Anspruchausschluß
AusglLeistG § 1 Abs. 4
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Anspruchausschluß; Ausgleichsleistungen; Enteignung; Erbkette; Vorschubleisten; Würdigkeitsprüfung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt für die Unwürdigkeitsprüfung auf den nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigten sowie denjenigen ab, von dem der Berechtigte seine Rechte ableitet. Damit kommt es insoweit neben der Person des Berechtigten, der den Ausgleichsanspruch geltend macht, nur auf die Person des durch Enteignung Geschädigten an, nicht aber auf jedes Zwischenglied einer Erbenkette.
2. Der Erbe eines in der sowjetischen Besatzungszeit in seinem Vermögen Geschädigten ist auch daher dann ausgleichsberechtigt, wenn zwar eine Person in der Erbkette zum Geschädigten, nicht aber der Geschädigte oder Anspruchsteller selbst "dem System des Nationalsozialismus erheblichen Vorschub i.S. § 1 Abs. 4 ALG geleistet hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das ca. (...) ha große (...) im Landkreis (...) belegene Gut stand ursprünglich im Eigentum des Herrn A. Es wurde nach der Verordnung über die Durchführung der Bodenreform vom 6. September 1945 der Provinz Mark Brandenburg entschädigungslos enteignet. A. verstarb am (...) und wurde von seiner Ehefrau B. als Alleinerbin beerbt. Diese verstarb am (...) und wurde von ihrem Adoptivsohn C. ebenfalls als Alleinerbin beerbt.
(...) während der gesamten Zeit des NS-Regimes aus, ohne einer Partei anzugehören. (...) stellte er sich (...) zur Bildung einer neuen Regierung zur Verfügung. Im Mai 1945 wurde er verhaftet und am 14. April 1949 im sog. (...) durch ein (...) als Kriegsverbrecher zunächst zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Am 31. Januar 1951 wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen.
Am 9. Oktober 1971 beantragte C. hinsichtlich des Gutes die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20. März 1973 mangels Antragsberechtigung abgelehnt. Unmittelbar Geschädigter der im Zuge der Bodenreform vorgenommenen Enteignung des Gutes sei der Adoptivvater des Antragsstellers, A., da als Zeitpunkt des Schadenseintrittes der Beginn der Bodenreform gelte und damit das Jahr 1945.
C. wurde, nachdem er am (...) verstorben war, von seiner Ehefrau zu 1/2 und von seinen Kindern zu je 1/16 beerbt. Letztere beerbten ihre Mutter nach deren Tod im Jahre 1979 zu je 1/8. Erben der 1995 verstorbenen ältesten Tochter sind deren Söhne zu je 1/3.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1990 meldeten die Erben beim damaligen Landrat des Kreises vermögensrechtliche Ansprüche wegen des (...) an. Eine Rückübertragung lehnte der Bekl. jedoch mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 1996 unter Hinweis auf den Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a des Vermögensgesetzes (VermG) ab.
Auch die Gewährung einer Ausgleichsleistung für den Verlust des Gutes lehnte der Bekl. mit Bescheid des zuständigen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2004, den Kl. zugestellt am 27. Januar 2004, ab. Zur Begründung verwies er im wesentlichen darauf, daß in der Person des A. ein Ausschlußgrund i.S.d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG gegeben sei, da dieser dem NS-System objektiv und subjektiv erheblichen Vorschub geleistet habe. Hierfür sei allein die Tatsache ausreichend, daß (...) in der gesamten NS-Zeit (...) gewesen sei. Durch seine langjährige Funktion in dem zur damaligen Zeit besonders bedeutsamen (...) sei er von großem Nutzen für das nationalsozialistische System gewesen und habe maßgeblichen Einfluß auf den (...) und dessen positive Auswirkungen genommen. Unabhängig von der inneren Gesinnung (...) habe sein tatsächliches Wirken das nationalsozialistische System erheblich gefordert. Als erfahrener Politiker habe er dabei erkennen können, welche Absichten die Nationalsozialisten verfolgten, so daß ihm - unabhängig davon, daß er deren Ideologie nicht geteilt habe - auch bewußt gewesen sei, diese durch sein Verhalten tatsächlich zu fordern.
Am 23. Februar 2004 haben die Kl. die vorliegende Klage erhoben.
Sie sind zum einen der Auffassung, daß das bloße Innehaben einer Funktion ohne individuelle Handlungsvorwürfe den Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erfülle. Ein "Vorschubleisten" setze vielmehr Handlungen voraus, die gerade auf die Unterstützung des Gewaltherrschaftsaspektes eines Systems gerichtet gewesen seien, also einen aktiven Einsatz für die Gewaltherrschaft. Konkrete Handlungsvorwürfe, die sich als Unterstützungshandlungen gerade des nationalsozialistischen Systems darstellen, habe der Bekl. hinsichtlich (...) aber nicht erhoben. Die bloße Erfüllung staatsbürgerlicher oder von Beamtenpflichten, welche in gleicher oder ähnlicher Weise auch in einem Rechtsstaat zu erfüllen gewesen wären, seien kein "Vorschubleisten", auch wenn das System dadurch gestützt worden sein möge. Die Regelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG wolle nur die Hauptverantwortlichen für das nationalsozialistische Unrechtssystem erfassen, zu denen (...) aber nicht gehöre. Zum anderen komme es hier für das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG gar nicht auf die Person (...) an, sondern nur auf den durch die Enteignung Geschädigten und die heutigen Ausgleichsberechtigten, in deren Person der Ausschlußgrund aber in jedem Fall nicht gegeben sei. Der Gesetzgeber habe nicht alle Mitglieder einer Erbkette in die Würdigkeitsprüfung mit einbeziehen wollen. Andernfalls würde eine Art Sippenhaft für Verhaltensweisen etabliert, die sich nur irgendwo in der Erbkette ereignet haben mußten. Die gebotene enge Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erlaube nicht, deren gleichsamen Sanktionscharakter auch auf andere Familienmitglieder zu übertragen.
Die Kl. beantragen, den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2004 zu verpflichten, ihnen für die Enteignung des (...), ehemals verzeichnet im (...), eine Ausgleichsleistung in Höhe von (...) zu gewähren.
Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Er wiederholt die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, daß sich aus Wortlaut, Normzweck und Normadressat des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergebe, daß neben dem Geschädigten und dem Berechtigten auch der Rechtsvorgänger des Berechtigten in die Prüfung einzubeziehen sei. Gerade bei dem Personenkreis, der die Hauptverantwortung für die Unrechtsmaßnahmen des NS-Regimes trage, habe der Gesetzgeber ausschließen wollen, daß dieser in den Genuß von Ausgleichsleistungen komme. Dieses Ziel könne nur bei einer Ausdehnung der Würdigkeitsprüfung auf Rechtsvorgänger erreicht werden. Wer einen Unrechtsstaat mitgetragen habe, solle nach dessen Zusammenbruch keine Folgeansprüche stellen können, und zwar unabhängig von der Enteignungsmaßnahme.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (ein Ordner) ergänzend Bezug genommen.
Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Gewährung einer Ausgleichsleistung ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. S der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Ausgleichsleistung ist § 1 Abs. I des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG).
Hiernach erhalten natürliche Personen, die im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage verloren haben, oder ihre Erben oder Erbeserben hierfür eine Ausgleichsleistung. Hier unterlag das (...) einer im Zuge der Bodenreform und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten entschädigungslosen Enteignung. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AusglLeistG ist damit eröffnet.
Entgegen der Auffassung des Bekl. steht dem Anspruch der Kl. auch nicht der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegen. Gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird eine Ausgleichsleistung nicht gewährt, wenn der nach diesem Gesetz Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen u. a. dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
Hier haben jedoch weder die Kl. als gemäß 1 Abs. 1 AusglLeistG Berechtigte noch der von der Enteignung betroffene (...) dem nationalsozialistischen oder kommunistischen System Vorschub geleistet.
Zu Unrecht hat sich der Bekl. insoweit auf (...) bezogen. Zwar hat dieser dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, indem er als bereits erfahrener Politiker und Verwaltungsbeamter durch Übernahme des (...) einen Beitrag zum Eindruck der Vertrauenswürdigkeit der Regierung Hitler in der Öffentlichkeit geleistet hat und in aktiver Ausübung seiner bedeutsamen Funktion für zahlreiche Rechtsakte und Maßnahmen mit verantwortlich zeichnete, die zur Errichtung, Etablierung und Ausweitung des nationalsozialistischen Systems beitrugen. Jedoch kommt es hier hinsichtlich der Feststellung eines Ausschlußtatbestandes im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG auf die Person nicht an.
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt für die Unwürdigkeitsprüfung auf den nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigten sowie denjenigen ab, von dem der Berechtigte seine Rechte ableitet. Damit kommt es insoweit neben der Person des Berechtigten, der den Ausgleichsleistungsanspruch geltend macht, mit auf die Person des durch die Enteignung Geschädigten an, nicht aber auf jedes Zwischenglied einer Erbenkette. Denn soweit ein Ausgleichsanspruch wegen einer entschädigungslosen Enteignung geltend gemacht wird, ist derjenige, von dem der Anspruchssteller seine diesbezüglichen Rechte ableitet, nur der Rechtsvorgänger, der durch die Enteignung unmittelbar geschädigt wurde.
Vgl. in diesem Sinne auch VG Gera, Urteil vom 27. April 2005 - 2 K 788/04 Ge -; zitiert nach BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2006 - 2 C 22/OS -; zitiert nach Juris, dort Rdn. 5; Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 1 AusglLeistG Rdn. 112 ff.; a.A. offensichtlich, wenn auch ohne Begründung: VG Halle (Saale), Urteil vom 7. August 2002 - 1 A 273/99 HAL -; zitiert nach Juris, dort Rdn. 27; Fieberg u.a., VermG, § 1 AusglLeistG Rdn. 141.
Sinn und Zweck der Ausschlußregelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, zu verhindern, daß diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleitungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen (BT-Drucks. 12/4887, S. 38). Gemeint sind insoweit sämtliche durch das Gesamtsystem des Wiedergutmachungsrechts erfaßten Unrechtsmaßnahmen. Denn das - hier in Rede stehende - erhebliche Vorschubleisten muß sich nicht etwa auf das totalitäre System bezogen haben, das für den im konkreten Fall eingetretenen Vermögensverlust unmittelbar verantwortlich war, was sich zweifelsfrei bereits daraus ergibt, daß der Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG stets eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage voraussetzt, dennoch, aber auch ein Vorschubleisten zugunsten des NS-Regimes zum Anspruchsausschluß führt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - zitiert nach Juris, dort Rdn. 14.
In erster Linie kommt es damit für das Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes zunächst auf den Berechtigten an, also denjenigen, der den Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsleistung gemäß § 1 Abs. 1 AusglLeistG geltend macht. Ist in dessen Person ein Vorschubleisten gegeben, steht dies der Gewährung der Ausgleichsleistung entgegen, da das Ausgleichsleistungsgesetz nach dem Willen des Gesetzgebers von demjenigen, der ein totalitäres System erheblich unterstützt hat, nicht zu seinen Gunsten in Anspruch genommen werden soll. Dementsprechend war der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in der Fassung des Regierungsentwurfs noch auf den "nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigten oder das enteignete Unternehmen" beschränkt (BT-Drucks. 12/4887, S. 38), in der Ausschußberatung wurde diese Formulierung um den Zusatz "oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet" auf die jetzige Fassung erweitert (BT-Drucks. 12/7588, S. 12), um klarzustellen, daß neben der Unwürdigkeit des heute Berechtigten auch die seines Rechtsvorgängers zu einem Anspruchsausschluß führt (BT-Drucks. 12/7588, S. 41). Dies entspricht im Hinblick insbesondere auf den systematischen Zusammenhang zwischen der entschädigungslosen Enteignung und dem Ausschluß vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 8 lit. a des Vermögensgesetzes (VermG) auf der einen und der hierfür ersatzweisen Begründung eines Ausgleichsanspruches nach § 1 AusglLeistG auf der anderen Seite dem Regelungszweck des § 1 Abs. 4 AusgILeistG. Denn der in § 1 AusglLeistG vorgesehene Anspruch auf Ausgleichsleistung beinhaltet ein Surrogat für den nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossenen Restitutionsanspruch und knüpft damit an die entsprechende Enteignung an. Diese Verknüpfung wiederum rechtfertigt es, auch für den Surrogatsanspruch auf die entschädigungslose Enteignung Bezug zu nehmen und denjenigen in die Prüfung von Ausschlußgründen einzubeziehen, der durch die Enteignung unmittelbar geschädigt worden ist und von dem der heutige Berechtigte im Hinblick auf dem Ausgleichsleistungsanspruch also seine Rechte ableitet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es der so verstandene Regelungszweck des § 1 Abs. 4 AusglLeistG auch, denjenigen in die Unwürdigkeitsprüfung einzubeziehen, der zwar im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war, auf den die Enteignung aber abzielte, weil gerade seine Belastung Grund für den Zugriff auf den Vermögenswert und die entschädigungslose Enteignung war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 3 C 16/04 -; zitiert nach Inns, dort Rdn. 16 f. sowie Urteil vom 23. Februar 2006 - 2 C 22/05 -; a.a.O., dort Rdn. 12 ff.
Eine Einbeziehung aller zwischen dem durch die Enteignung Betroffenen und dem heutigen Berechtigten liegenden Glieder einer Erbenkette die Würdigkeitsprüfung rechtfertigt der Regelungszweck des Ausschlußtatbestandes dagegen nicht. Denn die dargestellte Verknüpfung zwischen Enteignung und Ausgleichsanspruch weist nur auf den Enteignungsbetroffenen selbst, also denjenigen, der durch die Enteignung geschädigt wurde oder auf den sie tatsächlich abzielte. War dieser belastet und damit unwürdig i.S.d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG, führt dies zur Verwirkung des Anspruches auf Ausgleichsleistung. Der Anspruch ist und bleibt verwirkt, auch wenn den heute Berechtigten kein eigener Vorwurf der Unwürdigkeit zu machen ist. Andererseits wird aber der Ausgleichsleistungsanspruch, der durch die Enteignung eines in diesem Sinne Unbelasteten entstanden ist, auch nicht dadurch verwirkt, daß einer seiner Erben in seiner Person den Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllen würde, es sei denn, daß gerade dieser den Anspruch geltend macht. Macht dagegen ein unbelasteter heutiger Berechtigter Ausgleichsleistungsansprüche wegen der entschädigungslosen Enteignung i.S.v. § 1 Abs. 8 a VermG seines ebenfalls unbelasteten Rechtsvorgängers geltend, ist der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht etwa deshalb gegeben, weil ein Glied der dazwischen liegenden Erbkette in seiner Person das Merkmal der Unwürdigkeit erfüllte. Denn seine diesbezüglichen Rechte leitet der heute Berechtigte, bei dem es sich direkt gemäß § 1 Abs. 1 AusglLeistG - also nicht erst im Wege erb-rechtlich vermittelter Nachfolge - auch um einen Erbeserben handeln kann, nach dem insoweit auch eindeutigen Wortlauf des § 1 Abs. 4 AusglLeistG unmittelbar und nur von dem Enteignungsbetroffenen ab.
Anhaltspunkte dafür, daß die Enteignung des (...) tatsächlich nicht auf den damaligen Eigentümer, sondern auf seinen Adoptivsohn und erst im zweiten Erbgang nachfolgenden Erbeserben (...) wegen dessen Belastung - gleichsam zukunftsgerichtet - abzielte, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr erfolgte die Enteignung erkennbar einzig deshalb, weil das Grundvermögen des (...) eine Fläche von 100 ha weit überschritt und (...) wie dessen Aufnahme in die "Liste der nach den Bodenreformbestimmungen enteigneten Großgrundbesitzer im Land Brandenburg" belegt, deshalb als Großgrundbesitzer galt. Dies deckt sich, auch mit den Feststellungen (...) mit Bescheid vom 20. März 1973.
Der von den Kl. geltend gemachte Anspruch entspricht der Höhe nach dem von dem Bekl. ursprünglich für das (...) ermittelten Ausgleichsleistungsbetrag. Die rechnerische Ermittlung dieses Betrages ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG. Die von der Kammer vertretene Auffassung ergibt sich unmittelbar durch Auslegung der streitentscheidenden Normen des § 1 Abs. 1 und 4 AusglLeistG.