Antragsteller
BGB § 670; WEG §§ 16, 43
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Antragsteller; Verwalter; Aufwendungsersatz; Rubrum
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wer Antragsteller ist, bestimmt sich allein nach dem Inhalt der Antragsschrift. Das Gericht ist nicht befugt, willkürlich eine andere Person an die Stelle des Antragstellers zu setzen. Der wirkliche Antragsteller kann in diesem Fall gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
2. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Wohngeld ist von dem Ersatzanspruch des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers für Aufwendungen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden. Dieser Anspruch setzt keinen Eigentümerbeschluß über Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung voraus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Ast. und der Ag. sind jeweils mit ihren Ehefrauen, den weiteren Beteiligten, die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. Dem Ast. steht zusammen mit seiner Ehefrau ein Miteigentumsanteil von 60/100, dem Ag. und dessen Ehefrau einer von 40/100 zu. In dem notariellen Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums vom 2.4.1992 wurde der Ast. auf die Dauer von fünf Jahren zum Verwalter bestellt; für seine Tätigkeit sollte ihm keine Vergütung zustehen. Weiter ist in Abschnitt III E des Vertrags bestimmt, daß die Kosten für die abzuschließenden Versicherungen (Haftpflicht, Brand-, Leitungswasser- und Frostschäden) vom Ast. und dessen Ehefrau zu 60 %, von den anderen Eigentümern zu 40 % zu tragen seien; sonst enthält der Vertrag keine Regelung über die Verteilung von Lasten und Kosten.
Der Ast. verlangt nunmehr vom Ag. 2.994,57 DM nebst 4 % Zinsen anteiligen Ersatz von Zahlungen, die er nach seinem Vortrag in den Jahren 1994 und 1995 aus seinem eigenen Vermögen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Versicherungen, Gaslieferungen, Kaminkehrer, Wasser- und Abwassergebühren) geleistet hat. Dabei sind Zahlungen des Ag. in Höhe von insgesamt 739,64 DM berücksichtigt.
Der Ag. hat beantragt, das Begehren zurückzuweisen, da er ohne Eigentümerbeschluß über Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung zu keinen Zahlungen verpflichtet sei.
Das AG hat den Antrag "in Sachen Eigentümergemeinschaft K.-Straße, vertreten durch den Beteiligten zu 1)", mit Beschluß vom 15.5.1996 abgewiesen; das LG hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluß vom 5.5.1997 unter dem gleichen Rubrum zurückgewiesen. Der Ast. hat gegen die Entscheidung im eigenen Namen bzw. im Namen "der im Rubrum aufgeführten WEG" sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf das zulässige Rechtsmittel des Ast. werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. ... 2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie ist schon deshalb aufzuheben, weil das Beschwerdegericht ebenso wie das AG zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß Ast. die "WEG K.-Straße, vertreten durch den Verwalter" sei. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als solche ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- bzw. beteiligtenfähig; sie kann damit auch nicht Ast. in einem Wohnungseigentumsverfahren sein (vgl. BGH, NJW 1977, 1686; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 13; Keidel/Zimmermann, FGG, 13. Aufl., § 13 Rdn. 51). Die Bezeichnung durch das LG wäre aber dahin auszulegen, daß Ast. die Wohnungseigentümer der Wohnanlage mit Ausnahme des Ag. sind (vgl. BGH, a. a. O.; BGH, NJW 1983, 1901 f.).
Ast. ist hier aber nur der Wohnungseigentümer und frühere Verwalter K. B. Wer Ast. sein soll, entscheidet allein der erkennbar gewordene Wille des Ast. (vgl. Stein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 7 vor § 50). Hier hat der Ast. K. B. von Anfang an und durch alle Rechtszüge keinen Zweifel daran gelassen, daß er nicht Ansprüche der Wohnungseigentümer wie etwa den Wohngeldanspruch gemäß § 16 Abs. 2 WEG als deren Vertreter oder in Verfahrensstandschaft geltend macht, sondern, daß er im eigenen Namen anteiligen Ersatz für Aufwendungen verlangt, die er als Verwalter aus seinen Mitteln für die Gemeinschaft geleistet hat. Er hat auch mögliche Anspruchsgrundlagen dafür genannt. Weder das AG noch das Beschwerdegericht sind auf den Vortrag des Ast. eingegangen.
Der wirkliche Ast. kann die Entscheidung, in der andere als Ast. genannt sind, mit Rechtsmitteln angreifen (vgl. Stein-Jonas/Bork, Rdn. 13 a. E. vor § 50).
3. Dem Ast. steht der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich zu. a) Der Ast. ist in dem Vertrag, mit dem von den Bet. Wohnungseigentum begründet wurde, auf die Dauer von fünf Jahren zum Verwalter bestellt worden; darin ist zugleich der Abschluß eines Verwaltervertrags zu sehen. Da der Verwalter für seine Tätigkeit nach Abschnitt III G 2 keine Vergütung erhalten soll, handelt es sich um einen Auftrag (Auftragsvertrag) i. S. von §§ 662 ff. BGB (vgl. Weitnauer/Hauger, § 26 Rdn. 10). Nach § 670 BGB kann der Beauftragte Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er im Zusammenhang mit der Erledigung des übertragenen Geschäfts macht und den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
b) Der Ast. kann nach § 670 BGB von den übrigen Wohnungseigentümern Ersatz für die Beträge verlangen, die er etwa an Versicherungsprämien (vgl. § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG), für Heizmaterial, Wasser- und Abwassergebühren aus eigenen Mitteln aufgewendet hat. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG gehört es zu den Aufgaben des Verwalters, Zahlungen und Leistungen zu bewirken, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. Der auf dem Verwaltervertrag beruhende Anspruch des § 670 BGB ist vom Wohngeldanspruch des § 16 Abs. 2 WEG zu unterscheiden; er hängt, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nicht von einer vorherigen Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung ab (vgl. BayObLG, WE 1996, 467; WM 1996, 663; 1996, 650 f.).
c) Der Ast. war als Verwalter verpflichtet, ein Gemeinschaftskonto für die Wohngelder einzurichten (Abschnitt III G 4 des Vertrags, vgl. auch § 27 Abs. 4 WEG); außerdem gehörte zu seinen Aufgaben, jährlich einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung aufzustellen und die Wohnungseigentümer darüber beschließen zu lassen (§ 28 Abs. 1, 3 und 5 WEG). Diese Beschlüsse bilden dann die Grundlage für Wohngeldforderungen. Dies gilt grundsätzlich auch in einer nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, wenn sich die Wohnungseigentümer nicht auf eine einfachere Handhabung einigen können. Sofern der Ast. Verwalterverpflichtungen nicht erfüllt haben sollte, berechtigt dies den Ag. jedoch nicht, seinerseits die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche zu verweigern. Er kann jederzeit die Erfüllung der Verwalterpflichten verlangen (vgl. § 21 Abs. 4, § 24 Abs. 2 WEG). Dem Ag. steht insoweit aber kein Zurückbehaltungsrecht zu; ein solches könnte sich allenfalls aus dem Anspruch gemäß § 666 BGB ergeben.
d) Die Entscheidung des LG kann somit keinen Bestand haben. ...