andererseits waren Ansprüche wegen des Grund- und Aktienvermögens gefährdet, weil gemäß § 30 a VermG, der durch Art. 1 Nr. 26 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) eingeführt wurde, für die Geltendmachung eine Ausschlußfrist (vgl. Strohm NJW 1992, 2849, 2850) bestand, die für Grundstücke am 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen am 30. Juni 1993 ablief. Daß diese Frist, die auch für die Rentenansprüche von Bedeutung war, den Bekl. unbekannt gewesen sei, haben sie selbst nicht behauptet.

d) Zwischen dem Gegenstand des Mandats und der Gefahr bestand ein hinreichend enger Zusammenhang. Anlaß der Mandatierung der Bekl. war der Beitritt der neuen Bundesländer zu der Bundesrepublik Deutschland. Dadurch wurden Vermögenswerte in der früheren DDR, über die Bundesbürger bisher nicht hatten verfügen können, wieder zugänglich. Das Grund- und Aktienvermögen der Eltern des Kl. war davon ebenso betroffen wie die Betriebsrente. Alle Positionen gehörten zu dem "Ostvermögen" der Eltern.

e) Die Bekl. hatten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kl. seiner sonstigen, nicht von dem Mandat erfaßten Rechte und deren Gefährdung bewußt war. Insbesondere gab es keinen Grund anzunehmen, er habe bei der Auftragserteilung die Restitutionsansprüche wegen der Grundstücke und Aktien bewußt und irrtumsfrei ausgeklammert.

aa) Daß der Kl., solange das Mandat bestand, jemals zum Ausdruck gebracht habe, er lege nur auf den Rentenanspruch wert, nicht auf die Grundstücke und Aktien, oder daß die Bekl. aus anderen Gründen etwas Derartiges hätten annehmen dürfen, haben die Bekl. nicht behauptet.

bb) Die Bekl. hatten auch keinerlei Hinweis darauf, daß der Kl. Ansprüche wegen der Grundstücke und Aktien bereits realisiert hatte oder anderweitig verfolgen ließ. Weder war er durch einen weiteren Rechtsanwalt beraten, noch hatten die Bekl. Anlaß, solches zu vermuten. Daß der Kl., wie den Bekl. bekannt war, Ende der siebziger, Anfang der achtziger Jahre das Lastenausgleichsverfahren und anschließend ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt und sich dabei jeweils anwaltlichen Beistands bedient hatte, reicht nicht aus. Nach Sachlage mußten die Bekl. annehmen, daß der Kl. bei der Erteilung des Mandats von den Grundstücken und Aktien nur deshalb nicht gesprochen hatte, weil er entweder diese Vermögenspositionen aus dem Blick verloren hatte oder der irrigen Meinung war, insofern habe die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.

cc) Dafür, daß dem Kl. die drohende Verfristung der Ansprüche wegen des Grund- und Aktienvermögens bekannt war, gab es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Gegenteiliges habe die Bekl. auch nicht geltend gemacht.

III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).

Es kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, liegt im Gegenteil sogar nahe, daß der Kl., falls er durch die Bekl. vor der Verfristung der Restitutionsansprüche gewarnt worden wäre, diese rechtzeitig geltend gemacht hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 317). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, daß er damit Erfolg gehabt hätte (s. o. II 2 b).

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, weil es zur Kausalität und zum Schaden weiterer Feststellungen bedarf, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen an-deren Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch.