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Anwaltsbeauftragung am Sitz des Verwalters

LG Frankfurt/Main2-13 T 20/2309.05.2023GE 2023, 755

WEG § 96

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine GdWE darf einen Rechtsanwalt am Ort des Sitzes ihres Verwalters beauftragen, insoweit dem Rechtsanwalt entstehende Reisekosten zum Gerichtstermin sind notwendig i.S.v. § 91 ZPO.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig.

Sie ist auch begründet, denn das Amtsgericht hat zu Unrecht die Reisekosten nur für die fiktiven Reisekosten zum Gerichtstermin vom Ort der WEG festgesetzt.

Allerdings ist zutreffend, dass maßgeblich für die Frage, welche Reisekosten für den Rechtsanwalt erstattungsfähig sind, zunächst der Sitz der Partei ist, so dass im Grundsatz Reisekosten nur bis zur Höhe von fiktiven Reisekosten zum weitentferntesten Ort im Gerichtsbezirk erstattungsfähig sind, wenn ein Rechtsanwalt an einem anderen Ort beauftragt wird.

Allerdings ist anerkannt, dass bei einer juristischen Person die tatsächliche Struktur zu berücksichtigen ist, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht formal der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend ist, sondern die tatsächliche Organisation des Unternehmens, so dass ein Rechtsanwalt etwa an dem Ort beauftragt werden kann, von dem üblicherweise Rechtsstreitigkeiten nach der internen Struktur bearbeitet werden (BGH, NJW 2006, 3008). Ebenso ist für Wohnungseigentümergemeinschaften anerkannt, dass es nicht auf den Ort ankommt, in welchem sich die Anlage befindet, sondern auf den Sitz des Verwalters (LG Rostock, BeckRS 2020, 12106; LG Aurich, BeckRS 2011, 7121).

Dies gilt für das vorliegend anwendbare reformierte Wohnungseigentumsrecht erst recht, denn der Verwalter ist insoweit gemäß § 9b WEG der gesetzliche Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft und daher für die Prozessführung der Gemeinschaft zuständig.

Zutreffend ist allerdings auch, dass in Ausnahmefällen eine Verpflichtung einer Partei besteht, im Rahmen der Maßnahmen zur zweckentsprechenden und kostenschonenden Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichtes zu beauftragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings zunächst, dass es sich um eine besonders rechtskundige Partei handelt, etwa um ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung (BGH, NJW-RR 2012, 695). Zum anderen ist eine Ausnahme für den Fall anerkannt, wenn der Streit in tatsächlicher Hinsicht überschaubar ist, etwa wenn eine Geldforderung im Streit steht und die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH aaO.).

Beide Voraussetzungen liegen vorliegend entgegen der Auffassung des Amtsgerichts aber nicht vor. Zwar ist die Kl. von einem gewerbsmäßigen Verwalter vertreten worden, dieser steht aber nicht einer Rechtsabteilung eines Unternehmens gleich. Hierfür wäre zumindest erforderlich, dass er über entsprechende Rechtskenntnisse verfügt und Rechtsstreitigkeiten selbst abarbeitet. Dies ist bei Verwaltern üblicherweise nicht der Fall, sondern diese bedienen sich - wie auch hier geschehen - zur Forderungsdurchsetzung der Hilfe von Rechtsanwälten. Alleine dass der Verwalter über gewisse Rechtskenntnisse verfügen muss, um seine Verwaltungsaufgaben erfüllen zu können, genügt insoweit der Gleichstellung mit einem Unternehmen mit Rechtsabteilung nicht. Dass es vorliegend anders war, etwa der Verwalter über eine Rechtsabteilung verfügte, ist nicht ersichtlich.

Es handelte sich vorliegend zudem nicht um einen Streit, bei welchem von Bekl.seite keine Einwendungen zu erwarten waren, denn bereits in der Klage wurde auf eine umfassende Kommunikation mit dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. verwiesen und auf gegensätzliche Rechtsansichten Bezug genommen.

Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kl. einen Rechtsanwalt am Sitz ihres Verwalters beauftragt. Die dann für den Gerichtstermin entstandenen Reisekosten sind notwendig i.S.v. § 91 ZPO . . .

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht, die Entscheidung beruht auf gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch ein gewerbsmäßiger WEG-Verwalter steht nicht einem Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung gleich, dem es zuzumuten ist, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen und diesen sachkundig zu informieren. Hierfür wäre zumindest erforderlich, dass er über entsprechende Rechtskenntnisse verfügt und Rechtsstreitigkeiten selbst abarbeitet, was bei Verwaltern üblicherweise nicht der Fall ist. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf deshalb einen Rechtsanwalt am auswärtigen Sitz ihres Verwalters beauftragen lassen; insoweit diesem Rechtsanwalt entstehende Reisekosten zum Gerichtstermin sind notwendige Kosten des Rechtsstreits.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die durch ihren Verwalter vertretene GdWE hat erfolgreich einen Prozess am Ort der GdWE geführt bzw. führen lassen. Der außerhalb des Gerichtsbezirks wohnende WEG-Verwalter hat einen Anwalt beauftragt, der am Ort des Verwalters wohnt, der zur Wahrung des Termins zum zuständigen Gericht fahren musste, und der zusätzlich zu seinen Anwaltskosten Reisekosten zum Termin bei dem Gericht am Ort der GdWE geltend gemacht hat. Das AG hat die Reisekosten nur fiktiv niedriger festgesetzt, nämlich nur in der Höhe, als wäre vom Verwalter unmittelbar ein Anwalt im Bereich des für die GdWE zuständigen Prozessgerichts beauftragt worden. Hiergegen die sofortige Beschwerde.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg! Zwar ist für die Erstattung von Reisekosten für den Rechtsanwalt zunächst der Sitz der Partei maßgeblich, so dass im Grundsatz Reisekosten nur bis zur Höhe von fiktiven Reisekosten zum weitentferntesten Ort im Gerichtsbezirk erstattungsfähig sind, wenn

ein Anwalt an einem anderen Ort beauftragt wird. Hier ist die Festsetzung nur fiktiver Reisekosten zum Gerichtstermin vom Ort der GdWE unzureichend. Bei einer juristischen Person ist deren tatsächliche Struktur zu berücksichtigen, also die tatsächliche Organisation des Unternehmens, so dass ein Anwalt etwa an dem Ort beauftragt werden kann, von dem üblicherweise Rechtsstreitigkeiten nach der internen Struktur bearbeitet werden. Ebenso gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften, dass es für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht auf den Ort ankommt, in welchem sich die Anlage befindet, sondern auf den Sitz des Verwalters. Das gilt nach dem reformierten Wohnungseigentumsrecht insbesondere, denn der Verwalter ist der gesetzliche Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft und daher für die Prozessführung der Gemeinschaft zuständig. Nach seiner rechtlichen Struktur ist der Verwalter aber nicht mit einem gewerbsmäßigen Unternehmen zu vergleichen, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und in eigener Verantwortung auswärtige Rechtsanwälte beauftragen und sachgerecht informieren kann, sich also zur Durchsetzung von Forderungen der Hilfe von Rechtsanwälten bedienen darf. Dass der WEG-Verwalter über gewisse Rechtskenntnisse verfügen muss, um seine Verwalteraufgaben erfüllen zu können, genügt insoweit nicht zur Gleichstellung mit einem Unternehmen mit spezieller Rechtsabteilung.

Es handelte sich auch vorliegend nicht um einen Streitwert, bei welchem an der Beklagtenseite keine Einwendungen zu erwarten waren. Denn bereits in der Klage wurde auf eine umfassende Kommunikation mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten verwiesen und auf gegensätzliche Rechtsansichten Bezug genommen.

Praxishinweis

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist also nicht zu beanstanden, dass die GdWE einen Anwalt am Sitz ihres Verwalters beauftragt. Die dann für den Gerichtstermin entstandenen Reisekosten sind notwendig i.S.v. § 91 ZPO. Die Entscheidung beruht auf gefestigter Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2012, 695).

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister