Anträge im Zusammenhang mit strafrechtlicher Rehabilitierung, Gebührenfreiheit für Auskunftsersuchen beim Bundesarchiv durch Sozialleistungsträger
SGB X § 64 Abs. 2 Satz 1; BGebG § 8 Abs. 1, 2 u. 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Erteilung von Auskünften aus dem Archivgut des Bundesarchivs zu dem Zweck, Sozialleistungsträger in die Lage zu versetzen, die den Auskunftsersuchen zugrunde liegenden Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen nach dem StrRehaG bearbeiten zu können, gehört zu den in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X angesprochenen „Geschäften und Verhandlungen“ und ist deshalb gebührenfrei.
2. Eine gegenteilige Erlasslage beim Bundesarchiv ist unbeachtlich.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen insgesamt 14 Gebührenbescheide der Bekl.
In den Jahren 2016/2017 beantragte der Kl. in 14 Fällen als Sozialleistungsträger bei der Bekl. Auskunft aus dem vorhandenen Archivgut zu bestimmten Personen. Den Auskunftsersuchen lagen entweder Verfahren im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder im Zusammenhang mit Anträgen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) zugrunde. Nach entsprechenden Recherchen in verschiedenen Beständen im Bundesarchiv wurden die Ergebnisse dem Kl. mitgeteilt. Mit den hier streitgegenständlichen Bescheiden wurde er auf der Grundlage der Verordnung über Kosten beim Bundesarchiv (BArchKostV) in Verbindung mit dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu den entsprechenden Gebühren herangezogen.
Dagegen legte der Kl. jeweils rechtzeitig Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2017 wies die Bekl. sämtliche Widersprüche zurück. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage […] ist begründet. Die angefochtenen […] Gebührenbescheide der Bekl. und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten. Sie unterliegen daher der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Die Bekl. hätte den Kl. nicht zu den in Rede stehenden Verwaltungsgebühren heranziehen dürfen. Denn dem Kl. steht insoweit sachliche Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu. Hiernach sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteile vom 26. Juni und 18. Dezember 1987 - 8 C 70/85 - und - 7 C 95/86 u. a.), der die erkennende Kammer folgt, gilt die in der genannten Bestimmung angeordnete Kostenfreiheit nicht nur zugunsten der Bürger, sondern auch zugunsten der Sozialleistungsträger. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die die Kostenfreiheit auf Verfahren bezieht, die aus Anlass nicht nur der Beantragung, sondern auch der Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig werden. Sozialleistungen werden von den Sozialleistungsträgern - wie dem Kl. - erbracht und an diese erstattet. Zu § 118 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG, dem die hier zu beurteilende Vorschrift nachgebildet ist, war nicht umstritten, dass die in ihr geregelte Kostenfreiheit sowohl den Hilfesuchenden und Hilfeempfänger als auch den Sozialleistungsträger von den Kosten befreiten. Dementsprechend gilt die Regelung auch im Verhältnis von Sozialleistungsträgern zu anderen Behörden, und zwar auch zu solchen, deren Verwaltungstätigkeit wie im Fall des Bundesarchivs nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird (vgl. BVerwG aaO.). Die Bekl. kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, die streitgegenständlichen Gebühren seien in einem Verfahren nach dem Bundesarchivgesetz und nicht dem Sozialgesetzbuch entstanden.
2. Die Erteilung von Auskünften aus dem Archivgut i.S.d. §§ 1-5 BArchBV zu dem Zweck, den Kl. in die Lage zu versetzen, die den Auskunftsersuchen zugrunde liegenden Verfahren betreffend die Erbringung von Leistungen nach dem BVG oder im Zusammenhang mit Anträgen nach dem StrRehaG bearbeiten zu können, gehören zu den in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X angesprochenen „Geschäften und Verhandlungen“. Diese Begriffe sind, entsprechend dem mit der Kostenfreiheit verfolgten Zweck, weit zu verstehen. Zweck der Befreiung ist es, im Bereich der Sozialleistungen die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen, in dem die Leistungsempfänger und die Leistungsträger von vermeidbaren Kostenbelastungen freigehalten werden. § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist deshalb als eine Vorschrift anzusehen, die für das behördliche Zusammenwirken anlässlich der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung stets Kostenfreiheit anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987).
3. Mit ihren dagegen vorgebrachten Einwänden vermag die Bekl. nicht durchzudringen. Insbesondere die von ihr angesprochene Regelung des § 8 Abs. 4 Nr. 12 BGebG steht der Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht entgegen. Bei § 8 BGebG handelt es sich um eine allgemeine Regelung betreffend die persönliche Gebührenfreiheit, soweit es um das behördliche Zusammenwirken der darin genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geht. Von der danach grundsätzlich bestehenden Gebührenfreiheit regelt § 8 Abs. 4 Nr. 12 BGebG eine Ausnahme zugunsten des Bundesarchivs, soweit es um die Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung geht. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich allerdings ausschließlich auf die in § 8 Abs. 1 und 2 BGebG geregelte persönliche Gebührenfreiheit und steht daher nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu der in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X geregelten sachlichen Gebührenfreiheit. Diese Vorschrift ordnet die sachliche Gebührenfreiheit aus den bereits dargelegten Gründen nur für die Fälle an, in denen es - wie hier - um Geschäfte aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung geht. In allen anderen Fällen - aber auch nur in diesen - unterliegen demgegenüber auch die Sozialleistungsträger der Regelung des § 8 Abs. 4 Nr. 12 BGebG. Andernfalls würde die oben dargelegte Zweckbestimmung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X verfehlt.
Gegenteiliges lässt sich in Bezug auf die Sozialleistungsträger auch nicht aus der von der Bekl. ins Feld geführten Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 Nr. 12 BGebG (BT-Drs. 17/10422, S. 101) herleiten. Zwar soll das Bundesarchiv durch die Regelung in die Lage versetzt werden, auch für seine Inanspruchnahme durch amtliche Nutzer Gebühren erheben zu können. Soweit dies die hier in Rede stehenden Landes- und Kommunalbehörden betrifft, finden besondere Erwähnung Behörden, die mit Verfahren nach dem VermG oder nach dem ALG befasst sind. Diese, sowie auch Gedenkstätten, Museen, Stiftungen und universitäre Forschungsprojekte, seien die häufigsten Nutzer des Bundesarchivs. Hinzu komme, dass in diesen Fällen die Rechtsträgerschaft nicht von vornherein zu erkennen sei und daher häufig nur mit erheblichem Rechercheaufwand zu klären sei. Um entsprechend erhöhte Prüfaufwände beim Bundesarchiv zu vermeiden, sei die Rückausnahme zu Abs. 1 und 2 des § 8 BGebG gerechtfertigt. All diese Erwägungen treffen auf die Sozialleistungsträger indes gerade nicht zu. In diesen Fällen wird in der Regel anhand der Bezeichnung des Antragstellers und des Gegenstands der Anfrage ohne Weiteres erkennbar sein, dass es sich um einen Sozialleistungsträger und damit um ein Geschäft i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X handelt. Ein erhöhter Prüfungsaufwand ist damit nicht verbunden. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei § 8 Abs. 4 Nr. 12 BGebG um eine Ausnahmevorschrift handelt. Als solche ist sie grundsätzlich restriktiv anzuwenden, was einer Ausdehnung des Geltungsbereichs über den unmittelbaren Regelungsgegenstand des BGebG hinaus entgegensteht.
Schließlich kann die Bekl. sich auch nicht auf eine entsprechende Erlasslage berufen. Denn diese widerspricht nach dem zuvor Gesagten der bestehenden Gesetzeslage und ist daher unbeachtlich. […]