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Ansprüche der BSR nur gegen Vertragspartner

AG Wedding9 C 573/0410.02.2005GE 2005, 679

KrW-/AbfG §§ 13, 16

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erfolgt die Abfallentsorgung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Gewerbemieter, kann die BSR Zahlung allein von ihrem Vertragspartner verlangen und nicht vom Eigentümer des Grundstücks.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. als Versorgungsträgerin fordert mit der Klage von der Bekl. als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Entgelte für Abfallentsorgung und Papierrecycling, die seitens der Kl. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Gewerbemieter erbracht wurde.

Die Bekl. ist Mitglied der Wohnungseigentumsanlage V.straße in Tegel und Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 1. Dabei handelt es sich um ein Ladengeschäft, das mit Wirkung ab dem 15. Mai 1999 an die G. S. GmbH (im folgenden GmbH) vermietet wurde. Über deren Vermögen wurde Anfang 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über die Müllentsorgung und das Papierrecycling hatte die GmbH mit der Kl. vertragliche Vereinbarungen geschlossen. Die Rechnungen dafür sind an die GmbH gerichtet.

Für die Abfallentsorgung für das dritte und vierte Quartal 2001 sowie das Papierrecycling für das vierte Quartal erfolgten seitens der GmbH keine Zahlungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch ergibt sich aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage, insbesondere nicht aus einem konkludent geschlossenen Vertrag i. V. m. den Regelungen des KrW-/AbfG.

Ein Vertrag zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen.

Denn es besteht hinsichtlich der streitgegenständlichen Abfälle kein Anschluß- und Benutzungszwang der Bekl. Nur insoweit hat die Kl. ohne eine eigene vertragliche Vereinbarung einen Anspruch auf Entgelt gegen den Eigentümer (vgl. LG Berlin GE 2003, 1553 - Leitsatz Zi. 2). Gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG besteht zwar die Pflicht zur Überlassung an die öffentlichen Entsorgungsträger auch für Gewerbeabfälle, gem. Abs. 2 besteht die Überlassungspflicht jedoch nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind. Dies ist hier im Sinne des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG durch den Vertragsschluß der GmbH mit der Kl. erfolgt. In diesem Sinn handelte die Kl. nicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, sondern als Dritter im Sinne des KrW-/AbfG, nämlich als Teilnehmer am Markt.

Soweit die Kl. meint, die Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang greife nur dann, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Pflichten Dritten übertragen habe, findet sich dafür im Gesetz keine Stütze. Die von der Kl. herangezogene Zitierweise von § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG ("... soweit diese ihre Pflichten ... übertragen hat.") trifft gerade nicht zu. Vielmehr ist geregelt, daß die Überlassungspflicht nicht bestehe, wenn die Pflichten nach §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen wurden. Dies liegt vor: Die GmbH hat die Kl. als Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragt. Die GmbH war auch die in diesem Sinne Verpflichtete: Gem. §§ 5 Abs. 2 und 11 Abs. 1 KrW‑/AbfG sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Verwertung bzw. Beseitigung verpflichtet. Dies ist vorliegend die GmbH.

Es liegt auch einem weiteren Gesichtspunkt keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien vor. Zwar wird allgemein angenommen, daß ein Vertrag auch durch Annahme einer Realofferte zustande kommen kann. Ein derartiges Angebot hat indes die Kl. der Bekl. nicht gemacht noch hat die Bekl. es angenommen. Es bestimmt sich vielmehr nach Treu und Glauben aus der Sicht des Versorgungsunternehmens, wem sie ihr Vertragsangebot macht.

Sofern bereits ein Vertragsverhältnis besteht, muß angenommen werden, daß die Kl. mit ihren Leistungen ihre vertraglich übernommenen Pflichten gegenüber ihrem Vertragspartner erfüllen will (vgl. BGH GE 20004, 882 f.). Dies ist vorliegend gegeben. Die Kl. hat ausschließlich ihre Leistungen aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen zur GmbH erbracht und ihr diese auch in Rechnung gestellt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Anschluß- und Benutzungszwang haben die BSR einen Vergütungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Zahlung des Entgelts für Abfallentsorgung. Anders kann es sein, wenn die BSR einen Vertrag mit einem Dritten, etwa einem Mieter, geschlossen hat (vgl. die Übersicht GE 2005, 158, 159).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gewerbemieter hatte mit den BSR einen Vertrag über Abfallentsorgung und Papierrecycling abgeschlossen; nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlte er die Rechnungen nicht. Die BSR hielten sich an den Eigentümer und meinten, er hafte wegen des Anschluß- und Benutzungszwangs.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 10. Februar 2005 wies das AG Wedding die Klage ab und meinte, durch den Vertrag habe der Gewerbemieter die Entsorgungspflichten auf die BSR übertragen, die damit nur ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihrem Vertragspartner erfüllt habe. Ein Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer habe die BSR deshalb nicht.