Anspruchssubstantiierung im Mahnbescheidsantrag, Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid, Aufgaben des Richters zur Klärung des Sachverhalts, Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228 Rn. 63 f., insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9).
2. Bei einer auf zahlreichen Einzelpositionen (hier: diverse Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben) beruhenden Klage, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn die klagende Partei ihren Vortrag noch nicht in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen hat. Verschließt sich das Gericht in einem solchen Fall seiner Aufgabe, indem es die Klage mit der pauschalen Begründung abweist, es sei nicht verpflichtet, „sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammenzusuchen“, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (im Anschluss an BVerfG, NJW 1994, 2683).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. ist Lieferantin und Herstellerin von Betonfertigteilen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie restliche Vergütung der für verschiedene Bauvorhaben auftragsgemäß gelieferten und von der Bekl. abgenommenen Betondeckenteile.
2 Nach Ausführung der Lieferungen und Erteilung der Rechnungen durch die Kl. kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der von der Kl. zu beanspruchenden Vergütung. Die Kl. erstellte deshalb über die nach ihrer Ansicht offenen Beträge eine als aktuelle Aufstellung ihrer Buchhaltung bezeichnete Liste („offene Postenliste“) und übersandte sie der Bekl. am 18. Dezember 2012 per Fax. Diese Aufstellung endet mit einem von der Bekl. noch zu zahlenden (Gesamt-) Betrag von 67.017,18 €.
3 Für die in der genannten dreiseitigen Aufstellung aufgeführten 75 Rechnungen gab die Kl. dabei jeweils Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Zahlungsziel, Fälligkeit, Rechnungsbetrag, erfolgte Teilzahlung („Zahlungsbetrag“) sowie beanspruchte Restzahlung („Restbetrag“) an. Von den in der „offenen Postenliste“ aufgeführten Rechnungen datieren acht Rechnungen aus dem Jahr 2012, eine aus dem Jahr 2010 und die übrigen aus dem Jahr 2009. Unter den aus dem Jahr 2009 datierenden Positionen befinden sich auch zwei eingangs der Liste genannte Positionen (Rechnungsnummer 100583 und 100748), die mit Minusbeträgen über 897,12 € und 5.051,55 € enden. Danach folgen 72 Positionen, die nach Rechnungsnummern in aufsteigender Reihe (beginnend mit der Rechnungsnummer 13627 und einem Fälligkeitsdatum „7.3.2009“ und endend mit der Rechnungsnummer 17114 und einem Fälligkeitsdatum „12.6.2012“) geordnet sind; unter diesen 72 Positionen befindet sich wiederum eine, die im Rechnungsbetrag mit einem Minuszeichen versehen ist (Rechnungsnummer 13993 über einen Minusbetrag von 801,32 €). Als letzte Rechnungsposition ist eine Rechnung mit der Nummer 90221-09 und einem restlichen Forderungsbetrag von 2.478,77 € genannt.
4 Um die zwischen den Parteien streitigen offenen Positionen außergerichtlich erörtern zu können, erklärte die Bekl. auf Wunsch der Kl. mit Schreiben vom 21. Dezember 2012, dass sie bis zum 31. März 2013 auf die Einrede der Verjährung verzichte.
5 Am 2. April 2013 (Dienstag nach Ostern) hat die Kl. den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der der Bekl. am 9. April 2013 zugestellt worden ist. Darin wird eine Hauptforderung von 67.017,18 € aus „Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag gem. Fax und Aufstellung vom 18.12.12 13627- 17114 und 100583 + 100748 + 90221 vom 7.3.09 bis 12.6.12“ genannt.
6 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 67.017,18 € nebst Zinsen gerichteten Klage nur bezüglich der in den Rechnungen Nr. 16834 und 16791 ausgewiesenen Restbeträge von insgesamt 3.260,50 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kl., mit der sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der aberkannten Forderungen und die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung weiterer 63.756,68 € nebst Zinsen begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl., mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt, soweit es in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist. […]
III. 10 Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
11 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die aus den Rechnungen des Jahres 2009 resultierenden Forderungen der Kl. seien im Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert worden und deshalb verjährt, beruht auf einer Gehörsverletzung zum Nachteil der Kl. Denn das Berufungsgericht hat den Inhalt der Liste der offenen Forderungen vom 18. Dezember 2012, die der Bekl. vorlag und auf die es zur Beurteilung der Verjährung auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichts entscheidend ankam, allenfalls oberflächlich und lückenhaft zur Kenntnis genommen.
12 a) Noch zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteile vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, GE 2015, 660 = NJW 2015, 3228 Rn. 63 f. m.w.N., insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, GE 2011, 130 = NJW 2011, 613 Rn. 9) geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid lediglich voraussetzt, dass die erhobenen Forderungen in der Weise individualisiert sind, dass der Schuldner selbst erkennen kann, um welche konkreten Forderungen es geht. Dabei kann auch - wie hier bezüglich der Liste vom 18. Dezember 2012 - auf dem Schuldner vorliegende Unterlagen Bezug genommen werden (Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, aaO. Rn. 64). Es ist nicht erforderlich, dass auch ein außenstehender Dritter allein aufgrund der Angaben im Mahnbescheid erkennen kann, um welche Forderungen es geht.
13 b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass der Mahnantrag der Kl. den vorbeschriebenen Anforderungen nicht genügt. Denn das Berufungsgericht hat - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kl. - nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den Forderungen, die die Kl. mit dem Mahnbescheid unter Bezugnahme auf das der Bekl. übersandte Faxschreiben vom 18. Dezember 2012 geltend machte, um genau die Forderungen handelte, die in dem genannten Faxschreiben mit den jeweils noch offenen Beträgen und dem auch mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Gesamtbetrag von 67.017,18 € genannt sind und die der Bekl. aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz bekannt waren.
14 Dass die Kl. im Mahnbescheid nicht jede einzelne Rechnungsnummer wiederholt hat, die in dem Faxschreiben vom 18. Dezember 2012 aufgeführt war, ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Kl. es nicht - was ohne Weiteres ausgereicht hätte - mit einer allgemeinen Bezugnahme auf die in dem genannten Schreiben enthaltenen Forderungen belassen hat, sondern zusätzlich die an erster, zweiter und letzter Stelle der Liste genannten Rechnungen zusätzlich ausdrücklich aufgeführt sowie die dazwischen liegenden weiteren 72 Rechnungsnummern mit dem Hinweis „Nr. 13627 bis 17114“ bezeichnet hat.
15 Für die Bekl. war aufgrund des Schreibens vom 18. Dezember 2012 offensichtlich, dass es sich bei den Rechnungen Nr. 13627 bis 17114 um die Rechnungen handelt, die in der Liste beginnend mit der dritten Position (Rechnung Nr. 13627) und sodann fortlaufend bis zur vorletzten Position (Nr. 17114) aufgeführt sind, wobei auch die vom Berufungsgericht vermissten Daten (7.3.2009 bis 12.6.2012) nicht fehlen, sondern sich jeweils in der fünften Spalte als Datum der Fälligkeit finden. Für die Bekl. war somit klar, um welche individuellen Forderungen es ging.
16 Bei den eingangs der Liste aufgeführten zwei Rechnungen, die einen Minusbetrag aufweisen, handelt es sich - ebenso wie bei der in den Vorinstanzen nicht weiter beachteten Rechnungsnummer 13993 (mit einem Minusbetrag von 801,32 €) - offensichtlich um Gutschriften, die die Kl. bei der Errechnung der Gesamtforderung zugunsten der Bekl. abgezogen hatte. Auch dies war für die Bekl. als Unternehmerin ohne Weiteres erkennbar, zumal sie mit der Kl. in einer längeren Geschäftsbeziehung stand und das Schreiben vom 18. Dezember 2012 und der bis 31. März 2013 erklärte Verjährungsverzicht gerade dazu dienten, eine außergerichtliche Erörterung der von der Kl. geltend gemachten Restforderungen zu ermöglichen.
17 Dass die einzig verbliebene weitere Rechnung die Nr. 90221-09 trug und deren beide Endziffern im Mahnbescheid nicht wiedergegeben waren, ist eine unschädliche Ungenauigkeit, die nichts daran änderte, dass für die Bekl., die die Aufstellung vom 18. Dezember 2012 ebenso wie die darin genannten Rechnungen erhalten hatte, ohne Weiteres erkennbar war, um welche individualisierten Forderungen es ging, nämlich um genau diejenigen, die die Kl. in der genannten Aufstellung geltend gemacht hatte.
18 Die oben genannten Umstände (75 Einzelpositionen in der Aufstellung vom 18. Dezember 2012, im Mahnbescheid enthaltener Verweis auf das jeweilige Fälligkeitsdatum, Übereinstimmung der im Mahnbescheid genannten Rechnungen mit den in der vorgenannten Aufstellung enthaltenen Rechnungen) hat die Kl. in ihrer Berufungsbegründung noch einmal detailliert, aber gleichwohl kurz und anschaulich dargelegt, so dass es schlechthin unverständlich ist, wieso das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.
19 Ohne Erfolg macht die Beschwerdeerwiderung demgegenüber geltend, die Bekl. habe wegen der fehlenden ausdrücklichen Nennung jeder Rechnungsnummer im Mahnbescheid nicht erkennen können, auf welche individuellen Forderungen die Kl. den begehrten Gesamtbetrag stützte, wobei dies insbesondere für die Position 90221 gelte, die im Faxschreiben vom 18. Dezember 2012 überhaupt nicht auftauche. Wie bereits ausgeführt, war für die Bekl., wenn sie die ihr vorliegende Aufstellung vom 18. Dezember 2012 zur Hand nahm, ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich bei der im Mahnbescheid genannten Ziffer 90221 nur um die in der Aufstellung an letzter Position genannte Rechnung 90221-09 über 2.478,77 € handeln konnte. […]
21 c) Die Gehörsverletzung des Berufungsgerichts ist auch entscheidungs- erheblich. Hätte das Berufungsgericht die im Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen als ausreichend individualisiert angesehen, hätte es eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung bejahen müssen.
22 Denn die Bekl. hatte bis einschließlich 31. März 2013 (Ostersonntag) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und die Kl. hatte am nächsten Werktag (2. April 2014, Dienstag nach Ostern) den Mahnbescheid eingereicht. Nach der auf eine zur Hemmung der Verjährung erhobenen Klage entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 193 BGB (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, GE 2008, 328 = NJW-RR 2008, 459 Rn. 13 m.w.N.) war dies rechtzeitig. Da die Zustellung des Mahnbescheids am 9. April 2013 und somit „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte, wirkte die Zustellung auch auf das Datum der Einreichung des Mahnbescheides zurück und hat der Mahnbescheid den Eintritt der Verjährung durch rechtzeitige Hemmung gehindert.
23 2. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der auch nach seiner Ansicht nicht verjährten Forderungen die Klagabweisung des Landgerichts bestätigt hat, ohne die beantragte Beweiserhebung durchzuführen, beruht seine Entscheidung auf einer neuerlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kl.
24 Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 16. November 2010 - VIII ZR 228/08, juris Rn. 14; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, GE 2017, 413 = WuM 2017, 194 Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO.; vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO.). Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Tatrichters dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 m.w.N.; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 13; sowie vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO.; vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO.).
25 a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859 unter II 2 a m.w.N.; Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a; vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 6 f.; vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 163/12, WM 2013, 1720 Rn. 30).
26 Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO. m.w.N.; vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 unter II 2 a). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO. unter II 1 b; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, aaO. unter II 2 b; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, aaO.; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO. Rn. 7; vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 163/12, aaO.).
27 b) Den vorbeschriebenen Anforderungen wird der Vortrag der Kl. gerecht. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts lässt sich nur damit erklären, dass es den umfangreichen und detaillierten Sachvortrag in den Schriftsätzen der Kl. nicht zur Kenntnis genommen hat. (wird ausgeführt)
31 Soweit das Berufungsgericht seine pauschale Verwerfung des klägerischen Vorbringens damit zu begründen versucht, es sei weder dem Richter noch der beklagten Partei zuzumuten, sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Kl.seite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen „zusammenzusuchen“, verkennt es in grundlegender Weise die Aufgabe des Gerichts bei der Beurteilung einer komplexen und nicht einfach darzustellenden Klage. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen sich die Klage aus mehreren Einzelpositionen (hier Lieferungen von Bauteilen für mehrere Bauvorhaben) zusammensetzt und bei der die Parteien in verschiedenen Punkten über Grund und Höhe streiten.
32 Richtig ist lediglich, dass eine Partei zur Darstellung und Begründung ihrer Forderung nicht ausschließlich auf überreichte Anlagen verweisen darf, sondern diese auch in der Klage oder einem späteren Schriftsatz darstellen muss. Zulässig und auch sinnvoll ist es jedoch, zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen zu verweisen, z. B. auf eine Vertragsurkunde oder auf Rechnungen und Lieferscheine. Genau so ist die Kl. indes hier verfahren. Dass sie ihren Vortrag nicht schon in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens ergänzt und präzisiert hat, ist unschädlich. Wie in der - vom Berufungsgericht nur missverständlich zitierten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1994, 2683) für den Fall einer mietrechtlichen Nebenkostenabrechnung in aller Deutlichkeit ausgeführt ist, muss sich das Gericht bei Forderungen, deren Entstehung und Höhe nicht einfach darzustellen ist, durchaus der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen. Für den hier vorliegenden Fall einer sich aus zahlreichen Einzellieferungen zusammensetzenden Forderung gilt nichts anderes. Zu Recht hat die Nichtzulassungsbeschwerde exemplarisch auf die Ausführungen der Kl. zu ihrer Rechnung Nr. 15566 betreffend das Bauvorhaben „Campus K.“ verwiesen, aus denen sich der substantiierte und vom Berufungsgericht übergangene Sachvortrag der Kl. anschaulich ergibt. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
An einen anderen Spruchkörper zurückverwiesen.
Es genügt, wenn der Schuldner selbst – etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung – erkennen kann, um welche Forderungen es geht. Wird es aus der Natur der Sache kompliziert, müssen sich auch Richter ein wenig anstrengen und dürfen eine Klage nicht pauschal mit dem Hinweis abweisen, es sei nicht ihre Sache, eine geltend gemachte Forderung sich mühsam aus den Schriftsätzen und Anlagen zusammenzusuchen, meint der BGH in einem Fall, bei dem es zwar um eine ganze Reihe von Lieferungen aus Kaufvertrag ging, doch ist die Entscheidung des (auch für die Wohnraummiete zuständigen) VIII. Senats des BGH auch für mietrechtliche Forderungen (z. B. Forderungen aus verschiedenen Betriebskostenabrechnungen) ausgesprochen wichtig und von großer praktischer Bedeutung!
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ist Lieferantin und Herstellerin von Betonfertigteilen. Im Rechtsstreit begehrt sie restliche Vergütung der für verschiedene Bauvorhaben auftragsgemäß gelieferten und von der Beklagten abgenommenen Betondeckenteile. Nach Ausführung und Erteilung von Rechnungen durch die Klägerin kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Vergütung. Die Klägerin erstellte deshalb über die nach ihrer Ansicht offenen Beträge eine als aktuelle Aufstellung ihrer Buchhaltung bezeichnete Liste („offene Postenliste“) und übersandte sie der Beklagten. Die dreiseitige Aufstellung enthielt 75 Rechnungen mit Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Zahlungsziel, Fälligkeit, Rechnungsbetrag, erfolgter Teilzahlung sowie die beanspruchte Restzahlung von 67.017,18 € als noch offene Forderung. Zur Klärung der Differenzen verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2013. Am 2. April 2013 (Dienstag nach Ostern) beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 9. April 2013. In dem Mahnbescheid wird eine Hauptforderung in der Höhe der vorprozessual übersandten Liste aus „Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag gemäß Aufstellung …“ genannt.
Das Landgericht wies die Klage im Wesentlichen ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht (und zwar an einen anderen Senat) zurück. Die Annahme des Berufungsgerichts, die aus den Rechnungen resultierenden Forderungen der Klägerin seien im Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert worden und deswegen verjährt, beruhe auf einer Gehörsverletzung zum Nachteil der Klägerin. Denn das Berufungsgericht habe den Inhalt der Liste der offenen Forderungen, die der Beklagten vorgelegen habe, und auf die es zur Beurteilung der Verjährung auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichts entscheidend angekommen sei, allenfalls oberflächlich und lückenhaft zur Kenntnis genommen.
Die Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid setze lediglich voraus, dass die erhobenen Forderungen in der Weise individualisiert seien, dass der Schuldner selbst erkennen könne, um welche konkreten Forderungen es gehe. Dabei könne auch – wie hier bezüglich der Liste – auf dem Schuldner vorliegende Unterlagen Bezug genommen werden. Es sei nicht erforderlich, dass auch ein außenstehender Dritter allein aufgrund der Angaben im Mahnbescheid erkennen könne, um welche Forderungen es gehe.
Rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht angenommen, dass der Mahnantrag den vorgeschriebenen Anforderungen nicht genüge. Es habe nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den Forderungen, die die Klägerin mit dem Mahnbescheid unter Bezugnahme auf die Aufstellung geltend gemacht hatte, um genau die Forderungen handelte, die der Beklagten aufgrund der „offenen Postenliste“ bekannt waren. Der geltend gemachte Gesamtbetrag entspreche dem Ergebnis der Aufstellung. Die Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich. Hätte das Berufungsgericht die Forderungen als ausreichend individualisiert angesehen, hätte es die rechtzeitige Hemmung der Verjährung bejahen müssen. Denn die Beklagte hatte bis einschließlich 31. März 2013 (Ostersonntag) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und die Klägerin hatte am nächsten Werktag (Dienstag nach Ostern) den Mahnbescheid eingereicht. Nach der auf eine zur Hemmung der Verjährung erhobenen Klage entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 193 BGB sei das rechtzeitig gewesen. Die Zustellung sei „demnächst“ (§ 167 ZPO) erfolgt und wirke auf das Datum der Einreichung des Mahnbescheids zurück.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der auch nach seiner Ansicht nicht verjährten Forderungen die Klageabweisung des Landgerichts bestätigt habe, ohne die beantragte Beweiserhebung durchzuführen, beruhe die Entscheidung auf einer neuerlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr finde. Das gelte auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruhe, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt habe. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs sei dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht müsse nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Seien diese Anforderungen erfüllt, sei es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten.
Diesen Anforderungen werde der Vortrag der Klägerin gerecht. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts lasse sich nur damit erklären, dass es den umfangreichen und detaillierten Sachvortrag in den Schriftsätzen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen habe. Soweit das Berufungsgericht seine pauschale Verwerfung des klägerischen Vorbringens damit zu begründen versuche, es sei weder dem Richter noch der beklagten Partei zuzumuten, sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und in Anlagen „zusammenzusuchen“, verkenne es in grundlegender Weise die Aufgabe des Gerichts bei der Beurteilung einer komplexen und nicht einfach darzustellenden Klage. Richtig sei lediglich, dass eine Partei zur Darstellung und Begründung ihrer Forderung nicht ausschließlich auf überreichte Anlagen verweisen dürfe, sondern diese auch in der Klage oder einem späteren Schriftsatz darstellen müsse. Genauso sei die Klägerin indes hier nicht verfahren.
Das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf den dargestellten Gehörsverletzungen und habe deswegen aufgehoben werden müssen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wie schon eingangs bemerkt, ist das vorliegende Urteil auch mietrechtlich von erheblicher Bedeutung. Insofern wird auf das Urteil des BGH vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16 (Betriebsbedarf), GE 2017, 658 mit Besprechung von Schach in GE 2017, 620 Bezug genommen. Die Ausführungen des BGH zu den Anforderungen an den Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs und zu den Aufgaben des Gerichts, gegebenenfalls in eine Beweisaufnahme einzutreten und dabei Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten, stimmen „wortwörtlich“ mit den Ausführungen in dem Urteil zum Betriebsbedarf (Rn. 39 ff.) überein.