Anspruch des Vermieters auf Installation einer Kameraattrappe
GG Art. 1, 2, 14; BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist berechtigt, zur Abschreckung von Graffitisprayern eine nicht funktionsfähige Videokamera zu installieren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage auf Feststellung der Erledigung ist unbegründet, denn es (fehlt) schon an einem Unterlasssungsanspruch. Der Bekl. hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Videokamera lediglich eine Attrappe darstelle. Wann und wie die Kl. den Bekl. vor Rechtshängigkeit zur Auskunft oder Entfernung aufgefordert hätten, tragen sie nicht vor. Dabei folgt das Gericht nicht der Auffassung einiger Amtsgerichte (vgl. AG Charlottenburg MM 2004, 77), wonach das Persönlichkeitsrecht des Mieters oder seiner Besucher auch durch eine Attrappe verletzt wird. Zu berücksichtigen ist, daß schließlich auch ein Mieter einen Anspruch auf Installation einer Videokamera haben kann (AG Köpenick MM 2004, 79; AG Köln NJW-RR 1995, 1226). Die erforderliche Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Eigentumsrecht des Vermieters führt dazu, daß der Vermieter jedenfalls zur Abschreckung von Graffiti-Sprayern berechtigt ist, eine Kameraattrappe zu installieren (Oberster Gerichtshof Wien, Medien und Recht, 1997, 150).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: rechtskräftig nach Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. März 2005 - 62 S 377/04 -
Die überwiegende Rechtsprechung folgert aus dem Persönlichkeitsrecht des Mieters, daß gegen seinen Willen der Vermieter keine Videokamera im Eingangsbereich anbringen darf. Einige Gerichte urteilen so sogar bei der Anbringung von Attrappen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter verlangten Entfernung der Videokamera und Auskunft über die gespeicherten Aufnahmen. Der Vermieter berief sich darauf, es handele sich lediglich um eine Attrappe zur Verhinderung von Graffiti.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 29. November 2004 wies das AG Tiergarten die Klage ab und folgte ausdrücklich nicht der Auffassung einiger Amtsgerichte, wonach das Persönlichkeitsrecht des Mieters oder seiner Besucher auch durch eine Attrappe verletzt wird. Die Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Eigentumsrecht des Vermieters falle hier zugunsten des Vermieters aus.