Anwalt
WEG § 47; ZPO §§ 91, 104
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anwalt; Rechtsanwalt; Prozeßvertretung; Wohnungseigentumsverfahren; Beratungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beratungskosten des Rechtsanwalts, der die Partei außergerichtlich beraten hat, im WEG Verfahren selbst aber nicht in Erscheinung getreten ist, sind prozeßbezogen und damit erstattungsfähig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß sind u. a. die Kosten eines Rechtsanwalts, der die Ast. wegen des hier anhängigen Verfahrens auf Absetzung der Hausverwaltung beraten hatte, mit 468,41 DM gegen die Ag. festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich die Ag. mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 11 RPflG, 13 a Abs. 3 FGG, 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 13 a FGG sind die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten erstattungsfähig. Im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz gehören dazu die Kosten eines Rechtsanwalts (Bärmann/Pick, Merle, WEG, 7. Aufl., § 47 Rn. 71). Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob der Anwalt in dem Verfahren aufgetreten ist (vgl. § 63 BRAGO) oder ob er, wie hier die Ast., eine Partei außergerichtlich beraten hat, im Verfahren selbst aber nicht in Erscheinung getreten ist. Die Beratungskosten des Anwalts waren in jedem Falle prozeßbezogen und sind erstattungsfähig (vgl. auch Zoeller, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rn. 21 "außergerichtliche Anwaltskosten"; Wieczorek-Schütze, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).