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Anwaltlicher Gegenstandswert für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde

BGHVIII ZR 160/2019.10.2021GE 2022, 303

GKG § 47; RVG §§ 23, 32, 33 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich richtet sich der anwaltliche Gegenstandswert nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH bildet. Deshalb bemisst sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel im Laufe des Revisionsverfahrens eingeschränkt wird (hier: Beschränkung der Revision auf die Nichtberücksichtigung der Hilfsaufrechnung).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. hat die Bekl. nach Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und offener Betriebskosten in Höhe von insgesamt 44.028,55 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Die Bekl. haben die Ansprüche in Abrede gestellt und Gegenansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 3.137,03 € und auf Wertersatz für Umbaumaßnahmen am Mietobjekt in Höhe von 45.000 € im Wege der (Hilfs-) Aufrechnung geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 42.957,60 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben; die Hilfsaufrechnungen der Bekl. hat es als nicht durchgreifend angesehen. Das Landgericht hat die Berufung der Bekl. - ebenso wie die Anschlussberufung der Kl. - zurückgewiesen.

2 Die Bekl. haben den Antragsteller mit ihrer Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beauftragt. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde haben sie für den Fall der Revisionszulassung angekündigt, ihre Verurteilung lediglich unter Hinweis auf die von ihnen erklärte Hilfsaufrechnung wegen einer Forderung in Höhe von 45.000 € zu Fall bringen zu wollen.

3 Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 42.957,60 € festgesetzt.

4 Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Er hat in seinem Antrag ausgeführt, dass sich das ihm übertragene Mandat auf die vollumfängliche Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten der Bekl. bezogen habe. Die hierzu angehörte Kl. hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. 5 Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Bekl. ist auf 89.052,23 € festzusetzen.

6 1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht übereinstimmen.

7 a) Der für die Gerichtskosten maßgebende gerichtliche Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Er bestimmt sich nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, also danach, inwiefern der Rechtsmittelführer für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels eine Abänderung der Entscheidung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 6).

8 Die Bekl. haben mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie für den Fall der Revisionszulassung das Berufungsurteil allein im Hinblick auf die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz zur Überprüfung stellen, und ihr Rechtsmittel folglich auf diese Gegenforderung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527 unter I. 2.). Den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Senat dementsprechend auf den Betrag von 42.957,60 € festgesetzt, zu dessen Zahlung die Bekl. verurteilt worden sind, und den sie stattdessen mit ihrer zur Aufrechnung gestellten Forderung zu tilgen beabsichtigten.

9 b) Für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist nach § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Das gilt allerdings nur, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 21 f.; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Fehlt es daran, etwa weil der Wert der bei der Einlegung des Rechtsmittels entfalteten anwaltlichen Tätigkeit höher als der Wert des später durchgeführten Rechtsmittelverfahrens liegt, ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende Tätigkeit entsprechende Gebühren gegenüber seinen Mandanten geltend zu machen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, aaO., Rn. 22; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, aaO., Rn. 5).

10 Vorliegend weicht der anwaltliche Gegenstandswert von dem gerichtlichen Streitwert ab. Er richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag der Bekl. zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, aaO., Rn. 29; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris Rn. 4). Da sich das von den Bekl. übertragene Mandat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers auf die vollumfängliche Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten der Bekl. bezogen hat und dem Antragsteller somit ein Rechtsmittelauftrag unbeschränkt erteilt worden war, bemisst sich der Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit nach der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer der Bekl. (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, aaO., Rn. 29; Senatsbeschluss vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 7 f.). Die Bekl. sind durch das Berufungsurteil in Höhe von 89.052,23 € beschwert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den der Kl. zugesprochenen Forderungen auf Nutzungsentschädigung und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 42.957,60 € sowie aus den aberkannten Gegenforderungen der Bekl. auf Ersatz von Reparaturkosten und auf Wertersatz in Höhe von insgesamt 46.094,63 € (3.137,03 € und 42.957,60 €). Über den Wertersatzanspruch hat das Berufungsgericht nur bis zur Höhe der Klageforderung rechtskraftfähig entschieden (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO). Die Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderungen wertmäßig nicht anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich richtet sich der anwaltliche Gegenstandswert nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH bildet. Deshalb bemisst sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel im Laufe des Revisionsverfahrens eingeschränkt wird (hier: Beschränkung der Revision auf die Nichtberücksichtigung der Hilfsaufrechnung).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hat die Beklagten nach Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und offener Betriebskosten in Höhe von insgesamt 44.028,55 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Ansprüche in Abrede gestellt und Gegenansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 3.137,03 € und auf Wertersatz für Umbaumaßnahmen am Mietobjekt in Höhe von 45.000 € im Wege der (Hilfs-) Aufrechnung geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 42.957,60 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben; die Hilfsaufrechnungen der Beklagten hat es als nicht durchgreifend angesehen.

Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten – ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin – zurückgewiesen.

Die Beklagten haben den Antragsteller mit ihrer Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beauftragt. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde haben sie für den Fall der Revisionszulassung angekündigt, ihre Verurteilung lediglich unter Hinweis auf die von ihnen erklärte Hilfsaufrechnung wegen einer Forderung in Höhe von 45.000 € zu Fall bringen zu wollen.

Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 42.957,60 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Er hat in seinem Antrag ausgeführt, dass sich das ihm übertragene Mandat auf die vollumfängliche Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten bezogen habe.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH gab dem Antrag statt. Der anwaltliche Gegenstandswert weiche hier von dem gerichtlichen Streitwert ab. Er richte sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag der Beklagten zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Da sich das von den Beklagten übertragene Mandat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers auf die vollumfängliche Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten bezogen habe und dem Antragsteller somit ein Rechtsmittelauftrag unbeschränkt erteilt worden sei, bemesse sich der Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit nach der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16).