Antragsfrist
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 281
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Antragsfrist; Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses wird auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Braunschweig OLGZ 1989, 186).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Amtsgerichtsbezirk St. gelegenen Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Am 24.2.1997 faßten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse. Die Antragsteller haben sich am 24.3.1997 an das Amtsgericht M. gewandt und beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht M. hat mit Beschluß vom 17.4.1997 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Am 5.6.1997 hat es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht St. abgegeben. Das Amtsgericht St. hat mit Beschluß vom 28.7.1997 den Antrag abgewiesen, weil die Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht gewahrt worden sei. Das Landgericht hat am 12.1.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde, die zur Vorlage der Sache an den BGH führte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Senat möchte die Entscheidung des Landgerichtsaufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverweisen, weil die Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt wird. Der Senat sieht sich an einer solchen Entscheidung jedoch durch den auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des OLG Braunschweig vom 12.10.1988 (OLGZ 1989, 186/188 f.) gehindert. In dieser Entscheidung hat das OLG Braunschweig ein Anfechtungsbegehren abgewiesen, weil sich der Antragsteller an ein unzuständiges Gericht gewandt und dadurch die Ausschlußfrist nicht gewahrt habe. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird daher gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Antragsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG wird nach Ansicht des Senats auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt.
a) Das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist ein sogenanntes echtes Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren ist deshalb dem der Zivilprozeßordnung sehr ähnlich. Es können somit für die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines beim unzuständigen Gericht eingebrachten Antrags die für das Zivilprozeßverfahren aufgestellten allgemeinen Grundsätze entsprechend herangezogen werden (BayObLGZ 1968, 233/240 f.)
b) Für das Zivilprozeßverfahren gilt, daß eine Ausschlußfrist auch bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts durch die bei einem anderen Gericht erhobene Klage gewahrt wird (BGHZ 97, 155/158 f.). Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat sich nämlich das angegangene Gericht, wenn aufgrund der Vorschriften über die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen ist, auf Antrag des Klägers für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gilt der Rechtsstreit mit der Verkündung des Beschlusses als bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Diese Regelung wird allgemein dahin ausgelegt, daß ab Verkündung des Verweisungsbeschlusses das einheitliche Verfahren vor dem neuen Gericht unmittelbar in der Lage fortgesetzt wird, in der es sich bei der Verweisung befand. Die bisherigen Prozeßhandlungen wirken fort. Eine Ausschlußfrist wird daher gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein verwiesen wird. Nichts anderes gilt im übrigen bei einer im falschen Gerichtszweig erhobenen Klage. Die gesetzliche Festschreibung eines ausschließlichen Gerichtsstandes reicht somit für sich allein nicht aus, die Klage beim unzuständigen Gericht als schlechthin wirkungslos zu bewerten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die ausschließliche Gerichtsstandbestimmung im allgemeinen Verfahrensrecht wurzelt oder in dem den materiellen Anspruch selbst regelnden Gesetz ihre Grundlage findet (BGH aaO). Desgleichen ist es unerheblich, ob es sich um eine verfahrensrechtliche oder wie hier (BayObLG NJW-RR 1990, 210 f.) materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt.
c) Die Anwendung dieser Grundsätze auf das Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz führt dazu, daß die Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt wird (Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 23 WEG Rn. 17; Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 174; Riecke DWE 1992, 16; v. Rechenberg/Riecke MDR 1997, 518 mit ausführlicher Darstellung des Sach- und Streitstands).
Dabei ist unerheblich, ob die Anrufung eines unzuständigen Gerichts darauf beruht, daß eine - unwirksame - Zuständigkeitsvereinbarung der Beteiligten dieses Gericht als zuständig bezeichnet (Klarstellung gegenüber BayObLGZ 1968, 233). Es läßt sich rechtlich nicht begründen, daß eine solche Voraussetzung vorliegen muß.
Die Ausschlußfrist ist bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts ferner unabhängig davon gewahrt, ob der Antragsteller alsbald nach Belehrung über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts Abgabeantrag stellt (Abweichung von BayObLGZ 1968, 233). Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nämlich ein mit der Sache befaßtes örtlich unzuständiges Gericht das Verfahren auch ohne Antrag von Amts wegen an das örtlich zuständige Gericht abgeben (BayObLGZ 1970, 148/150; Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 1 Rn. 26). Einem Antragsteller darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Gericht ein Verfahren nicht von Amts wegen alsbald abgibt (vgl. Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. § 270 Rn. 5).
3. Das OLG Braunschweig läßt zwar offen, ob die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG dann gewahrt ist, wenn der Antrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden ist und die in der Senatsentscheidung vom 13.9.1968 (BayObLGZ 1968, 233) genannten Voraussetzungen vorliegen. Da der Senat aber an dieser Entscheidung nicht mehr festhält und im übrigen die dort genannten Voraussetzungen hier nicht vorliegen, würde er von der Entscheidung des OLG Braunschweig abweichen, wenn er die Entscheidung darauf stützen würde, daß die Ausschlußfrist durch die Einreichung des, Anfechtungsantrags beim örtlich unzuständigen Amtsgericht M. gewahrt ist. Der Senat kann somit die Sache nicht selbst entscheiden und legt die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.