Anspruch des Mieters auf Angabe der Verbrauchsdaten der anderen Mietparteien
BGB §§ 259, 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anspruch des Mieters auf Angabe der Verbrauchsdaten der anderen Mietparteien; Heizkostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Heizkostenabrechnung kann der Mieter verlangen, daß ihm Listen über die Meßwerte der Verbrauchsdaten aller anderen Wohnungen vorgelegt werden; Vorschriften des Datenschutzes stehen dem nicht entgegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Bekl. ein Recht auf Einsicht in die in den Wohnungen der Mitmieter erhobenen Meßwerte für die Heizkostenabrechnungen 2002 und 2003 und den daraus ermittelten Verbrauchsdaten zusteht. Daraus resultierend streiten die Parteien über die Frage, ob die in den Heizkostenabrechnungen für 2002 und 2003 für die Bekl. ermittelten Nachzahlungsbeträge fällig sind oder nicht.
Die Heizkostenabrechnung für die Bekl. weist für das Jahr 2002 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 219,73 € und für das Jahr 2003 in Höhe von 185,64 € aus.
In dem Haus, in dem die Bekl. wohnt, existieren insgesamt 155 Heizkörper, von denen 152 mit Heizkostenverteilergeräten ausgestattet sind. Die übrigen drei Heizkörper sind umbaut, so daß an diesen keine Heizkostenverteiler installiert werden können. Im Jahr 1997 wurde von der Meßdienstfirma irrtümlich angegeben, daß es sich um 153 (statt 152) Heizkostenverteiler in dem Haus handele. In dem Haus befindet sich auch ein Tanzstudio. Im Keller zu diesem Tanzstudio befindet sich ein Toilettenraum, der ebenfalls mit einem Heizkörper ausgestattet ist.
Die Kl. behauptet, sämtliche in die Heizkostenabrechnungen einfließenden Daten würden elektronisch erfaßt und die erstellten Heizkostenabrechnungen würden mittels einer speziellen Abrechnungssoftware erstellt, so daß Fehlerquellen bei der Erfassung und Abrechnung ausgeschlossen seien.
Die Kl. ist der Ansicht, der Bekl. alle zur Nachvollziehbarkeit ihrer Heizkostenabrechnungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt zu haben. Daher seien die Nachzahlungsbeträge fällig. Die Kl. ist der Ansicht, daß der Bekl. kein Recht auf Einsichtnahme in die Listen der einzelnen Meßwerte und der daraus ermittelten Verbrauchsdaten der anderen Mietparteien zustehe, da aus diesen Daten nur das individuelle Heizverhalten der anderen Mieter entnommen werden könne und sie, die Kl., verpflichtet sei, diese Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht der Bekl. zur Verfügung zu stellen. Das Informationsinteresse der Bekl. müsse hinter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Mieter aus Art. 1 i. V. m. Art. 2 GG zurückstehen.
Die Bekl. verlangt Einsicht in die den Heizkostenabrechnungen 2002 und 2003 zugrunde liegenden Listen aller zur Erstellung der Heizkostenabrechnung abgelesenen Meßwerte (und Angaben der Verbrauchsdaten) aller anderen Wohnungen, welche in diese Heizkostenabrechnungen eingeflossen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. derzeit keinen Anspruch auf Zahlung der Nachzahlungsbeträge aus den Heizkostenabrechnungen für 2002 und 2003 aus § 535 Abs. 2 BGB, da diese Beträge derzeit nicht fällig sind. Denn die Bekl. hat gegen die Kl. einen Anspruch aus §§ 259 BGB, 29 NMV analog auf Einsicht in die den Abrechnungen zugrunde liegenden Listen aller zur Erstellung der betreffenden Heizkostenabrechnungen abgelesenen Meßwerte sowie auf Benennung der Verbrauchsdaten aller anderen Mieter, welche in diese Heizkostenabrechnungen eingeflossen sind.
Die Bekl. hat einen Anspruch darauf, nachvollziehen zu können, auf der Basis welcher Einzeldaten die von ihr verlangten Nachzahlungsbeträge für die Heizkostenabrechnungen 2002 und 2003 ermittelt wurden. Die Bekl. vermutet, daß die Kl. die Gesamtverbrauchseinheiten nicht korrekt auf die einzelnen Mieter verteilt hat. Die Verteilung im einzelnen kann die Bekl. jedoch nur nachvollziehen und in der Folge erst dann substantiiert rügen, wenn ihr die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich die Ermittlung und die Zuordnung der Einzel- bzw. Gesamtverbrauchswerte ergibt.
Hinsichtlich der zu dem Tanzstudio gehörenden Toilette im Keller, in der sich ein Heizkörper befindet, hat die Kl. nicht erläutert, wo die Verbrauchseinheiten dieses Heizkörpers berücksichtigt wurden. Die Argumentation der Kl., sämtliche Daten würden elektronisch erfaßt und mittels einer speziellen Abrechnungssoftware weiterverarbeitet, so daß jegliche Fehlerquellen ausgeschlossen seien, überzeugt im übrigen nicht. Die Kl. räumt nämlich andererseits ein, daß es bei einer der Vorabrechnungen durch ein Versehen der Meßdienstfirma zum Ansatz von 153 statt korrekterweise 152 Heizkostenverteilern gekommen sei. Es mag dahinstehen, ob die einzelnen Verbrauchsdaten elektronisch erfaßt werden oder nicht, denn jedenfalls der Erfassungsvorgang selbst erfolgt durch Mitarbeiter der mit der Erfassung beauftragten Firma, die in die einzelnen Wohnungen gehen und dort die Verbrauchswerte erfassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dabei einzelne Heizkostenverteiler beispielsweise vergessen werden oder bei der mit der Erfassung beauftragten Firma gar nicht vorerfaßt sind.
Das Einsichtrecht gilt, soweit es zur Nachprüfung der Richtigkeit einer Kostenverteilung erforderlich ist, auch für Unterlagen, die andere Mieter betreffen. Vorschriften des Datenschutzes stehen dem nicht entgegen (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 8. Aufl. unter Hinweis auf AG Dortmund WuM 1986, 378 und AG Garmisch-Partenkirchen WuM 1996, 155; von Seldeneck, Betriebskosten im Mietrecht, 1. Aufl. 1999, S. 550). Die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Mieter aus Art. 1 und 2 GG kann das Gericht nicht erkennen. Die Kl. kann eine Ablehnung nicht mit ihrer angeblichen Pflicht zum Datenschutz begründen, weil sie besonders schutzwürdige Daten unkenntlich machen kann bzw. darf (LG Köln WM 1989, 583). Es mag zutreffen, daß die mit der Erfassung beauftragte Firma V. die Verteilung der Verbrauchsdaten streng nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung vornimmt, der Bekl. darf der Kl. jedoch nicht verwehren, sich hiervon selbst zu überzeugen, indem sie die Belege einsieht und die Berechnung nachvollzieht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat bei einer Betriebskostenabrechnung einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen; der vom BGH noch nicht entschiedene Streit geht meist darum, ob der Mieter einen Anspruch auf Übersendung (kostenpflichtiger) Fotokopien hat oder ob er sich in die Räume der Hausverwaltung zur Einsichtnahme begeben muß. Wie ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zeigt, geht das Einsichtsrecht ausgesprochen weit und macht auch nicht halt vor den Verbrauchsdaten aller Mitmieter.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter bezweifelte die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung und verlangte Auskunft über die Meßwerte für das ganze Haus. Der Vermieter berief sich darauf, daß die Daten elektronisch erfaßt worden seien; Fehlerquellen bei der Erfassung und Abrechnung seien ausgeschlossen. Darüber hinaus dürfe der Mieter nicht Angaben über das Heizverhalten der anderen Mieter verlangen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 3. Mai 2005 gab das AG Charlottenburg dem Mieter recht. Zur Zahlung der Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung sei er nicht verpflichtet; vielmehr müsse der Vermieter Einsicht in die Listen der Meßwerte über die Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen gewähren. Die schlichte Behauptung des Vermieters, die Ablesefirma halte sich streng an die Vorgaben der Heizkostenverordnung, müsse der Mieter nicht ungeprüft übernehmen. Auf Vorschriften des Datenschutzes könne sich der Vermieter nicht berufen; besonders sensible Daten, wenn es denn solche gebe, könne er schwärzen. Es möge zutreffen, daß die mit der Erfassung beauftragte Firma die Verteilung der Verbrauchsdaten streng nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung vornehme, der Vermieter dürfe dem Mieter jedoch nicht verwehren, sich hiervon selbst zu überzeugen, indem er die Belege einsieht und die Berechnung nachvollzieht.