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Antenne

AG Hamburg40 b C 2213/8722.06.1988WuM 1990, 70

BGB §§ 536, 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Antenne; Gemeinschaftsantenne; Fehler der Mietsache; Breitbandkabelanschluß

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Lagebedingter schlechter Fernsehempfang über die Gemeinschaftsantenne stellt keinen Fehler der Mietsache dar.

2. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter einen Breitbandkabelanschluß zur Verfügung stellt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Mieter. Das Haus ist mit Gemeinschaftsantenne versehen. Gemäß § 12 des Mietvertrages kann der Kl. über die eingerichtete Gemeinschaftsantenne Fernsehprogramme empfangen. Aus der Baubeschreibung ergibt sich, daß als Elektroinstallation eine Rundfunk- und Fernsehantenne für das 1., 2., 3. Programm sowie DDR-Fernsehempfang vorgesehen ist.

Der Kl. beanstandet, aufgrund der mangelhaften Gemeinschaftsantenne könne er das 1. Fernsehprogramm sowie das DDR-Programm in seiner Wohnung nicht ordnungsgemäß empfangen, da Schattenbilder, Verzerrungen, Schnee sowie Durchlaufen des Bildes auftreten würden. Die Bekl. trägt vor, die Empfangsstörungen seien nicht erheblich, da bereits in der Vergangenheit versucht wurde, den Fernsehempfang zu optimieren. Ein Fehler sei an der Gemeinschaftsantenne nicht vorhanden. Vielmehr sei es aufgrund der Bebauung im Umfeld nicht möglich, durch die Antennenanlage eine Verbesserung der Bildqualität herzustellen. Hierfür sei die Bekl. aber nicht verantwortlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gemäß § 536 BGB keinen Anspruch gegen die Bekl. dergestalt, daß diese für einen ungestörten Fernsehempfang des 1. Programmes und des DDR-Programmes in der Wohnung des Kl. zu sorgen hätte, da ein Mangel i. S. d. § 537 BGB nicht vorliegt. Wie der Sachverständige dargelegt hat, bestehen Fehler an der Gemeinschaftsanlage nicht. Die im 1. Fernsehprogramm und DDR-Programm auftretenden Störungen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen durch die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere durch die Nachbarbebauung bedingt, so daß eine bessere Bildqualität nicht gewährleistet werden kann. Auch eine Veränderung des Standortes für den Antennenmast ergibt aufgrund der Beurteilung des Sachverständigen keine Verbesserung, die zu einem störungsfreien Fernsehempfang führt. Die Bekl. ist auch lediglich zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Antennenanlage verpflichtet. Ein Anspruch des Kl. darauf, daß der Vermieter einen Hausanschluß für den Anschluß an das Kabelnetz bereitstellt, besteht nicht, da insoweit unverhältnismäßig in die Dispositionsfreiheit des Vermieters eingegriffen würde, zumal die Vorteile, die der Anschluß zu bieten vermag, nach den gegenwärtigen Anschauungen nicht zum typischen Wohnbedarf zählen (vgl. Sternel, 3. Aufl., II 209).