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Anspruch wegen Bodenkontamination

BGHV ZR 244/0921.05.2010unveröffentlicht

BGB §§ 251 Abs. 2 Satz 1; 275 Abs. 2 Satz 1; BBodSchG §§ 3, 4 Abs. 2

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Schlagwörter zur Erschließung

Anspruch wegen Bodenkontamination; Bodenverunreinigung; Ausschluss des Anspruchs auf Beseitigung wegen unverhältnismäßiger Kosten; Ansprüche Dritter; Altlasten; verseuchter Boden; krebserregende Stoffe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In die Abwägung, ob ein Anspruch wegen einer Bodenkontamination nach § 275 Abs. 2 oder § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, müssen mögliche Ansprüche Dritter einbezogen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 5 Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 1065 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB seien zwar gegeben. Der Bekl. sei Störer im Sinne von § 1004 BGB. Er habe die Ausbringung des PFT-verseuchten Materials verursacht und sei daher grundsätzlich verpflichtet, die eingetretene Verseuchung des Grundstücks rückgängig zu machen.

6 Die Klage scheitere jedoch daran, dass die Beseitigung der PFT aus dem Grundstück mit einem Aufwand verbunden sei, der außer Verhältnis zu dem Interesse der Kl. stehe, so dass der Bekl. die Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern könne. Ohne die Verseuchung betrage der Wert des Grundstücks etwa 10.000 €. Wegen des Nießbrauchs habe die Verseuchung nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Kl. zu 1 geführt. Die Kl. zu 2 könne das Grundstück zwar auf die Dauer von voraussichtlich etwa 40 Jahren nicht mehr nutzen und erleide eine Einbuße zwischen 20.000 und 30.000 €. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei indessen ein Bodenaustausch erforderlich, der zu Kosten von etwa 720.000 €, jedenfalls aber einem Vielfachen des Verkehrswerts des Grundstücks, führe. Eine erfolgreiche Inanspruchnahme durch den Kreis bräuchten die Kl. nicht zu fürchten, weil der Kreis vorrangig den Bekl. und T. V. in Anspruch nehmen müsse und die Kosten der Maßnahmen der öffentlichen Hand den Kl. als Zustandsstörerinnen nicht unbegrenzt aufgebürdet werden dürften. Ihre Zustandsverantwortlichkeit werde durch Art. 14 GG auf den Wert des Grundstücks begrenzt. Ein Schadensersatzanspruch der Kl. zu 2 aus §§ 596 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere schon daran, dass der Bekl. keine Kenntnis von der Belastung der ausgebrachten Stoffe mit PFT gehabt habe und sich das Verhalten der Firma T. V. nicht zurechnen zu lassen brauche. Im Ergebnis dasselbe gelte für eine Haftung des Bekl. aus unerlaubter Handlung.

II. 7 Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

8 1. Der Bekl. ist Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Als solcher ist er gegenüber beiden Kl. grundsätzlich verpflichtet, die PFT aus dem Grundstück zu entfernen (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846 m. w. N.).

9 Auch gegenüber dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann § 275 Abs. 2 BGB ein Recht zur Leistungsverweigerung gewähren (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, NJW 2008, 3122; Urt. v. 23. Oktober 2009, V ZR 141/08, NZM 2010, 174, 175). So kann es sich verhalten, wenn die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs zu einem Aufwand führt, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Grundsätze von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Voraussetzungen hierfür sind von dem Schuldner darzulegen und zu beweisen, der das Recht zur Leistungsverweigerung in Anspruch nimmt (Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 275 Rdn. 28; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 275 Rdn. 34; Staudinger/Löwisch/Caspers, BGB [2009], § 275 Rdn. 121).

10 Die insoweit von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

11 a) Der Bekl. behauptet, die in den Boden eingebrachten PFT seien nur im Wege eines Bodenaustauschs aus dem Grundstück zu entfernen. Demgegenüber haben die Kl. unter Berufung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptet, die Sanierung des Bodens sei in situ möglich. Diese Behauptung durfte das Berufungsgericht nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Die Art der notwendigen Sanierung und die mit dieser verbundenen Kosten sind den Kl. nicht bekannt. Es steht ihnen offen, die hierzu von dem Bekl. erhobenen Behauptungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Zu einer irgendwie gearteten Substantiierung ihres Bestreitens sind sie nicht gehalten.

12 b) Bei der Feststellung des Leistungsinteresses der Kl. kann nur dann auf den Wert des Grundstücks abgestellt werden, wenn feststeht, dass sich das Interesse der Kl. an dem geltend gemachten Anspruch in der Wiederherstellung des Grundstücks erschöpft. Dass es sich so verhält, hat der Bekl. darzustellen.

13 Die Kl. sind nach § 4 Abs. 2, 3 BBodSchG verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr des weiteren Austritts von PFT aus dem Grundstück zu ergreifen und dessen Boden zu sanieren. Soweit der Kreis zum Schutz von Grundwasser, M. und R. im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden und weiterhin tätig ist, sind die Kl. dem Kreis grundsätzlich zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Das kann bei der Bestimmung des Interesses der Kl. an der von ihnen gegen den Bekl. geltend gemachten Forderung nicht außer Betracht bleiben, solange der Bekl. die Kl. von ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Kreis nicht freigestellt hat. Das ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Ersatzanspruch des Kreises im Hinblick darauf nicht unbeschränkt ist, dass den Kl. die Verseuchung des Grundstücks nicht vorgeworfen werden kann (BVerfGE 102, 1, 20 ff.) und der Bekl. und T. V. dem Kreis vorrangig haften. Letzteres führt schon deshalb nicht weiter, weil der Bekl. behauptet, er sei nicht in der Lage, die Kosten der Sanierung des Grundstücks und der angrenzenden, ebenso von ihm gepachteten und beeinträchtigten Grundstücke zu tragen, T. V. sei „wegen Insolvenz nicht mehr greifbar".

14 c) Bei der von § 275 Abs. 2 BGB gebotenen Abwägung des Leistungsinteresses des Gläubigers gegen den mit der Anspruchserfüllung verbundenen Aufwand des Schuldners ist nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB ferner das Verschulden des Schuldners zu berücksichtigen. Auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Bekl. an der Verseuchung des Grundstücks verneint hat, ist das angefochtene Urteil unvollständig und nicht frei von Rechtsfehlern.

15 Die Tatsache, dass der Bekl. die PFT-Verseuchung des ausgebrachten Materials nicht kannte, erlaubt nicht ohne Weiteres die Feststellung, dass den Bekl. an der Verseuchung des Grundstücks kein Verschulden trifft.

16 T. V. hat mehr als 4.000 t „Biodünger" auf das Grundstück und die angrenzenden Flächen aufgebracht. Die Anlieferung und die Aufbringung erfolgten für den Bekl. kostenfrei. Das lässt die Vermutung zu, dass es T. V. nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Materials, sondern um die Deponierung großer Mengen entsorgungsbedürftigen Abfalls ging, für die T. V. von dritter Seite bezahlt wurde. Für einen unbefangenen Betrachter muss gegenüber einem solchen Geschäftsmodell Vorsicht geboten sein. Feststellungen dazu, dass das Einverständnis zur Aufnahme solcher Massen von einem, wie der Bekl. behauptet, ihm noch nicht einmal bekannten Lieferanten der einem Landwirt gebotenen Sorgfalt entspricht, sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

17 2. Der bisherige Vortrag des Bekl. erlaubt es auch nicht, den geltend gemachten Anspruch zu verneinen, soweit er von der Kl. zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zum Schadensersatz erhoben wird.

18 a) Der Bekl. hatte nach der Beendigung des Pachtverhältnis das Grundstück in dem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bis zur Rückgabe entspricht, § 596 Abs. 1 BGB. Das ist nicht geschehen. Darin liegt die von dem Berufungsgericht vermisste Pflichtverletzung. Folglich ist der Bekl. der Kl. zu 2 grundsätzlich nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urt. v. 27. November 2009, LwZR 11/09, NL-BzAR 2010, 76). Anders liegt es nur, wenn ihm die Verletzung seiner Pflicht nicht vorgeworfen werden kann, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass es sich so verhält, ist von dem Bekl. darzulegen und zu beweisen. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 15. Februar 2009, XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298, 2299). Auf die von dem Berufungsgericht für notwendig erachtete Substantiierung des Vortrags der Kl. zu 2 kommt es daher nicht an.

19 b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, dem Bekl. sei das Verhalten von T. V. im Verhältnis zu der Kl. zu 2 nicht zuzurechnen. Für das Miet- und Pachtrecht ist anerkannt, dass der Mieter oder Pächter sich das Verhalten derjenigen zurechnen lassen muss, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen (BGH, Urt. v. 15. April 1969, VI ZR 56/68, BB 1969, 601, 602; Urt. v. 15. Mai 1991, VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, 1752; RGZ 106, 133, 134; Palandt/Grüneberg, aaO., § 278 Rdn. 18; Münch-Komm-BGB/Grundmann, aaO., § 278 Rdn. 32; Staudinger/Löwisch/ Caspers, aaO., § 278 Rdn. 97). So liegt es mit dem Verhalten Dritter, die der Bekl. mit der Düngung des Grundstücks beauftragt oder denen er die Ausbringung von Dünger gestattet hat. Dass W. und/oder die von diesem eingeschaltete T. V. die Gestattung des Bekl. zur Entsorgung von Giftmüll genutzt haben, unterbricht weder den Kausal- noch den Zurechnungszusammenhang. Der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass ein Verkäufer oder Werkunternehmer sich das Verhalten seines Lieferanten nicht zurechnen lassen muss (vgl. BGHZ, 48, 118, 120; BGH, Urt. v. 9. Februar 1978, VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157; Urt. v. 12. Dezember 2001, X ZR 192/00, NJW 2002, 1565) geht schon deshalb fehl, weil der Bekl. der Kl. zu 2 nicht die für den Anbau von Mais von ihm für nützlich erachtete Düngung des Grundstücks schuldete.

20 c) Die Kl. zu 2 kann wegen der Verletzung der Pflicht des Bekl., das Grundstück in dem von § 596 Abs. 1 BGB geforderten Zustand zurückzugeben, grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 1 BGB Satz 1 BGB die Beseitigung der Kontaminierung des Grundstücks verlangen. Trifft es zu, dass ersteres nur durch einen Bodenaustausch erfolgen kann und mit diesem ein Aufwand verbunden ist, der außer Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht, führt dies gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zur Leistungsfreiheit des Bekl., sondern dazu, dass er berechtigt ist, die Kl. zu 2 in Geld zu entschädigen. Notwendige Voraussetzung für die Ersetzungsbefugnis ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Naturalrestitution. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss zwar ebenso wie eine Begrenzung des Anspruchs aus §§ 1004, 1065 BGB durch § 275 Abs. 2 BGB im Einzelfall auf Grund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwands gemessen an dem Wert des Grundstücks beantwortet werden. Dabei dürfen aber bei Schäden durch Bodenkontaminationen das Maß der für die Umwelt hervorgerufenen Gefahren und das daraus folgende Risiko einer Inanspruchnahme des Ersatzberechtigten seitens Dritter nicht außer Betracht gelassen werden (BGH, Urt. v. 27. November 2009, LwZR 11/09, aaO.). Dass der Kreis oder andere Dritte wegen ihrer Einbußen oder Aufwendungen bisher keine Ansprüche gegen die Kl. zu 2 erhoben haben, ist insoweit ohne Bedeutung, solange der Bekl. die Kl. zu 2 von einer solchen Inanspruchnahme nicht schuldbefreiend freigestellt hat. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob gegenüber dem Anspruch auf Entfernung einer Bodenverunreinigung ein Leistungsverweigerungsrecht besteht, hängt (auch) von möglichen Ansprüchen Dritter ab.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Nießbraucher eines 7.110 qm großen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks. 2002 verpachtete die Klägerin zu 2) das Grundstück zu einer Jahrespacht von 327,17 € an den Beklagten, der dort zunächst eine Baumschule betrieb, sodann jedoch Futtermais anbaute. 2004 gestattete der Beklagte einem Herrn W. die kostenlose Aufbringung von Biodünger auf dem Grundstück; die mit dem W. verbundene Firma T. V. lieferte in der Folgezeit mehr als 4.000 t Material an, das zum Teil mit krebserregenden perfluorierten Tensiden (PFT) vermischt war. Nach Bekanntwerden verbot die zuständige Behörde die Entnahme von zum Verzehr bestimmter Früchte aus dem Grundstück sowie die Entnahme von Trinkwasser aus einem nahegelegenen See; der Landkreis legte mit erheblichem Aufwand ein Drainagesystem zum Auffangen und Ausfiltern der PFT an. Nach Kündigung des Pachtverhältnisses verlangten die Klägerinnen vom Beklagten Wiederherstellung des Grundstückszustandes, der ohne die Verunreinigung mit PFT bestünde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Arnsberg gab der Klage statt, das OLG Hamm wies die Klage ab, weil die Beseitigung der PFT mit einem Aufwand verbunden sei, der außer Verhältnis zum Interesse der Klägerinnen stehe. Ohne die Verseuchung betrage der Grundstückswert etwa 10.000 €; zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei ein Bodenaustausch mit einem Kostenaufwand von etwa 720.000 € erforderlich. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Zwar könne der Beklagte als Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB gegenüber beiden Klägerinnen grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 275 Abs. 2 BGB geltend machen; hierbei könne aber nur dann auf den Wert des Grundstücks abgestellt werden, wenn feststehe, dass die Klägerinnen vom Landkreis nicht auf Beseitigung der Kontaminierung nach § 4 Abs. 2, 3 BBodSchG in Anspruch genommen würden. Das sei so lange nicht der Fall, wie der Beklagte die Klägerinnen nicht von ihrer Verantwortlichkeit freigestellt habe. Zudem sprächen entgegen der Auffassung des OLG gewichtige Anhaltspunkte für ein im Rahmen des § 275 Abs. 2 BGB zu berücksichtigendes Verschulden des Beklagten, weil die kostenfreie Anlieferung und Aufbringung des „Biodüngers" die Vermutung rechtfertigen mussten, dass es um die Deponierung großer Mengen entsorgungspflichtigen Abfalls ging. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin zu 2) als Verpächterin folge außerdem aus § 596 Abs. 1 BGB, weil der Zustand des Grundstücks bei Rückgabe ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gerade nicht entsprochen habe. Gegenüber diesem Anspruch könne sich der Beklagte auf Leistungsfreiheit nicht berufen, in Betracht komme (nur) ein Entschädigungsanspruch in Geld nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Aufwand für die Naturalrestitution unverhältnismäßig sei. Das hänge im Falle einer Bodenkontamination auch vom Ausmaß der für die Umwelt verursachten Gefahren und das hieraus folgende Risiko einer Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) seitens Dritter ab.