veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Antragsfrist

VG Leipzig1 K 259/9527.07.1995ZOV 1995, 490

§ 30 a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Antragsfrist; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachsichtgewährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Überschreitung der Antragsfrist des § 30 a VermG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachsichtgewährung ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beantragte mit Schreiben vom 24.3.1994 bei der Bekl. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Antragsfrist vermögensrechtlicher Ansprüche. Mit Bescheid vom 11.4.1994, zugestellt am 13.4.1994, wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. den Antrag mit der Begründung ab, daß die Anmeldefrist des § 30 a VermG versäumt sei. Gegen diesen Bescheid legte die Kl. am 19.4.1994 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17.1.1995 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet, da Ausgangs- und Widerspruchsbescheid die Kl. nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kl. steht mangels Verfristung ihres Rückübertragungsantrages ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz nicht zu; die Klage war daher abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei wertet die Kammer den Klageantrag der von einem Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kl. nicht als einen auf Erlaß eines Bescheidungsurteils gerichteten Antrag, sondern als Anregung i.S.d. § 113 Abs. 3 VwGO. Im Ergebnis handelt es sich dem Begehren der Kl. nach gleichwohl um eine Verpflichtungsklage. Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz stehen der Kl. nicht zu, da sie die Antragsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz - VermG - nicht eingehalten hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist mit der Folge, daß eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ausscheidet. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, daß ein endgültiger Abschluß für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche erzielt werden soll (Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, § 30 a Rdnr. 14; Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, VermG, § 30 a Rdnr. 40; Meier in: Kimme, Offene Vermögensfragen, VermG, § 30 a Rdnr. 1). Bei Vorliegen einer solchen gesetzlichen Ausschlußfrist ist eine Verlängerung, Wiedereinsetzung nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - oder Nachsichtgewährung grundsätzlich nur möglich, wenn sie ausnahmsweise ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist. Im Vermögensgesetz befindet sich hingegen keine derartige Ausnahmeregelung (vgl. Redeker/Hirtschulz a.a.O, Rdnr. 14 m.w.N.). Darüber hinaus ist auch höchst fraglich, ob der Kl. nach § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, da dies nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß sie kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Dies wird man bei jemanden, der bereits seit der politischen Wende in der DDR und der Geltung des Vermögensgesetzes Kenntnis von der Herkunft der Erblasserin besitzt, wohl verneinen müssen. Die Frage der Rückübertragung enteigneter und in Volkseigentum überführter Vermögenswerte wurde auf breiter gesellschaftlicher Basis sowohl in den alten Bundesländern in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Beitrittsgebiet erörtert. Unter diesen Umständen war es für jemanden, der Interesse an der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche besitzt, geboten, alsbald Nachforschungen darüber anzustellen, ob die aus der DDR stammenden Erblasser Vermögenswerte besaßen, die möglicherweise Gegenstand vermögensrechtlicher Ansprüche nach dem Vermögensgesetz sein könnten. Dies hat die Kl. indessen nicht getan. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Brief ihrer Verwandten, daß sie letztlich nur auf eine bloße Anregung von außen hin tätig geworden ist, die rein zufällig zum damaligen Zeitpunkt erfolgte. Diese Anregung hätte die Kl. auch erst nach Jahren erhalten können. Gerade dies macht deutlich, daß mit der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht bis in eine unbestimmte Zukunft (und sei es auch im Wege der Wiedereinsetzung) zugewartet werden kann, da an diese Anmeldung erhebliche Rechtsfolgen, insbesondere für die derzeit Verfügungsberechtigten geknüpft sind.