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Anspruch des Mieters auf übliche Kochgelegenheit

AG Tempelhof-Kreuzberg10 C 220/8722.05.1987unveröffentlicht

§ 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anspruch des Mieters auf übliche Kochgelegenheit; Zustand, zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Kochgelegenheit; Kohleherd; Gasherd

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter in Berlin genügt seiner Verpflichtung zur Gestellung einer Heiz-, Koch- und Backgelegenheit in der Küche durch einen Kohleherd.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. war antragsgemäß zur Aufstellung eines Kohleherdes in der Küche zu verurteilen.

Die weitergehend - auf Aufstellung eines Gasherdes - gerichtete Klage ist dagegen unbegründet. Denn mangels weitergehender Zusicherungen der Bekl. vor/bei Anmietung kann die Kl. grundsätzlich nur die Schaffung einer für die in Rede stehende Wohnung "üblichen" Heizmöglichkeit verlangen. Das ist im vorliegenden Fall die Aufstellung eines Kohle-Kochherdes, wie er nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Bekl. in den übrigen Wohnungen im Hause jeweils vorhanden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

(vgl. aber Urt. d. AG Wedding - 4 C 573/85 - vom 25.3.1986).