Ansprüche auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen
BGB §§ 823, 1004; WEG §§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1; DSGVO Art. 82
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach der WEG-Reform können die Eigentümer Ansprüche auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen und damit verbundene Schadensersatzansprüche individuell geltend machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit der Klage begehrt die Kl., eine Wohnungseigentümerin, von den Bekl., anderen Wohnungseigentümern, sinngemäß u. a. die Unterlassung des Aufstellens von Kameras, mit denen der vor ihrer Wohnung befindliche Flur aufgenommen wird, zugleich begehrt sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Nachdem die Parteien sich verglichen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht die Kosten der Kl. auferlegt, da es bereits an der Zulässigkeit der Klage gefehlt habe, denn die hier geltend gemachten Ansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums könne die Kl. nicht mehr geltend machen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kl. […].
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a, 269 Abs. 5 Abs. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat teilweise Erfolg.
In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Voranzustellen ist, dass es nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe erscheint eine Kostenaufhebung sachgerecht. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus § 98 ZPO ergibt, nachdem die Parteien ausweislich des alleine maßgeblichen Protokolls bezüglich der Kosten nichts anderes vereinbart haben, denn auch in der Sache ist eine Kostenaufhebung sachgerecht.
Die Sach- und Rechtslage war keinesfalls geklärt, so dass der Ausgang des Prozesses unsicher war.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war keinesfalls sicher, dass die Klage unzulässig war. Zutreffend ist allerdings, dass nach dem insoweit maßgeblichen reformierten Wohnungseigentumsgesetz die Wohnungseigentümer Abwehransprüche aus § 1004 BGB bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr geltend machen können und der Abwehranspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bei der Gemeinschaft liegt (vgl. BGH ZWE 2022, 209, 256; NZM 2021, 717).
Um derartige Ansprüche geht es der Kl. vorliegend bei einer sachgerechten Auslegung der Klageanträge allerdings nicht. Die Kl. erstrebt mit der Klage eine Unterlassung der Aufnahme von Videos durch eine Überwachungsanlage, die den Eingangsbereich ihrer Wohnung betrifft, bzw. die Beseitigung eines derartigen Überwachungsdrucks durch die Bekl. Der Kern der Ansprüche betrifft ausweislich der Klage das Unterlassen des Fertigens von Videos von ihr, welche sie beim Betreten und Verlassen der Wohnung und dem Aufenthalt im Flur zeigen. Derartige Ansprüche, die sich als deliktische Ansprüche aus § 823 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus der DSGVO ergeben, sind keine Ansprüche, die nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen sind. Denn diese Ansprüche ergeben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und sind auch keine solchen, die ihre Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft haben. Vielmehr sind dies Individualansprüche der durch die Aufnahmen Beeinträchtigten. Dass diese zugleich Wohnungseigentümer sind, führt nicht dazu, dass insoweit die GdWE diese Rechte geltend machen muss. Insoweit liegt auch primär keine Verletzung des Binnenrechtes vor, sondern nach dem insoweit für die Zulässigkeit maßgeblichen Vortrag der Kl. wird diese in den ihr zustehenden individuellen Rechten durch die Bekl. beeinträchtigt.
Dass diese Beeinträchtigung aus dem Wohnungseigentum der Bekl. heraus erfolgt sein sollen, führt nicht dazu, dass die Kl. diese Beeinträchtigung nicht selbst individuell abwehren kann. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine mittelbare Folge einer primären Störung des Gemeinschaftseigentums (so im Falle des BGH ZWE 2022, 209). Der Abwehranspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist ein individueller Anspruch, welcher nur der Kl. zusteht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die von der Kl. behauptete Verletzung im Sondereigentum oder im Gemeinschaftseigentum erfolgten. Betroffen von den behaupteten Handlungen ist auch nicht die Anlage insgesamt, so dass auch ein koordiniertes Verhalten der Gemeinschaft gem. § 9a Abs. 2 WEG nicht geboten ist (vgl. BGH ZWE 2022, 209), so dass auch aus diesem Grund eine einheitliche Rechtsverfolgung nicht gefordert ist. Zumindest ein Unterlassen der Überwachung der Kl. oder die Erzeugung eines derartigen Überwachungsdrucks kann diese weiter selbst durchsetzen.
Ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vor allem in dem geltend gemachten Umfang der Kl. zustand, war eine Frage der Begründetheit und hätte allenfalls zur teilweisen Klageabweisung geführt.
Gleiches gilt für den Schmerzensgeldanspruch bzw. den Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Auch diese Ansprüche sind individueller Natur und daher ebenso weiterhin von dem Beeinträchtigten geltend zu machen, und nicht von der Gemeinschaft.
Ob und in welchem Umfang die Klage begründet war, war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unsicher und von weiterem Vortrag und ggf. Beweisaufnahmen abhängig. Die Bekl. haben insbesondere die Aufstellung von funktionierenden Kameras bestritten, zumindest dies hätte weiterer Aufklärung bedurft, ggf. auch der Vortrag zu den bestrittenen vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzungen.
Da insgesamt der Ausgang des Rechtsstreites offen war, entspricht es im Ergebnis billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreites insgesamt gegeneinander aufzuheben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach der WEG-Reform können die Eigentümer Ansprüche auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen und damit verbundene Schadensersatzansprüche individuell geltend machen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit der Klage verlangte eine Wohnungseigentümerin von einem Teil der anderen Wohnungseigentümer die Unterlassung des Aufstellens von Kameras, mit denen der vor ihrer Wohnung befindliche Flur aufgenommen wird; zugleich begehrt sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Nachdem die Parteien sich verglichen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht die Kosten der Klägerin auferlegt. Die Klage sei, weil sie nicht gegen die Gemeinschaft gerichtet war, unzulässig gewesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg und führte dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Da nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden war, erfolgt lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe erscheint eine Kostenaufhebung sachgerecht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war keinesfalls sicher, dass die Klage unzulässig war.
Zwar können nach der WEG-Reform Abwehransprüche wegen Besitzstörung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums nur noch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, doch um derartige Ansprüche geht es der Klägerin im Kern nicht. Sie will die Aufnahme von Videos und den damit für sie verbundenen Überwachungsdruck durch eine Überwachungsanlage unterbinden, die den Eingangsbereich ihrer Wohnung betrifft, und die sie beim Betreten und Verlassen der Wohnung und dem Aufenthalt im Flur zeigen. Derartige Ansprüche, sind deliktische Ansprüche aus § 823 BGB (widerrechtliche Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder Ansprüchen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Solche Ansprüche sind nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen, weil sie sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben und ihre Rechtsgrundlage sich auch nicht aus dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft herleitet. Vielmehr handelt es sich dabei um Individualansprüche der durch die Videoaufnahmen Beeinträchtigten. Dass diese zugleich Wohnungseigentümer sind, führt nicht dazu, dass insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese Rechte geltend machen muss.
Der Abwehranspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist ein individueller Anspruch, der nur der Klägerin zusteht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die von der Klägerin behauptete Verletzung im Sondereigentum oder im Gemeinschaftseigentum erfolgte. Betroffen von den behaupteten Handlungen ist auch nicht die Anlage insgesamt, so dass auch keine einheitliche Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft geboten ist. Zumindest ein Unterlassen der Überwachung der Klägerin oder die Erzeugung eines derartigen Überwachungsdrucks kann diese weiter selbst durchsetzen.
Gleiches gilt für den Schmerzensgeldanspruch bzw. den Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Auch diese Ansprüche sind individueller Natur und daher ebenso weiterhin von dem Beeinträchtigten geltend zu machen und nicht von der Gemeinschaft.