Antragsbefugnis
VwGO § 42 Abs. 2 analog, InVorG § 4 Abs. 5, BGB § 1247
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Antragsbefugnis; Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Pfandgläubiger; Anmelder; Widerspruch; aufschiebende Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Zessionar; Beteiligungsausschluss; Einwendungsausschluss; Vorhabenträger; Investitionszweck
Leitsätze
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1. Für die Frage der Antragsbefugnis im Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO macht es keinen Unterschied, ob der Rückübertragungsanspruch an einen Dritten abgetreten oder nur verpfändet ist. 2. Der Pfandgläubiger, der nicht Angehöriger des Anmelders ist, besitzt keine Antragsbefugnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Investitionsvorrangbescheid, da er wie ein Zessionar dem Beteiligungsausschluß des § 4 Abs. 5 InVorG unterliegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 23.9.1992 das Grundstück in Leipzig. Die Verkäufer sind Erben zu je 1/2 nach M. K und haben die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks beantragt. Zur Sicherung der geleisteten Anzahlung aus dem Kaufvertrag verpfändeten die Verkäufer ihren Reprivatisierungsanspruch an die Käuferin, die Antragstellerin in vorliegendem Verfahren. Der beurkundende Notar wurde im Vertrag angewiesen, die Verpfändung des Reprivatisierungsanspruchs dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Antragsgegnerin anzuzeigen. Mit notariellem Vertrag vom 7.9.1993 veräußerte die Antragstellerin das streitbefangene Grundstück nach erfolgter Reprivatisierung an Herrn H. W. Die Antragsgegnerin als Verfügungsberechtigte über das streitbefangene Grundstück erließ am 18.1.1994 aufgrund eines Antrages der Leipziger Wohnungsbau GmbH einen Investitionsvorrangbescheid zugunsten von Herrn H. W. als Vorhabenträger. Es wurde festgestellt, daß die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks an den Vorhabenträger für einen besonderen Investitionszweck i. S. des § 3 Abs. 1 InVorG erfolgt. Aufgrund des Investitionsvorrangbescheides veräußerte die Verfügungsberechtigte das streitbefangene Grundstück an Herrn H. W. mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 16.8.1994. Gegen den Investitionsvorrangbescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.4.1995 Widerspruch ein und beantragte, die Vollziehung auszusetzen. Am 8.5.1995 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Aus den Gründen: Der Antrag ist unzulässig. Es mangelt der Antragstellerin bereits an der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der angegriffene Verwaltungsakt muß dabei in formelle oder materielle Rechtspositionen eingreifen, die durch eine Rechtsnorm als schutzwürdig anerkannt werden. Gegenüber einem Dritten, der nicht Adressat des Verwaltungsaktes ist, ist dies nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt bereits gegenwärtig und unmittelbar Auswirkungen auf seine Rechtsstellung hat und möglicherweise eine Rechtsnorm verletzt, die seinen Interessen zu dienen bestimmt ist. Eine solche Rechtsverletzung ist geltend gemacht, wenn es nach dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest möglich erscheint, daß sie in einer eigenen rechtlich geschützen Position betroffen ist. Die Antragstellerin ist vorliegend durch den Investitionsvorrangbescheid vom 18.1.1994 jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in ihren Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5 InVorG. Diese Vorschrift enthält einen materiellen Einwendungsausschluß, der zu Lasten des Erwerbers eines Rückübertragungsanspruchs wirkt. Wenn bereits der Zessionar im Investitionsvorrangverfahren mit seinen Einwendungen gegen einen Investitionsvorrangbescheid ausgeschlossen ist, muß dies ebenfalls für den Pfandgläubiger eines Rückübertragungsanspruchs gelten, der gegenüber dem Zessionar zunächst eine wesentlich schwächere Rechtsstellung innehat. Es ist vorliegend gerade nicht der Rückübertragungsanspruch an die Antragstellerin abgetreten worden. Sie besitzt lediglich ein Pfandrecht. Der Unterschied zwischen der Abtretung eines Anspruchs vom alten auf den neuen Gläubiger, der die volle Rechtsstellung des alten Gläubigers mit der Abtretung erlangt, und der Verpfändung eines Anspruchs, bei dem
ist vorliegend gerade nicht der Rückübertragungsanspruch an die Antragstellerin abgetreten worden. Sie besitzt lediglich ein Pfandrecht. Der Unterschied zwischen der Abtretung eines Anspruchs vom alten auf den neuen Gläubiger, der die volle Rechtsstellung des alten Gläubigers mit der Abtretung erlangt, und der Verpfändung eines Anspruchs, bei dem dem verpfändenden Schuldner noch ein gewisser Rest seiner alten Rechtsstellung verbleibt, entfällt erst mit dem Eintritt der Pfandreife. Diese Ausgestaltung des Pfandrechts im bürgerlichen Recht ist grundsätzlich Vorbild auch für die Verpfändung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs (vgl. BVerwGE 5, 193 [194]). Auf den Investitionsvorrangbescheid ist das Investitionsvorranggesetz anzuwenden. Dieses Gesetz ist als Art. 6 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes - 2. VermRÄndG- vom 14.7.1992 (BGBI. I S. 1257) erlassen worden. Nach der Übergangsregelung in Art. 14 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG ist das Investitionsvorranggesetz auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG am 22. 7.1992 begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Unter dem Begriff der abschließenden Entscheidung ist die letzte Verwaltungsentscheidung zu verstehen (vgl. BVerwGE 94, 279). Der Investitionsbescheid unterlag somit nicht mehr dem Investitionsgesetz, so daß § 4 Abs. 5 InVorG auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist. Danach ist derjenige, der einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, am Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz nicht beteiligt, wenn er kein Angehöriger des Anmelders ist. Die Beteiligung des Anmelders am Investitionsverfahren wird bereits demjenigen, der den Rückübertragungsanspruch durch Abtretung erwirbt, in § 4 Abs. 5 InVorG vorenthalten, obwohl er Rechtsnachfolger des Anmelders ist. Neben der verfahrensrechtlichen Bedeutung kommt der Vorschrift des § 4 Abs. 5 InVorG auch materiell-rechtliche Bedeutung zu, da der Zessionar und erst recht der Pfandgläubiger nicht in der Lage sein soll, die im öffentlichen Interesse liegende zügige Durchführung des Investitionsvorhabens zu verhindern. § 4 Abs. 5 InVorG ist daher so zu verstehen, daß dem dort genannten Personenkreis jedes Recht zur Abwehr des Investitionsvorrangbescheides genommen werden soll. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, da § 4 Abs. 5 InVorG nicht am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen ist. Bereits der Rückübertragungsanspruch steht nicht unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil v. 6.4.1995 Az. 7 C 10/94). Das Ziel des Rückübertragungsanspruchs, die Wiedergutmachung geschehenen Unrechts, setzt sich schon in der Person des Zessionars nicht fort und kann sich demzufolge in der Person des Pfandgläubigers erst recht nicht fortsetzen. Vielmehr ist es dem Zessionar oder Pfandgläubiger unbenommen, einen Investitionsvorrangbescheid zu seinen Gunsten im Wettbewerb der Investoren zu erwirken. Für eine Privilegierung fehlt bei dem wirtschaftlich interessierten Zessionar oder Pfandgläubiger die Grundlage. Deren wirtschaftliche Interessen sind nach der Durchführung der Investition ausreichend durch die dem Berechtigten gewährten Ansprüche nach § 16 Abs. 1 und 2 InVorG insbesondere auf Auskehr des Verkaufserlöses bzw. auf Zahlung des Verkehrswertes geschützt. Auch die Rechte des Pfandgläubigers sind gewahrt; da sich
oder Pfandgläubiger die Grundlage. Deren wirtschaftliche Interessen sind nach der Durchführung der Investition ausreichend durch die dem Berechtigten gewährten Ansprüche nach § 16 Abs. 1 und 2 InVorG insbesondere auf Auskehr des Verkaufserlöses bzw. auf Zahlung des Verkehrswertes geschützt. Auch die Rechte des Pfandgläubigers sind gewahrt; da sich dessen Anspruch auch auf das Surrogat erstreckt (§ 1247 BGB). Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 103 Abs. 1 GG) scheidet bereits deswegen aus, weil dieser Anspruch nicht davor schützt, daß der Vortrag eines Betroffenen aus Gründen des materiellen Rechts außer Betracht bleibt (vgl. BVerwGE 84, 34 [58]).