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Anspruch von Hartz-IV-Empfängern auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen

LSG Niedersachsen-BremenL 9 AS 409/0611.09.2006GE 2007, 159

SGB II § 22 Abs. 1, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anspruch von Hartz-IV-Empfängern auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen; Umfang des Bedarfs für die Unterkunft; Regelsatzkosten unzureichend

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Sowohl die Kosten der Auszugsrenovierung als auch der Einzugsrenovierung gehören direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. v. § 22 Abs. 1 SGB II. Kosten für Schönheitsreparaturen sind in angemessenem Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit dem Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (so auch schon zum BSHG BVerwG, Urt. v. 30.4.1992, 5 C 26/88). Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, daß der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Gewährung einmaliger Beihilfen für Renovierungen anläßlich des Wohnungswechsels der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer stehen seit Anfang 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beschwerdegegner. Ursprünglich lebten sie in der Wohnung D. Straße 53 in E. Die Wohnung hatte 75 qm Wohnfläche. Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführer darauf hin, die Wohnung sei nach den Maßstäben des SGB II unangemessen. Er forderte sie auf, die Unterkunftskosten zu senken.

Aus einem Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführerin zu 1. bereits am 31. Oktober 2005 und erneut am 2. Januar 2006 an den Beschwerdegegner wandte und darum bat, anläßlich ihres bevorstehenden Umzugs anfallende Renovierungskosten sowohl in der alten als auch in der nunmehr zu beziehenden Wohnung in der F. Straße 14, E. (60 qm Wohnfläche) zu übernehmen. Aus dem Vermerk ist weiter zu entnehmen, daß dieses Begehren jeweils mündlich abgelehnt wurde. (...)

II. (...) Die Beschwerdeführer haben die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) glaubhaft gemacht. Ihnen steht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich ein Anspruch aus § 22 SGB II auf die Gewährung der von ihnen begehrten Renovierungsbeihilfen zu. (...)

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um "Umzugskosten" i. S. von § 22 Abs. 3 SGB II handelt. Nach dieser Vorschrift können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Eine derartige Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlaßt oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Begriff Wohnungsbeschafftungskosten ist zwar weit auszulegen (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 Rn. 83). Unter Wohnungsbeschafftungskosten werden indessen nur die Aufwendungen verstanden, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind (vgl. Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II § 22 Rn. 26). Die hier streitgegenständlichen Renovierungskosten dienten aber nicht der Erlangung einer neuen Wohnung, wie sie vom Beschwerdegegner veranlaßt worden war. Dies ergibt sich hinsichtlich der Auszugsrenovierung ohne weiteres. Aber auch die Kosten für die Einzugsrenovierung dienen letztlich nicht der Erlangung der Wohnung. Sie haben vielmehr die Funktion, die neu angemietete und jetzt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - angemessene Wohnung für die Belange der Leistungsberechtigten herzurichten.

Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rn. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (Rothkegel in Gagel, SGB III zu § 22 SGB II Rn. 57; Berlit in LPK SGB II § 22 Rn. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II § 22 Rn. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, wozu auch die Auszugsrenovierung rechnet, wird mietvertraglich geschuldet. Hierfür entstehende Aufwendungen rechnen zu den Kosten der Unterkunft. Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, daß der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren (vgl. hierzu eingehend Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15, a. A. Wieland in Estelmann, Hrsg., SGB II, § 22 Rn. 53).

Dem kann der Beschwerdegegner nicht entgegenhalten, die Beschwerdeführer seien vertraglich nicht verpflichtet gewesen, eine Auszugsrenovierung vorzunehmen. Aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Mietvertrag vom 7. August 1997 ergibt sich nämlich das Gegenteil. Nach § 8 dieses Mietvertrages waren die Beschwerdeführer nämlich sehr wohl verpflichtet, eine Auszugsrenovierung vorzunehmen. Nach § 8 Abs. 3 des Mietvertrages hatten sie die Möglichkeit, durch Selbstvornahme der notwendigen Renovierungsarbeiten dafür zu sorgen, daß eine teurere Renovierung durch einen Fachbetrieb unterbleibt.

Durch ihr Vorgehen haben sie also dafür Sorge getragen, daß der Beschwerdegegner von weiteren Kosten verschont bleibt.

Die vorstehenden Ausführungen zur Auszugsrenovierung gelten im wesentlichen auch für die Einzugsrenovierung. Auch derartige Aufwendungen rechnen im angemessenen Umfang zu den Kosten der Unterkunft (vgl. erneut Rothkegel aaO.; a. A. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rn. 20, der eine Anfangsrenovierung unter § 22 Abs. 3 SGB II subsummiert, aber hierfür keine ins einzelne gehende Begründung gibt, die sich mit dem Wortlaut - "zur Erlangung" - auseinandersetzt; vgl. auch Berlit in LPK SGB II, § 22 Rn. 61, 64, aber auch Rn. 18, soweit die Einzugsrenovierung vertraglich geschuldet ist). Insoweit werden die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner im einzelnen glaubhaft zu machen haben, welche Kosten ihnen für das Bewohnbarmachen der neuen Wohnung im einzelnen entstanden sind und welche dieser Kosten unumgehbar waren. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Sozialgericht Berlin hatte in einer knappen Entscheidung (GE 2005, 559) ausgeführt, daß der Anspruchsberechtigte nach dem SGB auch die Übernahme von Schönheitsreparaturen verlangen kann. Nunmehr liegt eine ausführlich begründete weitere Entscheidung vor.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Antragsteller bezogen Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Nachdem sie vom Jobcenter darauf hingewiesen worden waren, daß ihre Wohnung unangemessen groß sei, suchten sie sich eine kleinere Wohnung und beantragten Übernahme von Renovierungskosten für die alte und für die neue Wohnung. Das wurde abgelehnt.

Der Beschluß

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Mit Beschluß vom 11. September 2006 verpflichtete das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Jobcenter, eine einmalige Beihilfe für die Renovierungsarbeiten zu gewähren. Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehörten zum Unterkunftsbedarf i. S. v. § 22 Abs. 1 SGB II. Der Antragsteller müsse nur glaubhaft machen, welche Kosten ihm unvermeidlich entstanden seien.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die mietrechtliche Problematik geht das LSG nicht ein, wonach in manchen Fällen der Mieter weder eine Endrenovierung noch eine Erstrenovierung schuldet. Unter sozialhilferechtlichem Aspekt ist das allerdings vertretbar, denn es dürfte dem Hilfeempfänger nicht zuzumuten sein, schwierige Rechtsfragen im Prozeß mit seinem alten und neuen Vermieter zu klären.