Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung nach Ehescheidung
HausratsVO § 12; BGB § 730
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils kann der aus der Wohnung ausgezogene Mitmieter Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen. Das gilt auch und gerade dann, wenn die Frist für das Wohnungszuweisungsverfahren nach der Hausratsverordnung verstrichen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Aus den zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht die Kosten der Klage der Bekl. gemäß § 91 a ZPO auferlegt. Haben Eheleute gemeinsam eine Wohnung angemietet, bestimmt sich ihr lnnenverhältnis nach Scheidung und Auszug eines Mitmieters grundsätzlich nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit dies nicht dem familienrechtlichen Charakter ihres Zusammenlebens widerspricht (dazu und im folgenden OLG Hamburg NJW-RR 2001, 1012 ff.). In Fällen wie dem vorliegenden, wenn das Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und das Zuweisungsverfahren nach der Hausratsverordnung keine Anwendung mehr findet, weil der eine Ehegatte keinen Anspruch auf die Ehewohnung mehr erhebt und eine Gestaltung des Mietverhältnisses mit Wirkung gegenüber den Vermietern wegen Ablaufs der Jahresfrist nach § 12 HausratsV ausscheidet, leben diese allgemeinen Rechte verstärkt wieder auf. Der aus der Gesellschaft ausscheidende, im Außenverhältnis an den Mietvertrag aber weiterhin gebundene Mieter hat gegenüber den anderen Mitmietern zunächst einen Anspruch darauf, von künftigen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freigestellt zu werden. Er kann aber auch beanspruchen, daß der andere Mieter mit ihm gemeinsam das Mietverhältnis kündigt. Das folgt aus seinem Recht, die Gesellschaft aufzulösen. Der Anspruch des Kl. gegen die Bekl., an der Beendigung des Mietverhältnisses mitzuwirken, indem sie sich seiner Kündigung anschließt, folgt somit aus seinem Recht, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (§ 730 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist grundsätzlich selbst dann nicht treuwidrig, wenn derjenige, der am Mietverhältnis festhalten will, dem Auflösungswilligen anbietet, ihn von allen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freizuhalten. Das folgt daraus, daß der ausgezogene Mieter immer noch das vom Amtsgericht aus den zutreffenden Gründen dargelegte lnsolvenzrisiko des in der Wohnung verbleibenden Mieters zu tragen hätte. (Das Amtsgericht hatte ausgeführt: "Dies gilt aber nicht nur dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte den ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis nicht freistellen will, sondern auch bei dem Angebot, ihn im Innenverhältnis von allen Ansprüchen freizustellen. Denn andernfalls bliebe das lnsolvenzrisiko des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten auf Dauer bei dem ausgezogenen Ehegatten. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Bekl. hier unbestritten vorträgt, daß ihre Insolvenz konkret nicht zu befürchten sei, da sie nach fast 17 Jahren im öffentlichen Dienst kaum zu kündigen sei. Denn eine Insolvenz kann nicht nur durch Arbeitslosigkeit, sondern auch durch diverse andere Umstände herbeigeführt werden. Ein solches dauerhaftes Risiko ist dem ausgezogenen und geschiedenen Ehegatten aber nicht zuzumuten." d. Red.) Inwieweit die Bekl. in der Lage war, die Wohnung mit einem Bruttomietzins von monatlich 813,25 Euro dauerhaft allein zu finanzieren, ist nicht dargetan. Das Verlangen auf Auflösung des Mietverhältnisses ist auch deswegen nicht treuwidrig, weit es die Bekl. als in der Wohnung verbleibende Mieterin unterlassen hat, das Wohnungszuweisungsverfahren nach der HausratsVO fristgemäß zu betreiben, obwohl sie hierzu von dem Kl. aufgefordert worden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Ehescheidung beendet nicht das Mietverhältnis für den ausscheidenden Ehepartner - es sei denn, der Scheidungsrichter weist die Wohnung dem verbleibenden Partner zu. In diesem Fall kann der ausziehende von dem verbleibenden Partner Zustimmung zur Kündigung des gesamten Mieterverhältnisses verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Scheidungsrichter hatte die Wohnung nicht dem verbleibenden Ehepartner zugewiesen. Der ausgezogene Partner wollte aus der Mithaftung herauskommen und verlangte von seinem geschiedenen Partner die Zustimmung, daß das gesamte Mietverhältnis gekündigt wird.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 62, kam zu dem Ergebnis, daß in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze der ausgezogene Partner verlangen kann, daß das Mietverhältnis insgesamt gekündigt wird.