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Anspruch auf Wohngeld für Untermieter der gesamten Wohnung

VG BerlinVG 21 A 646.0031.01.2002GE 2003, 597

Wohngeldgesetz § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Untermieter einer Wohnung ist auch dann wohngeldberechtigt, wenn der Vermieter der Untervermietung nicht zugestimmt hatte; Entsprechendes gilt für den Fall, daß kein Untermietvertrag besteht, sofern der Besitz an der Wohnung nicht durch verbundene Eigenmacht erlangt wurde. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt vom Bekl. die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum August 2000 bis April 2001.

Sie bewohnt mit ihrem Ehemann und ihrem Kind die Wohnung. Es handelt sich dabei um eine Genossenschaftswohnung. Genossenschaftsmitglied ist die Mutter der Kl., Vertragspartner der Wohnungsgenossenschaft gegenüber ist diese sowie der Vater der Kl.

Am 17. August 2000 beantragte die Kl. Wohngeld für die Zeit ihres Erziehungsurlaubs. Sie legte u. a. die Kopie eines Untermietvertrages zwischen ihrer Mutter und ihr selbst vor, wonach diese ihrer Tochter die gesamte Wohnung zur gemeinsam Nutzung mit dem Ehegatten untervermietet. Die Kl. verpflichtet sich im Ausgleich, die gesamte Miete direkt an den Vermieter zu zahlen. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte das Wohnungsamt den Wohngeldantrag ab. Nach § 3 Abs. 4 WoGG (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; heute: § 3 Abs. 5 Satz 2 WoGG) sei ein zum Haushalt des Antragsberechtigten rechnendes Familienmitglied selbst nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigt sei hier die Mutter der Kl. Die Kl. selbst sei (bloß) Familienmitglied. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 1. September 2000 wies die Kl. darauf hin, ihre Mutter nutze die Wohnung seit langem nicht mehr. Sie bewohne vielmehr mit ihrem Lebenspartner ein Haus in ..., für welches sie Miete entrichte. Die Kl. stelle klar, daß sie die gesamte Wohnung zur Untermiete belassen bekommen habe und die gesamte Miete trage. Solle ein weiterer Nachweis erforderlich sein, z. B. eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter und/oder deren Lebensgefährten, bitte sie um einen kurzen Hinweis. Mit Schreiben vom 14. September 2000 teilte das Wohnungsamt der Kl. mit, daß dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Antragsberechtigt für einen Mietzuschuß sei (nur) der Mieter von Wohnraum. Mieter sei diejenige Person, die Vertragspartner des Mietvertrages sei. Wesentliches Merkmal für einen Mietvertrag sei die Zahlung eines Entgeltes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum. Diese Kriterien träfen für die Mutter der Kl. zu, die demnach Antragsberechtigte sei. Mit derselben Begründung wies der Bekl. den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 3. November 2000 zurück. Ergänzend ist ausgeführt, der Untermietvertrag der Kl. mit ihrer Mutter könne nicht als verbindlich angesehen werden, weil die Untervermietung vom Vermieter nicht genehmigt worden sei. Die Mutter sei nach wie vor mit (einzigem) Wohnsitz in der ... gemeldet. Es läge die Vermutung nahe, daß hier lediglich ein Untermietverhältnis begründet worden sei, um Voraussetzungen für eine Wohngeldgewährung zu schaffen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 17. November 2000. Eine telefonische Nachfrage des Bekl. bei der Wohnungsgenossenschaft im Dezember 2000 hat ergeben, daß dort zwar ein Auszug aus der Wohnung bzw. eine Änderung auf Mieterebene oder eine Untervermietung nicht beantragt oder bekannt sei. Die Miete für die Wohnung werde jedoch von der Kl. bezahlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) II. Die Klage ist begründet. Soweit es den Bewilligungszeitraum August 2000 bis Dezember 2000 betrifft, hat die Kl. einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld. Die Ablehnung der Behörde verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kl. ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoGG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung antragsberechtigt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG aktuelle Fassung):

Eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoGG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (entsprechend dem aktuellen § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG) scheitert zunächst nicht an der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 WoGG a. F. (entspricht § 3 Abs. 5 Satz 1 WoGG aktuelle Fassung), wonach nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt ist. Zur Familie gehören hier nämlich nur die Kl., deren Ehemann und das gemeinsame Kind, nicht jedoch die Mutter der Kl. Diese hat, wie mittlerweile unstreitig ist, jedenfalls bereits im Bewilligungszeitraum nicht mehr in der ... gewohnt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, ohne daß eine Beweisaufnahme erforderlich wäre. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, daß die Behauptungen der Kl. nicht glaubhaft sein könnten oder diese selbst unglaubwürdig. Es ist allgemein bekannt - und war insoweit auch Gegenstand der Besprechung im Erörterungstermin -, daß billige Genossenschaftswohnungen unter der Hand weitergegeben werden. So hat hier die Wohnungsgenossenschaft offenbar keinen Grund zum Einschreiten gesehen, obwohl sie wußte bzw. weiß, daß die Miete nicht mehr von den Hauptmietern bezahlt wird. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts - etwa durch Befragung der Mutter - ist unnötig. Auch der Bekl. hat hierzu weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Anlaß gesehen. Es ist schließlich rein formal nicht ersichtlich, daß der Bekl. das klägerische Vorbringen tatsächlich bestreitet. Dies würde nämlich den Vorwurf strafbaren Verhaltens implizieren durch vorsätzliche Falschangaben in der Absicht, Wohngeld zu erhalten bzw. einer vorsätzlichen unwahren eidesstattlichen Versicherung. Von einer solchen Situation geht auch der Bekl. nicht aus.

Die Kl. ist antragsberechtigt als Mieterin von Wohnraum (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WoGG a. F. = § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG n. F.). Mieter im Wohngeldrecht ist auch der Untermieter einer Wohnung. Auch dieser schuldet als Hauptleistungspflicht die Zahlung von Miete für die Überlassung von Wohnraum. Eine andere Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoGG verbietet sich für den Bekl. bereits aus 3.12 WoGVwV als der für die Wohngeldbehörden verbindlichen Verwaltungsvorschrift. Untermieter ist auch derjenige, der - wie hier - die Miete direkt an den Hauptvermieter zahlt (ebenso - ohne nähere Begründung - BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1980 - 8 C 56.79 - BVerwGE 59, 282, 284). Es bleibt nämlich insoweit bei der Erfüllung der Hauptleistungspflicht im Untermietverhältnis, die sich lediglich im Hauptmietverhältnis zusätzlich als Leistungserfüllung durch einen Dritten darstellt. Auf die Zweifel, ob die Untervermietung im konkreten Fall berechtigt ist, kommt es deshalb bereits nicht an, weil es für die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoGG a. F. = § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG n. F. unerheblich ist, ob der Hauptmietvertrag noch besteht. Soweit teilweise anderes vertreten werden sollte (möglicherweise Buchsbaum in Buchsbaum/Großmann/Hartmann, WoGG, 2. Aufl. 2. Lieferung § 3 Nr. 25), widerspräche dies dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Im vorliegenden Fall wäre es zudem selbst unschädlich, wenn nicht einmal ein Untermietvertrag bestünde. Die Kammer folgt nämlich in ständiger Rechtsprechung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. S. 283), wonach es zur Annahme einer Antragsberechtigung als Nutzungsberechtigter von Wohnraum aufgrund eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG a. F. = § 3 Abs. 2 Nr. 2 WoGG n. F.) ausreicht, daß der Wohngeldantragsteller die Wohnung nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt hat und an den Eigentümer - statt der Miete des nicht bestehenden Mietvertrages - eine Nutzungsentschädigung zahlt. Die Rechtsausführungen des BVerwG hierzu ergingen, weil in dem dortigen Fall tatsächlich zweifelhaft war, ob das ursprüngliche Untermietverhältnis noch bestanden hatte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 3 Wohngeldgesetz ist nicht nur der Mieter von Wohnraum antragsberechtigt für die Bewilligung von Wohngeld, sondern auch der Untermieter. Ob die Untervermietung vom Vermieter genehmigt wurde, ist nach Auffassung der Gerichte unerheblich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin einer Genossenschaftswohnung war zwar noch dort gemeldet, wohnte aber in der Wohnung offenbar nicht mehr. Jedenfalls hatte sie die gesamte Wohnung an ihre Tochter untervermietet, die Wohngeld beantragte. Das Bezirksamt hatte Zweifel an der Gültigkeit des Untermietvertrages, der möglicherweise nur deshalb vorgelegt worden sei, um die Voraussetzungen für eine Wohngeldgewährung zu schaffen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 31. Januar 2002 gab das Verwaltungsgericht Berlin der Verpflichtungsklage statt und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch der Untermieter Anspruch auf Wohngeld habe. Es komme noch nicht einmal darauf an, ob überhaupt ein Untermietvertrag wirksam abgeschlossen worden sei, da nur bei Erlangung der Räume durch verbotene Eigenmacht ein Anspruch ausscheide.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil verpflichtet die Behörde zur Unterstützung eines rechtswidrigen Zustands. In den Entscheidungsgründen ist ausdrücklich ausgeführt, es sei allgemein bekannt, daß billige Genossenschaftswohnungen unter der Hand weitergegeben werden. Daß dies gegen das Gesetz verstößt (§ 540 BGB n. F.), beeindruckte das Verwaltungsgericht nicht. In der Tat heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1980 (BVerwG 59, 282), daß auch nach Beendigung eines Miet- oder Untermietverhältnisses ein Wohngeldanspruch weiter besteht, wenn ein Nutzungsentgelt gezahlt wird. Eine Ausnahme gelte nur für die verbotene Eigenmacht. Eine Begründung fehlt für diese Ausnahme, obwohl nach Beendigung eine Vertragsverhältnisses eine verbotene Eigenmacht (rechtswidrige Besitzerlangung) immer ausscheidet. Folgt man der Argumentation des Verwaltungsgerichts, ist nicht nur der ehemalige Mieter, der nach wirksamer Kündigung die Nutzung fortsetzt, wohngeldberechtigt, sondern auch der Mieter, dessen Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung, etwa über seine Einkommensverhältnisse, vom Vermieter angefochten wurde, oder der "Mieter", der schon vor Abschluß des Mietvertrages die Schlüssel ausgehändigt bekommt und alsdann keine Notwendigkeit mehr sieht, den schriftlichen Mietvertrag zu unterzeichnen. Übersehen wird dabei, daß die Einheit der Rechtsordnung gebietet, einen nach dem Mietrecht rechtswidrigen Zustand nicht öffentlich-rechtlich zu unterstützen. Der Sozialstaat mutiert zum permissiven Staat, der sich alles gefallen läßt, wenn hier allein auf die Einkommensverhältnisse des Wohnraumnutzers abgestellt wird. Schließlich ergibt sich auch aus dem Gesamtkontext des Wohngeldgesetzes, das von dem Nutzungsberechtigten spricht, daß nur eine rechtmäßige Nutzung Voraussetzung für die Wohngeldbewilligung ist. Sicher macht es Arbeit, wenn die Verwaltungsgerichte materielle Fragen der Nutzungsberechtigung auch dann prüfen müssen, wenn ein ausgefülltes Untermietformular vorgelegt wird. Dem Wortlaut und dem Sinn des Wohngeldgesetzes entspricht es jedoch mehr, wenn auch die Berechtigung zur (Weiter-) Nutzung geprüft wird.