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Anwaltliche Terminsgebühr außerhalb der mündlichen Verhandlung unabhängig vom Zustandekommen eines Vergleichs

BGHII ZB 6/0620.11.2006GE 2007, 361

RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien unstreitig sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Das Landgericht hat die von der Kl. gegen den Bekl. erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Prozeßbevollmächtigte der Kl. dem Prozeßbevollmächtigten des Bekl. fernmündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Bekl. abgelehnt hat. Nach Rücknahme ihrer Berufung hat das Oberlandesgericht der Kl. die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

2 Der Bekl. hat u. a. die Festsetzung einer 1,2fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 787,87 € beantragt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Festsetzung der Gebühr abgelehnt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Bekl. sein Begehren weiter.

3 II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Bekl. nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2fachen Terminsgebühr in Höhe von 787,87 €.

4 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr angefallen ist. Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für die Entstehung dieser Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 26. September 2002 ‑ III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.

5 2. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden.

6 a) Das Oberlandesgericht hat verkannt, daß die Kl. die für die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3; MünchKommZPO/Belz 2. Aufl. § 104 Rdn. 7). Die Prozeßbevollmächtigte der Kl. hat - wie sich auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts ergibt - ausdrücklich erklärt, mit dem Bevollmächtigten des Bekl. am 5. September 2005 eine fernmündliche Unterredung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt zu haben. Bei dieser Sachlage kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, die beantragte Terminsgebühr nicht wegen der Beweisbedürftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben.

7 b) Da es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache entscheiden und zugunsten des Bekl. die geltend gemachte 1,2fache Terminsgebühr in Höhe von 787,87 € festsetzen.

8 Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anläßlich einer - für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen (Sen.

Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z. V. b.; Mayer inMayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27) Unterredung über den Abschluß eines Vergleichs verhandelt haben. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ‑ was im Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts verkannt wird - ohne Bedeutung, daß es tatsächlich nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (Schons aaO. Rdn. 34; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 48).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verhandeln die Parteien außerhalb des gerichtlichen Verfahrens über einen Vergleich, entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn der Vergleich gar nicht zustande kommt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Berufungsverfahren unterbreitete der Anwalt der Klägerin dem Anwalt des Gegners fernmündlich einen Vergleichsvorschlag, der jedoch letztlich von diesem abgelehnt wurde. Nach Rückkehr mit der Berufung durch die Klägerin beantragte der Beklagte die Festsetzung einer Terminsgebühr. Das lehnten Land- und Oberlandesgericht ab, weil sich die für die Entstehung der Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht den Verfahrensakten entnehmen ließen. Das führte zur Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Nach BGH hat eine Partei einen Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien unstreitig seien. Vorliegend habe die Klägerin die fernmündliche Unterredung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits eingeräumt. Daher könne die beantragte Terminsgebühr nicht wegen der Beweisbedürftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. Für den Anfall der Gebühr sei es im übrigen ohne Bedeutung, daß es tatsächlich nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die entsprechende Bestimmung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - lautet: "Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin ... oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung der Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber."