Anspruch des Mieters auf Blumenkasten vor dem Fenster
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anspruch des Mieters auf Blumenkasten vor dem Fenster; Widerruf einer Duldung nur mit sachlichem Grund
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Abstellen eines Blumenkastens auf dem Fensterblech außerhalb der Wohnung stellt eine Sondernutzung dar, auf die der Mieter keinen Anspruch hat.
2. Hat der Vermieter die Sondernutzung jahrelang geduldet, kann er Entfernung des Blumenkastens nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung gegen das am 7. Dezember 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 13 C 356/00 - wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob der Mieter auch außen vor dem Fenster Blumenkästen anbringen darf, ist zweifelhaft (siehe GE 2001, 1372). Das Amtsgericht Schöneberg verneint die Frage, meint allerdings, wenn ein Vermieter über Jahre gegen diese "Sondernutzung" nicht eingeschritten sei, dürfe er sie nur widerrufen, wenn Gründe vorlägen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterinnen verlangten von den Mietern Entfernung von Blumenkästen, die auf dem Fensterblech angebracht waren, und beriefen sich darauf, daß die Gefahr des Herunterfallens bestehe und Schäden an der Hauswand und am Fensterblech zu befürchten seien. Der eine Mieter hatte seit 1991 mit Duldung der Vermieterinnen Blumenkästen außen angebracht, der andere Mieter war erst 1999 eingezogen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 7. Dezember 2000 stellte das Amtsgericht Schöneberg fest, daß es sich um Sondernutzung handele, auf die der Mieter keinen Anspruch habe. Wenn aber der Vermieter diesen Zustand jahrelang dulde, könne er nur aus konkretem Grund eine solche Sondernutzung widerrufen. Da hier die Gefahr des Herunterfallens durch Befestigung der Blumenkästen nicht mehr bestehe und sonstige Schäden nicht zu befürchten seien (Verschließen der Wasserlöcher), sei der Mieter weiter zur Nutzung berechtigt. Diese Auffassung wird vom Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 6. Juli 2001 bestätigt. Im zweiten Fall, in dem der Mieter erst kurz vorher eingezogen war, kam eine stillschweigende Duldung nicht in Betracht, so daß der Mieter zur Entfernung der Blumenkästen verurteilt wurde. Auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 242 BGB), das in Prozessen zur Genehmigung einer Hundehaltung immer wieder eine Rolle spielt (wenn Mieter A einen Hund halten darf, muß das für Mieter B auch gelten), wird in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht eingegangen.